Die Hilfe zur Pflege ist im siebten Kapitel in den §§ 61 ff. SGB XII geregelt. Die Leistungen aus der Sozialhilfe werden gegenüber allen anderen Zweigen der sozialen Sicherung nur nachrangig gewährt. Wer sich selbst helfen oder wem von anderer Seite geholfen werden kann, besonders von anderen Sozialleistungsträgern, hat insoweit keinen Anspruch aus der Sozialhilfe. Das Einkommen und Vermögen ist im Rahmen der im SGB XII festgelegten Grenzen einzusetzen, bevor ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht. Ergänzend zu den Pflegekassen und den Unternehmen der privaten Pflege(pflicht)versicherung sowie sonstigen gegebenenfalls zu Pflegeleistungen verpflichteten Leistungsträgern haben die §§ 61 ff. SGB XII eine Auffang- und Garantiefunktion. Sie greifen dem Grunde nach ein für Nichtversicherte, Versicherte, für die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen oder die erforderlichen Vorpflegezeiten nach den §§ 33, und 39 SGB XI (noch) nicht vorliegen und für sonstige pflegerische Bedarfslagen, die die engen Katalogvoraussetzungen nach den §§ 14, 15 SGB XI nicht erfüllen oder die sich dem Umfang nach nicht über die pauschalierten ("Teil-Kasko-")Leistungen der Pflegeversicherung nach den §§ 36 ff. SGB XI abdecken lassen (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 61 SGB XII).
Die Regelungen in §§ 61 ff. SGB XII sind weitgehend denen der Pflegeversicherung im SGB XI angeglichen. Es gilt nach § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII der gleiche Begriff der Pflegebedürftigkeit wie in § 14 SGB XI und ebenso der Katalog der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 (§ 61 Abs. 5 SGB XII). Die in § 64 Abs. 1 - 3 SGB XII für die Bemessung des Pflegegeldes beschriebenen Schweregrade der Pflegebedürftigkeit entsprechen den drei Pflegestufen des § 15 SGB XI. Entscheidungen der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege für die Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruhen, die bei Entscheidungen in beiden Bereichen zu berücksichtigen sind (§ 62 SGB XII). Dadurch wird eine Gefahr divergierender Entscheidungen zu Lasten der Pflegebedürftigen ausgeschlossen.
Ebenso wie der § 14 SGB XI nur i.V.m. § 15 SGB XI gelesen werden kann, ist § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen in § 61 Abs. 2 bis 6 SGB XII sowie des § 64 Abs. 1 bis 4 SGB XII (Anspruch auf Pflegegeld) zu lesen. § 64 Abs. 1 bis 4 SGB XII enthalten die Legaldefinitionen der erheblichen, der Schwer- und Schwerstpflegebedürftigkeit sowie die besonderen Voraussetzungen des Pflegebedürftigkeitsbegriffs bei Kindern.
Die Leistungsvoraussetzungen und der Leistungsumfang sind in § 61 Abs. 1 SGB XII durch den erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriff nach Satz 2 jedoch flexibler als in § 15 SGB XI gestaltet. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erhalten Hilfe zur Pflege auch Kranke und Behinderte, die
- voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Hilfe bedürfen, oder
- einen geringeren Hilfebedarf als nach der Grundvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben oder
- der Hilfe für andere Verrichtungen bedürfen als sie im Katalog nach § 61 Abs. 5 SGB XII bezeichnet sind.
§ 61 Abs. 5 SGB XII lautet in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 4 SGB XI:
"(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen."
Pflegebedürftigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII setzt somit keinen mindestens erheblichen Grad von Pflegebedürftigkeit voraus. Daraus folgt, dass auch Pflegebedürftige der so genannten "Pflegestufe Null", d.h. Personen, bei denen der krankheits- oder behinderungsbedingte Hilfebedarf bei den täglich wiederkehrenden Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität nicht den zeitlich in Minuten geschätzten Umfang von wenigstens 45 Minuten Laienpflegezeit erreicht oder die bei ausschließlich einer Grundpflege-Verrichtung der Hilfe bedürfen, Leistungen nach §§ 61 ff. SGB XII erhalten müssen, wenn ihr voller Pflegebedarf andernfalls aus einsatzpflichtigem eigenen Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden kann (BVerwG, Urteil v. 15.6.2000, 5 C 34/99, NJW 2000 S. 3512). Dies gilt entsprechend für als notwendig anerkannten Pflegebedarf, der bereits über der Leistungsgrenze der einen, aber noch unter der Leistungsgrenze der nächsten Pflegestufe liegt, da dieser nach dem starren Raster des SGB XI mit den festen Pflegestufen-Sprüngen zwischen 45, 120 und 240 Minuten geschätzter Laienpflege für Körperpflege, Ernährung und Mobilität pro Tag ansonsten grundsätzlich unberücksichtigt bleibt (Haufe Onlinekommentar RZ. 11 zu § 61 SGB XII; Jens Löcher, Eva Marie vom Rath, ZfS 2006, S. 129-141).
Weiterhin sind über den für die Pflegeversicherung gemäß § 14 SGB XI geltenden abschließenden Katalog von Verrichtungen hinaus bei der Hilfe zur Pflege im Sozialhilferecht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch "andere Verrichtungen" zu berücksichtigen. Umfasst werden danach auch Pflegeverrichtungen, die nicht täglich, aber doch in regelmäßigen Zeitabständen anfallen (so z.B. das Schneiden der Fußnägel oder Begleitung bei Spaziergängen; hierzu OVG Lüneburg, FEVS 52 S. 180; 52 S. 33) (Haufe Onlinekommentar RZ. 12 zu § 61 SGB XII).
Derartige Hilfen können daher auch Blinden, welche nicht pflegebedürftig nach den Pflegestufen I, II oder III sind, aus der Sozialhilfe gewährt werden (vgl. Hennies "Der Blinde im geltenden Recht" S. 144). Die Hilfen müssen aber einen Bezug zur Pflegebedürftigkeit haben. Sie sind deshalb von anderen Hilfen, z. B. der Eingliederungshilfe, abzugrenzen.
Außerdem ist für die Hilfe zur Pflege im SGB XII auch die aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB XI übernommene Aufstellung der für die Pflegebedürftigkeit erheblichen Krankheiten und Behinderungen in § 61 Abs. 3 SGB XII um einen 4. Punkt erweitert. § 61 Abs. 3 SGB XII lautet:
"(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,
- andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind."
Die Hilfe zur Pflege umfasst nach § 61 Abs. 2 SGB XII wie in der sozialen Pflegeversicherung häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erbracht werden.
Wie in der Pflegeversicherung hat die häusliche Pflege (§§ 63 bis 66 SGB XII) Vorrang vor der Pflege in teilstationären und vollstationären Formen. Die Hilfe in teilstationären und vollstationären Formen umfasst anders als im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung auch die so genannten Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) und den Anteil der Investitionskosten, der den Heimbewohnern nach § 82 SGB XI getrennt in Rechnung zu stellen ist.
Die Bestimmungen über die häusliche Pflege in den §§ 63 bis 66 SGB XII weisen gegenüber der häuslichen Pflege, wie sie in den §§ 36 ff. SGB XI geregelt sind, einige Besonderheiten auf.
In § 63 Satz 1 SGB XII wird bestimmt, dass, wenn häusliche Pflege ausreicht, der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken soll, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Für den Begriff der "nahestehenden Person" kommt es auf Verwandtschaftsverhältnisse nicht an. Unter Nachbarschaftshilfe ist die ehrenamtliche nicht sozialversicherungspflichtige Pflege i.S.d. § 19 Satz 1 SGB XI zu verstehen. Sie ist der Hilfe durch nahe stehende Personen gleichgestellt. Keine Übernahme der Pflege i.S.d. § 63 SGB XII liegt vor, wenn Haushalts- oder Pflegetätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Die Zahlung eines regelmäßigen Entgelts steht der Stellung als ehrenamtliche Pflegeperson freilich so lange nicht entgegen, wie dieses das Pflegegeld im Umfang nicht übersteigt (§ 3 Satz 2 SGB VI) (Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 63 SGB XII).
Nach § 63 Satz 3 SGB XII erhalten Pflegebedürftige in einer stationären oder teilstationären Einrichtung keine Leistungen zur häuslichen Pflege. Sie erhalten deshalb auch kein Pflegegeld nach § 64 SGB XII.
Wenn die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird, besteht nach § 64 SGB XII bei häuslicher Pflege, und nur bei dieser, ein Anspruch auf Pflegegeld (§ 64 Abs. 5 SGB XII). Berechtigter des Pflegegeldes ist der pflegebedürftige Leistungsempfänger, nicht die Pflegeperson. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich entsprechend den in § 64 Abs. 1 bis 3 SGB XII enthaltenen drei Pflegestufen nach § 37 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 SGB XI. Es beträgt also:
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
- a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,
- b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,
- c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
- a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
- b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,
- c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
- a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,
- b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,
- c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.
Außer dem Anspruch auf Pflegegeld nach § 64 SGB XII besteht im Rahmen der häuslichen Pflege ein Anspruch auf die weiteren Leistungen nach § 65 SGB XII. Nach § 65 Abs. 1 SGB XII sind Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 SGB XII die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
Die Aufwendungen der Pflegepersonen sind zu erstatten, soweit sie "angemessen" sind. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Aufwendungen sind vor allem Fahrtkosten von und zum Pflegebedürftigen, Mehrkosten für die Beschaffung und Reinigung besonderer Kleidung, die für die Ausübung der Pflegearbeiten benötigt wird, Mehraufwand für Mahlzeiten, die infolge der Ausübung der Pflegetätigkeit außerhalb des eigenen Haushalts eingenommen werden müssen etc. Die Aufwendungen müssen z. B. durch Quittungen nachgewiesen, zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Aufwendungsersatz ist keine Entlohnung und damit auch kein Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 SGB XII.
Neben den angemessenen Aufwendungen, die der Träger der Sozialhilfe zu erstatten hat, können nach § 65 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII auch Beihilfen geleistet werden. Sie sind vor allem dann angebracht, wenn nicht oder nur schwer nachweisbare Aufwendungen der Pflegeperson entstehen. Die Beihilfen können pauschaliert werden (OVG Lüneburg, FEVS 49 S. 161). Ihre Gewährung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe. Die Ermessensausübung muss erkennen lassen, dass den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen worden ist (OVG NRW, FEVS 38 S. 290). Die Beihilfe soll im Einzelfall vor allem dazu dienen, den Angehörigen oder den sonstigen nahe stehenden Personen die Übernahme der Wartung und Pflege zu ermöglichen und damit die Pflegebereitschaft zu erzielen und zu erhalten. Berücksichtigungsfähig sind damit auch ein etwaiger Verdienstausfall und ein an die Pflegeperson geleistetes Taschengeld. Die Beihilfen müssen, gemessen an den Umständen des Einzelfalls, angemessen sein (Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 65 SGB XII).
Während nach § 65 Abs. 1 SGB XII bei Pflegebedürftigen, die keinen Anspruch auf Pflegegeld nach § 64 SGB XII haben, Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung als Ermessensleistung übernommen werden können, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist, hat der Pflegebedürftige, der nach § 64 SGB XII Pflegegeld erhält, nach § 65 Abs. 2 SGB XII einen Rechtsanspruch auf die Übernahme der Kosten für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson. Der Pflegebedürftige braucht also nicht zuerst die Beiträge aufzubringen, um sie anschließend erstattet zu bekommen, sondern der Träger der Sozialhilfe hat die Beiträge zu übernehmen, d.h. selbst unmittelbar an die für die Pflegeperson zuständige Einrichtung der Alterssicherung abzuführen (BVerwG, FEVS 26 S. 409).
Als Maßstab für eine angemessene Alterssicherung kann § 44 SGB XI herangezogen werden (Haufe Onlinekommentar RZ. 11 und 12 zu § 65 SGB XII). Bei der Bemessung der Höhe der Beiträge kommt es danach auf die aufgewendete Zeit an. § 44 SGB XI setzt eine Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich voraus. Ein darunter liegender Einsatz ehrenamtlicher Pflegepersonen rechtfertigt keine Altersvorsorgeleistungen. Die berücksichtigungsfähige Laienpflegezeit ergibt sich aus den Feststellungen der Pflegekasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens und ist um die Laienpflegezeit für die im Einzelfall ggf. nach dem SGB XII maßgeblichen "anderen" Verrichtungen zu erhöhen. Wie bei den Verrichtungen des SGB XI sind dazu nur Zeiten zu berücksichtigen, wenn sie sich unmittelbar auf Verrichtungen i.S.d. § 61 SGB XII (einschließlich der dort genannten "anderen" Verrichtungen) beziehen. Im Unterschied zu § 44 SGB XI besteht der Anspruch bei § 65 SGB XII dann nicht, wenn die angemessene Altersversorgung der Pflegeperson anderweitig sichergestellt ist (§ 65 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) und er erlischt, sobald durch die bisher erstatteten Versicherungsbeiträge eine angemessene Alterssicherung erreicht wird (OVG Berlin, FEVS 31 S. 177). Die Alterssicherung kann auch durch ein entsprechendes Erwerbs- oder Renteneinkommen des Ehegatten sichergestellt sein (HessVGH, FEVS 36 S. 177) (Haufe Onlinekommentar RZ. 13 zu § 65 SGB XII).
Die Leistungen für die häusliche Pflege können auch in Form eines "persönlichen Budgets" nach § 17 Abs. 2 SGB IX erbracht werden, so dass sich der Pflegebedürftige die Leistungen nach seiner Wahl "einkaufen" kann. Auf das persönliche Budget besteht ein Rechtsanspruch. Das persönliche Budget kann als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden (§ 17 Abs. 2 SGB IX).
§ 66 SGB XII enthält Regelungen über den Ausschluss der Leistungen bzw. deren Kürzung durch Anrechnung auf Grund anderer Leistungen (Leistungskonkurrenzen). Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und Landesblindengelder werden gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als gleichartige Leistungen mit 70 v.H. auf das Pflegegeld angerechnet.
Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach § 61 und 63 SGB XII außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 35 Abs. 2 SGB XII) nicht gewährt. Dieser Ausschluss ergibt sich aus § 72 Abs. 4 S. 1 SGB XII. Ist der Blinde jedoch wegen seiner Blindheit und einer zusätzlichen Krankheit oder Behinderung erheblich oder in einem höheren Grad pflegebedürftig, so wird Hilfe zur Pflege in der Regel entsprechend dem jeweiligen individuellen Bedarf in vollem Umfang, also in ambulanter oder, wenn notwendig, in stationärer Form geleistet. Die Regelung des § 72 Abs. 4 S. 1 SGB XII hat den Sinn, die Leistungen der Sozialhilfe aufeinander abzustimmen. Diese Regelungen gelten auch für blinde Menschen, die Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz erhalten, denn nach § 72 Abs. 4 Satz 3 SGB XII gelten § 72 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Sachlich zuständig für die Hilfe zur Pflege ist nach § 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII der überörtliche Träger der Sozialhilfe, sofern Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt.