In 11 Landesgesetzen, nämlich in den Gesetzen für Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2-4), Brandenburg (§ 4 Abs. 2), Bremen (§ 8 Nr. 2), Hamburg (§ 5 Buchstaben b und c), Hessen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), Mecklenburg-Vorpommern (§ 5 Nr. 3), Niedersachsen (§ 6 Buchstabe c), Rheinland-Pfalz (§ 5 Abs. 2), Sachsen-Anhalt (§ 3 Abs. 3),Schleswig-Holstein (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) und Thüringen (§ 2 Abs. 3) finden sich spezielle Regelungen, wonach bei strafrichterlich bzw. gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug der Blindengeldanspruch entfällt oder das Blindengeld versagt oder gekürzt werden kann. Diese Regelungen beziehen sich auf die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt, den Freiheitsentzug im Rahmen der Sicherungsverwahrung, den strafrichterlich verhängten Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einer Entziehungsanstalt. In einigen dieser Gesetze wird auch für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt ein strafrichterliches Urteil verlangt.

Nach dem Pflegegeldgesetz für Bremen (§ 8 Nr. 2) und nach dem Landesblindengeldgesetz von Hamburg (§ 5 Buchstabe b) kann das Pflege- bzw. Blindengeld versagt werden, wenn dem Betroffenen die Freiheit länger als drei Monate entzogen wird. Sowohl die Entscheidung darüber, ob das Pflege- bzw. Blindengeld versagt bzw. entzogen wird, als auch über die Höhe der Kürzung muss nach pflichtgemäßen Ermessen getroffen werden. Maßgebend für das Ermessen ist die Frage, in welchem Umfang dem Blinden während des Freiheitsentzugs blindheitsgemäße Mehraufwendungen verbleiben.

Nach dem Landesgesetz von Sachsen-Anhalt (§ 3 S. 2) wird das Blindengeld wie bei Heimbetreuung auf die Hälfte reduziert, wenn Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüßen, in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind. In Thüringen (§ 2 Abs. 3) beträgt in diesen Fällen das Blindengeld wie bei Heimbetreuung 50 Euro.

In den übrigen oben genannten Ländern (Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein) wird der Anspruch auf Blindengeld während des Freiheitsentzuges vollkommen aberkannt. Für die Aberkennung muss allerdings der nach dem jeweiligen Landesgesetz zugelassene Beginn der Kürzung oder des Entzuges beachtet werden.

Das Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose für Nordrhein-Westfalen enthält zwar keine Spezialregelung für den Fall des richterlichen Freiheitsentzuges, wie die oben behandelten elf Landesgesetze. Eine Kürzung erfolgt aber nach § 6 wegen fehlender Verwendbarkeit, wenn und soweit die Betreuung während des Freiheitsentzuges den blindheitsbedingten Bedarf deckt. § 6 lautet: "Die Leistungen nach diesem Gesetz sind zu versagen, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist."

Nach den Landesgesetzen der vier Länder Bayern, Berlin, Saarland und Sachsen ist während des Strafvollzugs in einer Justizvollzugsanstalt mangels fehlender Spezialregelung keine Kürzung des Blindengeldes möglich; denn Justizvollzugsanstalten sind keine stationären Einrichtungen. Diese Gesetze enthalten auch keine Bestimmungen über eine Kürzung wegen fehlender Verwendbarkeit wie in Nordrhein-Westfalen. Eine Kürzung auf die Hälfte des Blindengeldes findet jedoch dann statt, wenn auf Grund des richterlichen Freiheitsentzugs der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung erfolgt und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Bay. Blindengeldgesetz, § 4 Abs. 1 Blindengeldgesetz von Berlin, § 4 Blindheitshilfegesetz Saarland, § 4 Blindengeldgesetz Sachsen). Weitere Voraussetzung ist, dass in der Einrichtung dem Blinden über die Gewährung von Wohnung und Verpflegung hinaus Leistungen geboten werden, die zu einer erheblichen Minderung der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen führen. Vgl. dazu auch 6.4.4.

Für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gilt folgendes:

Die Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt schließt die Gewährung von Blindenhilfe nicht aus. Es ist sogar zweifelhaft, ob überhaupt eine Kürzung erfolgen kann. Dass ein Anspruch auf Blindenhilfe nach § 67 BSHG (jetzt § 72 SGB XII) auch während der Strafhaft besteht, hat bereits der VGH Kassel in seinem Urteil vom 04.12.1975 (VII OB 13/75) festgestellt. Dieses Urteil sprach sich für eine Kürzung in entsprechender Anwendung von § 67 Abs. 3 BSHG (jetzt § 72 Abs. 3) (Kürzung bei Heimbetreuung) aus, wenn dem Blinden in der Justizvollzugsanstalt eine nicht unerhebliche Sonderbetreuung zuteil wird. In dem diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Fall bestand die Sonderbetreuung in der Gestellung einer Lese- und Schreibhilfe für zwei Stunden pro Tag. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.11.1976 - V C 7.76 = FEVS 25 S. 1 - festgestellt, dass es nicht auszuschließen sei, dass ein Blinder auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe blindheitsbedingte Mehraufwendungen haben kann, so dass die bestimmungsgemäße Verwendung der Blindenhilfe durch oder für ihn möglich ist. Die Blindenhilfe kann nicht allein mit der Begründung völlig versagt werden, dass für den Lebensunterhalt des Blinden während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe umfassend gesorgt sei. Die Gewährung der Blindenhilfe ist, wie das Bundesverwaltungsgericht hervorhebt, davon abhängig, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Blinden möglich ist. Das wird auch für den Fall der Strafhaft bejaht. Weil eine Einzelprüfung, in welchem Umfang blindheitsbedingte Mehraufwendungen bestehen, nicht möglich ist, hält das Bundesverwaltungsgericht die Herabsetzung der Blindenhilfe auf die Hälfte für zulässig, wobei in der Entscheidung offengelassen wird, ob die Kürzung auf eine analoge Anwendung von § 67 Abs. 3 (Heimbetreuung) oder auf § 67 Abs. 4 S. 2 (Kürzung bei fehlender Verwendbarkeit) gestützt werden kann, weil insoweit keine Revision eingelegt worden war. § 67 Abs. 4 BSHG wurde jedoch in § 72 SGB XII nicht übernommen. Der VGH Kassel hat in seinem Urteil vom 13.12.1983 - IX OE 115/81 = ZfSH/SGB 1984, 470-471- festgestellt, dass sich die Blindenhilfe für einen Blinden in Strafhaft nicht nach BSHG § 67 Abs. 3 (Anstaltsbetreuung) verringert. Diese Vorschrift ist nach dieser Entscheidung auch nicht analog anzuwenden. Vielmehr ist in diesem Fall, in der Regel der Tatbestand des BSHG § 67 Abs. 4 S. 2 erfüllt. Begründet wird das mit der eingeschränkten Verwendbarkeit. Eine solche Bestimmung enthält § 72 SGB XII, wie bemerkt, nicht mehr.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass Blinde, die nach ihrem Landesgesetz während einer Strafhaft oder richterlich angeordneter Freiheitsentziehung keinen Blindengeldanspruch haben, unter den Voraussetzungen des Sozialhilferechts Blindenhilfe nach § 72 SGB XII erhalten.

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