Ausgehend davon, dass das Blindengeld zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen gewährt wird, ohne dass es eines Nachweises der Verwendung bedarf, enthalten sechs Landesgesetze eine Bestimmung über die Einschränkung des Anspruches für den Fall, dass die Leistung von dem Berechtigten oder für ihn nicht zweckentsprechend verwendet werden kann.

Es handelt sich um die Landesgesetze von Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 3 S. 2), Bremen (§ 8 Nr. 3), Hessen (§ 3 Abs. 2), Nordrhein-Westfalen (§ 6 Abs. 2), Schleswig-Holstein (§ 7 Abs. 2) und Thüringen (§ 5 Abs. 2).

Bei der Kürzung oder Versagung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. In § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Leistungen für Blinde und Gehörlose für Nordrhein-Westfalen heißt es, abweichend von den übrigen oben genannten Gesetzen: "Die Leistungen nach diesem Gesetz sind zu versagen, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist." Auch diese Formulierung ändert nichts daran, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Das Ermessen setzt allerdings nicht schon bei der Frage an, ob überhaupt gehandelt werden soll (Entschließungsermessen). Die Entscheidung darüber ist der Behörde entzogen. Die Ermessensentscheidung begrenzt sich auf die Frage, in welchem Umfang eine Kürzung der Leistung vorgenommen werden soll.

Das Landesgesetz von Bremen enthält noch die Besonderheit, dass nach § 8 Nr. 3 das Pflegegeld nicht nur für den Fall fehlender Verwendbarkeit versagt oder widerrufen werden kann, sondern auch "wenn und soweit das Pflegegeld nicht laufend vom Berechtigten für behinderungsbedingte Mehraufwendungen verwendet wird". Ein Verwendungsnachweis wird allerdings nicht verlangt. Das würde auch dem Sinn der pauschalierten Leistung widersprechen, die ja gerade Freiheit in der Verwendung ermöglichen soll.

Ursprünglich enthielt auch § 67 Abs. 4 S. 2 BSHG für die Blindenhilfe eine entsprechende Bestimmung. Diese wurde jedoch in § 72 SGB XII nicht übernommen.

Der Nachweis, dass das Blindengeld nicht zweckentsprechend verwendet werden kann, ist nur sehr schwer zu führen. Bei der Beurteilung über die Verwendbarkeit ist vom Zweck des Blindengeldes auszugehen. Zu den blindheitsbedingten Mehraufwendungen gehören auch die durch Betreuung und Wartung erforderlich werdenden Aufwendungen. Selbst wenn ein Blinder wegen geistiger Erkrankung nur noch vor sich hindämmert, ist noch entsprechende Wartung und Pflege erforderlich und möglich, so dass zumindest der darauf entfallende Teil des Blindengeldes verbleiben muss. Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 19.05.1988 - 14 A 127/86 = ND MBl 1988, 749 festgestellt, dass die bestimmungsgemäße Verwendung des Landesblindengeldes im Falle von Mehrfachbehinderungen nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Grad der Behinderung die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem BSHG (jetzt SGB XII) rechtfertigt. Das Urteil ist zu § 6 Abs. 2 des niedersächsischen Landesblindengeldgesetzes ergangen. Nach dieser zwischenzeitlich aufgehobenen Bestimmung konnte das Landesblindengeld insoweit versagt werden, als seine Verwendung durch oder für den Blinden für blindheitsbedingte Mehraufwendungen nicht möglich war. Der Kläger litt an schweren körperlichen und geistigen Behinderungen. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes ist nach diesem Urteil nur dann nicht möglich, wenn Mehraufwendungen zum Ausgleich der Blindheit deshalb weder entstehen noch in irgendeiner Weise für die blinde Person sinnvoll getätigt werden können, weil diese wegen ihres Zustandes gehindert ist, in irgendeiner Weise mit der Umwelt in Kontakt zu treten oder Umwelteinflüsse wahrzunehmen. Nach diesem Urteil kann die Kürzung nur bei dem Teil des Blindengeldes vorgenommen werden, welcher nicht für die Wartung und Pflege bestimmt ist. Hierher gehören die Bedürfnisse immaterieller Art, wie das Bedürfnis, sich mit der Umgebung vertraut zu machen, Kontakte zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen. Weil sich nach den meisten Landesgesetzen (Ausnahme Brandenburg und Rheinland-Pfalz) und nach § 67 Abs. 3 BSHG (jetzt § 72 SGB XII) das Blindengeld auf 50 v. H. reduziert, wenn der Blinde die erforderliche Betreuung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhält, ist nach Auffassung des OVG Lüneburg im Urteil vom 19.05.1988 die Kürzung nur bei dem 50 % des Blindengeldes übersteigenden Teil möglich.

Hinzuweisen ist auch auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 8. September 1982 - 6 S 843/81, wonach keine abgestufte Kürzung bei Mehrfachbehinderung je nach dem Grad der anderen nicht blindheitsbedingten Behinderungen zulässig ist. Bei der Klägerin handelte es sich um eine taubblinde Frau. Die Kürzung des Landesblindengeldes wegen fehlender Verwendbarkeit nach § 1 Abs. 3 S. 2 LBHG Baden-Württemberg war von der zuständigen Behörde damit begründet worden, dass die Klägerin wegen ihrer Mehrfachbehinderung nur eingeschränkt am Umweltgeschehen teilnehmen könne und deshalb verringerte blindheitsbedingte Aufwendungen entstünden. Diese Auffassung wurde vom VGH zurückgewiesen. Das Blindengeld könne in voller Höhe für blindheitsbedingte Mehraufwendungen und Benachteiligungen durch oder für die Klägerin aufgewendet werden. Eine abgestufte Versagung des Blindengeldes sei nicht möglich. Dafür enthalte das Gesetz keinen Maßstab. Eine Versagung des Blindengeldanspruches sei nur zulässig, wenn so gut wie überhaupt keine nennenswerten blindheitsbedingten Mehraufwendungen entstünden.

Von den Kürzungs- oder Versagungsregelungen sollte sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Das Motiv für die Leistungseinschränkung bei fehlender Verwendbarkeit bestand im Wesentlichen darin, Blindengeld nicht solchen mehrfach behinderten Personen zukommen zu lassen, bei denen die Blindheit als solche nur noch eine untergeordnete Rolle spielt. Diese Problematik wurde inzwischen durch die Rechtsprechung des BSG zur Frage der "Blindheit" von Koma-Patienten aufgefangen (BSG Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 7 SF 2/03 R = SozR 4-0000 und vom 31.01.1995 - 1 RS 1/93 = SozR 3-5920 § 1 Nr. 1). Für die Anwendung der Regelung über die Leistungseinschränkung bei fehlender Verwendbarkeit ist daher kaum noch Raum.

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