Unter den Leistungen bei Arbeitslosigkeit spielt das im SGB II geregelte und bei den meisten Betroffenen dauerhaft gewährte Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") die größte Rolle. Vorab wird jedoch geprüft, ob ein Anspruch auf die in § 116 SGB III genannten vorübergehenden Leistungen der Arbeitsagentur gegeben ist: Arbeitslosengeld I (bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung), Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld (ergänzend zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen vorrangigen Leistungen sind unterschiedlich. Beim Arbeitslosengeld I muss die Anwartschaftszeit erfüllt sein, was in der Regel dann der Fall ist, wenn der Betreffende in einer Rahmenfrist von 2 Jahren mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Diese Leistungen sind vom Einkommen und Vermögen unabhängig. Das Blindengeld oder die Blindenhilfe haben keine Auswirkungen auf diese Leistungen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach den §§ 19 ff. SGB II ist demgegenüber vom Einkommen und Vermögen abhängig. Das Blindengeld ist jedoch wegen seiner Zweckbestimmung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Auch nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit ist das Blindengeld nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat in zwei gleichlautenden Schreiben an DVBS und DBSV vom November 2004,Az. PG Alg II - Hch166, mitgeteilt:

"Blindengeld ist eine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II und wird auf das Arbeitslosengeld II nicht angerechnet, auch wenn es höher als die halbe Regelleistung ist. Mit dieser Regelung soll dem besonderen Zweck des Blindengeldes (Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen und Herstellung weitgehender Chancengleichheit gegenüber sehenden Mitmenschen) Rechnung getragen werden."

§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) lautet: "(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen 1. Einnahmen, soweit sie als a) zweckbestimmte Einnahmen, (...) einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, (...)".

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