Pflichtverletzungen des Anspruchsberechtigten können zu Leistungseinschränkungen oder zum Leistungsausschluss führen. Zu unterscheiden sind Pflichtverletzungen von reinen Obliegenheiten. Obliegenheiten sind gesetzlich geforderte Handlungen, die notwendig sind, um einen Anspruch zum Entstehen zu bringen, deren Vornahme oder Unterlassung aber frei steht. Wird eine reine Obliegenheit unterlassen, wie z. B. die vorgeschriebene Antragstellung, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit. Die Unterlassung dieser Obliegenheit, welche im eigenen Interesse besteht, führt dazu, dass der Sozialrechtsanspruch nicht zur Entstehung kommt. Dem Leistungsberechtigten können aber auch bestimmte Verhaltensweisen auferlegt werden, deren Verletzung zur Versagung oder zum Entzug der Leistung führen kann. Solche Pflichten und die daran geknüpften Rechtsfolgen ergeben sich aus den Landesblindengeldgesetzen und für die Blindenhilfe aus dem SGB XII sowie aus den Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I. Im Folgenden werden einzelne Pflichtverletzungen behandelt.