Fördermöglichkeiten für die schulische Ausbildung und das Studium bestehen insbesondre nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Vgl. dazu näher Heft 04 Kapitel 4.5 "Ausbildungsförderung"

Ausbildungsförderung wird nur bei Bedürftigkeit geleistet. es sollen Unterschiede bei Bildungschancen und soziale Ungleichheiten ausgeglichen werden, soweit sie auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten beruhen. Deshalb erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Berechtigten, seines Ehegatten und - abgesehen von Ausnahmen - seiner Eltern (§ 11 Abs. 2 BAföG). Was zum Einkommen und Vermögen zählt, ist §§ 21 ff. und 26 ff. BAföG). zu entnehmen. Aus § 21 Abs. 4 Nr. 4 ergibt sich, dass das Blindengeld nach einem Landesgesetz bzw. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wegen der anderweitigen Zweckbestimmung nicht zum Einkommen zählen. Diese Bestimmung lautet: "Zum Einkommen zählen nicht (...) 4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind."

Das BAföG hat nicht den Zweck, behinderungsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen, sondern den Lebensunterhalt zu sichern. Vgl. dazu Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2009, AZ.: 10 A 1701/08. Dieses Urteil ist zum hessischen Blindengeldgesetz ergangen. Der Leitsatz lautet: "Das nach dem hessischen Landesblindengeldgesetz gewährte Blindengeld wird bei der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht als Einkommen und, soweit es angespart wird, auch nicht als Vermögen angerechnet." Der Einsatz des durch die Ansparung entstandenen Vermögens würde eine Härte im Sinn von § 29 Abs. 3 BAföG darstellen. Das wird in dem Urteil in den Randnummern 47 ff wie folgt begründet: "Das Landesblindengeldgesetz geht ferner nicht davon aus, dass das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 LBliGG monatlich im voraus gezahlte Blindengeld von dem Anspruchsberechtigten auch laufend monatlich oder zumindest zeitnah verbraucht wird und verbraucht werden muss, um seinen Zweck zu erfüllen. Der mit dem Blindengeld verfolgte Zweck ist nicht der Art, dass er nur durch einen monatlichen oder jedenfalls zeitnahen Verbrauch der zugeflossenen Leistung verwirklicht werden könnte. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass eine zweckentsprechende Verwendung auch dann gegeben ist, wenn der Blinde eine kostspieligere Anschaffung tätigt, die nicht durch das laufende Blindengeld, sondern erst durch ein Ansparen ermöglicht wird. Das Gesetz lässt dem Blindengeldempfänger freie Hand, wofür und wann er das Geld ausgibt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, BVerwGE 105, 199, 203 = NJW 1998, 397, 398, zum Erziehungsgeld).

Wenn sich weder die blindheitsbedingten Mehraufwendungen verbindlich und abschließend umschreiben lassen, solche Aufwendungen sogar gänzlich fehlen können, ohne dass der Anspruch entfällt, noch eine bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist, so kann von dem Blindengeldempfänger auch nicht verlangt werden, dass aus dem angesparten Blindengeld zu tätigende größere Anschaffungen bereits konkret in die Wege geleitet worden sind. Der erkennende Senat ist deshalb nach allem mit dem Bundessozialgericht der Auffassung, dass das angesparte Blindengeld, wenn es nicht verbraucht wird, nicht zweckneutral wird, sondern auch weiterhin dem blindheitsbedingten Mehrbedarf dient, dessen Art und Umfang von den persönlichen Wünschen des Betroffenen abhängen, ohne dass geprüft werden dürfte, ob das Blindengeld tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet wird (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -, FEVS 59, 441, 445).

Aus allem folgt, dass das von der Klägerin aus dem Blindengeld angesparte Bankguthaben in voller Höhe anrechnungsfrei bleibt, weil dessen Einsatz von der Klägerin nicht verlangt werden durfte, da es ihr dann nicht mehr für die Verwendung im Rahmen des gesetzlichen Zweckes zur Verfügung gestanden hätte." Zum Zugriff auf angespartes Blindengeld vgl. auch 10.3.

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