Erstattungsregelungen für Sozialhilfeleistungen, also auch für die Blindenhilfe nach § 72 SGB X enthält § 103 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Diese Vorschrift entspricht weitgehend den Regelungen in § 92a BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, so dass die dazu ergangene Rechtsprechung nach wie vor von Bedeutung ist. Nach § 103 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Da in solchen Fällen trotz mutwilliger Herbeiführung der Notlage die Sozialhilfeleistung rechtmäßig ist, der Verwaltungsakt also nicht aufgehoben werden kann, ist eine besondere Vorschrift erforderlich, um eine solche Kostenersatzpflicht zu begründen.

Der Betroffene muss schuldhaft die Voraussetzungen, die zur Notlage geführt haben, herbeigeführt haben. Grundsätzlich wird Sozialhilfe ohne Rücksicht auf die Ursache der Notlage geleistet. Bei der Kostenerstattungsverpflichtung nach § 103 Abs. 1 S. 1 SGB XII handelt es sich um eine "quasi-deliktische" Haftung (BVerwG, Urteil 23.09.1999 - 5 C 22/99 = FEVS 51 S. 341). Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des deliktischen Charakters eine einschränkende Auslegung vorgenommen. Eine Haftung nach dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn das Verhalten, durch welches die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt worden ist, als sozialwidrig angesehen wird. Sozialwidrig handelt, wer etwas tut oder unterlässt, das aus Sicht der Gemeinschaft, die als Solidargemeinschaft die Mittel für die Sozialhilfeleistung aufbringen muss, zu missbilligen ist (BVerwG, Urteil v. 14.01.1982 - 5 C 70/80 = FEVS 31 S. 265). Dabei muss sich der Betroffene der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst gewesen sein (Urteil des BVerwG vom 05.10.1999 - 5 C 27/98).

Schuldhaft herbeigeführt wären die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindenhilfe z. B. dann, wenn sich der Betroffene das Augenlicht selbst nehmen würde (zur Sozialwidrigkeit durch Herbeiführung einer Behinderung vgl. Haufe, Onlinekommentar RZ. 23 zu § 103 SGB XII). Solche Fälle sind von Strafgefangenen bekannt, die dadurch Hafterleichterungen oder eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft erreichen wollten. Ein solches Verhalten ist sozialwidrig. Dagegen ist eine schuldhafte Herbeiführung der Erblindung in sozialwidriger Weise nicht gegeben, wenn der Hilfeempfänger infolge eines Selbstmordversuches erblindet ist. Ziel war hier nicht die Herbeiführung von Voraussetzungen für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung. Das lag gerade nicht in der Absicht des Hilfeempfängers.

Ein Beispiel ist auch die Verschleuderung von Vermögen, welches nicht zum Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII gehört und deshalb eingesetzt werden müsste.

Der Kostenerstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes und nicht erst durch den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts (BVerwG, Urteil v. 10.04.2003 - 5 C 4/02 = DÖV 2004 S. 208). Die Heranziehung zum Kostenersatz muss jedoch in einem begründeten, die genaue Zahlungssumme bezeichnenden Leistungsbescheid erfolgen (Haufe Onlinekommentar RZ. 20 vor § 102 SGB XII).

Der Kostenersatzanspruch nach § 103 erlischt in 3 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist (§ 103 Abs. 3 Satz 1). Erlöschen bedeutet, dass der Anspruch untergegangen ist und deshalb nicht mehr existiert. Der Anspruch auf Kostenersatz, der mit einem bestandskräftigen Leistungsbescheid geltend gemacht wurde, erlischt nicht, sondern verjährt nach § 52 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 197 BGB in 30 Jahren.

Nach § 103 Abs. 1 S. 3 SGB XII kann in Härtefällen von der Heranziehung zum Kostenersatz abgesehen werden.

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