Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit der Anspruch wegfällt, weil in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (vgl. zum Zeitpunkt des Wegfalls des Anspruches in den Landesgesetzen 8.1). Das ist etwa der Fall, wenn das Sehvermögen durch eine Operation wiederhergestellt wird (tatsächliche Änderung) oder der für die räumliche Geltung maßgebende Anknüpfungspunkt (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) durch Wegzug in ein anderes Land oder ins Ausland wegfällt (rechtliche Änderung).
Beispiel: Der in Bayern lebende A. hat mit Bescheid vom 01.02.1987 Blindenpflegegeld nach dem damaligen Blindenpflegegeldgesetz ab 01.02.1987 genehmigt bekommen. Er war zu diesem Zeitpunkt blind im Sinne des Gesetzes. Nunmehr ist für ihn das bayerische Blindengeldgesetz vom 07.04.1995 maßgebend. Am 10.01.1998 erlangt A. durch eine Operation das Sehvermögen wieder. Er teilt das der zuständigen Stelle sofort mit. Hier ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Das Blindengeld ist durch Einstellungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft einzustellen. Ein Ermessen seitens der Behörde besteht nicht. Dass seit Genehmigung des Blindengeldes über 10 Jahre verstrichen sind, spielt keine Rolle. Weil es sich um eine Anpassung an die jetzige Rechtslage handelt, spielen für die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft Fristen keine Rolle. Der Zeitpunkt, ab welchem die Leistung einzustellen ist, richtet sich nach den Bestimmungen in den Landesgesetzen. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 des bayerischen Blindengeldgesetzes endet der Anspruch mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Die Einstellung erfolgt also mit Wirkung ab 01.02.1998.
Wenn A. in Berlin lebt und Leistungen nach dem Berliner Pflegegeldgesetz erhält, greift hier die Sonderregelung des § 5 Abs. 2 Berliner Pflegegeldgesetz ein. Eine durch Besserung des Gesundheitszustandes bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen nach § 2 tritt danach mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Würde die Änderung noch im Januar 1998 bekannt gegeben, wäre die Einstellung mit Wirkung ab 01.03.1998 möglich. Eine entsprechende Regelung gilt gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 im saarländischen Blindheitshilfegesetz.