In den sieben Landesgesetzen von Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 3 Nr. 1), Bremen (§ 8 Nr. 1), Hamburg (§ 5 Buchstabe a), Hessen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), Mecklenburg-Vorpommern (§ 5 Abs. 1 Buchstabe a), Niedersachsen (§ 6 Abs. 1 Buchstabe a) und Schleswig-Holstein (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) findet sich die Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen.
Weigert sich der Blinde, dieser Verpflichtung nachzukommen, so besteht nach den Landesgesetzen von Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein kein Anspruch auf das Blindengeld. Nach den Landesgesetzen von Bremen und Hamburg kann in diesem Fall die Leistung versagt oder widerrufen werden. Nach diesen beiden Gesetzen ist der zuständigen Behörde ein Ermessen eingeräumt.
Eine entsprechende Regelung enthielt für die Blindenhilfe § 67 Abs. 4 S. 1 BSHG. Für die Blindenhilfe ist durch § 72 SGB XII jedoch eine Änderung eingetreten. Nach § 72 Abs. 1 S. 4 ist auf die Blindenhilfe § 39 SGB XII entsprechend anzuwenden. Daraus ergibt sich: Wenn Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ablehnen, vermindert sich der Anspruch auf die Blindenhilfe in einer ersten Stufe um bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren.
Da für erwerbsfähige Blinde das SGB II einschlägig ist, sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit die Kriterien des § 10 SGB II heranzuziehen (Haufe Online-Kommentar RZ. 11 zu § 72 SGB XII). Nach § 10 Abs. 1 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde, die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Eine Arbeit ist nach § 10 Abs. 2 SGB II nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
- sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,
- der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
- die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
- sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
Die besondere Situation eines blinden Menschen, z. B. durch die eingeschränkte Mobilität, muss berücksichtigt werden.
Diese "Wohlverhaltensklauseln" sind angesichts der für blinde Menschen ungünstigen Arbeitsmarktlage praktisch wirkungslos. Sie sind für die Landesblindengeldgesetze auch schwer zu begründen, da das Landesblindengeld ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt wird.