Nach den Landesgesetzen von Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 1 S. 1), Berlin (§ 1 Abs. 1), Brandenburg (§ 1 Abs. 1), Bremen (§ 1 Abs. 1), Hessen (§ 1 Abs. 1) und Sachsen (§ 1 Abs. 1) wird Blindengeld frühestens ab Vollendung des ersten Lebensjahres gewährt.

Der Anspruch auf Blindengeld nach den anderen Landesgesetzen und auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII kann demgegenüber bereits ab Geburt bestehen. Dabei müssen selbstverständlich die übrigen Tatbestands- und Verfahrensvoraussetzungen gegeben sein.

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