Für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist ein Antrag nicht notwendig. Nach § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Der Blinde hat einen Rechtsanspruch auf die Blindenhilfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und dies dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird. Der Sozialhilfe liegt das Offizialprinzip und nicht das Antragsprinzip zu Grunde.
Die Entbehrlichkeit eines Antrags bedeutet jedoch nicht, dass es dem Hilfebedürftigen verwehrt wäre, einen solchen Antrag zu stellen. Das ist sogar zweckmäßig und dringend zu empfehlen, weil dadurch der Sozialhilfeträger die erforderliche Kenntnis vom Hilfebedarf erhält. Dem Antrag sollten - falls vorhanden - Augenfachärztliche Atteste, welche über das vorhandene Sehvermögen Auskunft geben und eine Kopie des Feststellungsbescheides nach § 69 SGB IX beigefügt werden. Nicht nur der Sozialhilfeträger selbst, sondern auch alle anderen Leistungsträger von Sozialleistungen (§ 12 SGB I) und Gemeinden sowie bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch die amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland sind verpflichtet, Anträge auf Sozialhilfe entgegenzunehmen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Ein Mustertext für den Antrag ist unter 5.2.7.1 zu finden.
Das Fehlen des Antragserfordernisses bedeutet nicht, dass man sich die Sozialhilfeleistung, also etwa ergänzende Blindenhilfe aufdrängen lassen muss.
Wird dem Sozialhilfeträger oder einer von ihm beauftragten Stelle eine Notlage bekannt, so ist er verpflichtet, von Amts wegen, d.h. von sich aus, einzugreifen, soweit die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. "Bekannt" sind die Leistungsvoraussetzungen dem Sozialhilfeträger, wenn sie ihm dargelegt werden oder wenn er sie auf andere Weise erkennen kann. Unerheblich ist, auf welche Weise die Kenntnis erlangt wird, also aufgrund von Mitteilungen des Leistungsberechtigten, aufgrund eigener Wahrnehmung von Mitarbeitern oder durch Dritte (z.B. freie Wohlfahrtsverbände, Kirchen o.ä.). Nicht ausreichend ist, dass der Sozialhilfeträger die Leistungsvoraussetzungen lediglich "erahnen" kann (BVerwG, Beschluss v. 9.11.1976, V B 80.76, FEVS 25 S. 133; Haufe Onlinekommentar zu SGB XII RZ. 16 zu § 18).
Da das Blindengeld nach den meisten Landesblindengeldgesetzen niedriger als die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist, wird in vielen Fällen Kenntnis des Sozialhilfeträgers über die Notwendigkeit der ergänzenden Blindenhilfe gegeben sein. Die für die Ausführung der Landesblindengeldgesetze zuständigen Stellen sind auf jeden Fall verpflichtet, auf einen möglichen Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII hinzuweisen (§ 14 SGB I).