Zu den Begriffen "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" vgl. oben 6.4.1 und 6.4.2. Mehrere Wohnsitze und auch mehrere gewöhnliche Aufenthalte nebeneinander sind möglich. Zu den Wohnsitzen oder Aufenthalten müssen jedoch gleichwertige Beziehungen bestehen (BSG, Urteil vom 27.04.1978 - 8 RKg 2/77 SozSich 1978, S. 221). Mehrere Wohnsitze und/oder gewöhnliche Aufenthalte können jedoch nicht zu einem mehrfachen Bezug von Sozialleistungen führen, die ein und demselben Zweck dienen. Wenn die Voraussetzungen für die Sozialleistungen an verschiedenen Orten gleichzeitig bestehen, hat der Berechtigte ein Wahlrecht. Die Sozialleistung kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Anspruch auch an einem anderen Ort gegeben wäre. Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist derjenige beweispflichtig, der einen Anspruch auf Sozialleistungen geltend macht (objektive Beweislastregel).

Die Begründung oder Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. die Ausübung des Wahlrechts bei mehreren Wohnsitzen oder gewöhnlichen Aufenthalten wirkt sich auf die Zuständigkeit des Leistungspflichtigen aus.

Bei der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb eines Landes bleibt der Anspruch auf Blindengeld nach dem in diesem Land geltenden Landesblindengeldgesetz erhalten. Sollte die Zuständigkeit der das Gesetz ausführenden Behörde wechseln, so ist kein neuer Antrag, sondern nur eine Benachrichtigung der für den neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Behörde notwendig.

Komplizierter wird es, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt wird.

Obwohl der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich des jeweiligen Landesblindengeldgesetzes Voraussetzung für den Anspruch ist, bedeutet das nicht, dass nicht auch ein Anspruch auf Leistungen beim Aufenthalt außerhalb der Landesgrenzen bestehen bzw. beim Aufenthalt innerhalb der Landesgrenzen ausgeschlossen sein kann. Die Ursache dafür ergibt sich einmal aus den Begriffen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt (vgl. oben 6.4.1 und 6.4.2) und zum anderen aus einschränkenden bzw. grenzüberschreitenden Bestimmungen in den Landesblindengeldgesetzen. Diese Regelungen beziehen sich auf die dauerhafte Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung bzw. auf die Unterbringung aufgrund einer richterlichen Entscheidung.

Verlegt ein Blinder seinen ersten Wohnsitz in ein anderes Bundesland bzw. gibt er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Bundesland auf, entfällt der Blindengeldanspruch in dem Bundesland des ursprünglichen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, soweit nicht Sonderregelungen für die Aufnahme in eine Einrichtung bestehen. Der Blindengeldanspruch richtet sich dann nach dem Blindengeldgesetz des Zuzugslandes. Dort muss deshalb ein neuer Antrag gestellt werden. Es liegt kein Fall des § 16 SGB I vor. Nur wenn feststeht, dass trotz Wegzuges der erste Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt beibehalten worden ist, z. B. weil der Aufenthalt in einem anderen Bundesland von vornherein zeitlich beschränkt war (z. B. Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in einem anderen Bundesland) besteht der Blindengeldanspruch nach dem Blindengeldgesetz des "Heimatlandes" weiter (vgl. 6.4.1 und 6.4.2). Wenn der Wegzug, der zum Untergang des Blindengeldanspruchs führt, der für das Blindengeld im Ursprungsland zuständigen Stelle verspätet gemeldet wird, muss der überzahlte Betrag nach Maßgabe von § 48 SGB X zurückerstattet werden.

Besondere Probleme ergeben sich, wenn ein Blinder unmittelbar von einem Bundesland auf Dauer in eine Einrichtung in einem anderen Bundesland verzieht. Im Wegzugsland besteht dann kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt mehr. Einerseits geht der Blindengeldanspruch unter, wenn im Blindengeldgesetz des Wegzugslandes für diesen Fall keine Sonderregelung besteht. Andererseits schließen einige Landesblindengeldgesetze für den Fall einer unmittelbaren Aufnahme in eine Einrichtung (d.h. innerhalb von 2 Monaten nach dem grenzüberschreitenden Umzug) beim Zuzug aus einem anderen Bundesland den Blindengeldanspruch aus. In solchen Fällen bleibt nur der Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, wobei es für die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers wegen § 109 SGB XII auf den tatsächlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung ankommt (s. o. 5.2.4.3).

Solche Abwehrregelungen enthalten die Blindengeldgesetze von Bremen (§ 1 Abs. 1 S. 3), Hamburg (§ 1 Abs. 2 Nr. 3), Hessen (§ 1 Abs. 1 S. 2 und 3), Mecklenburg-Vorpommern (§ 1 Abs1 1 S. 3), Niedersachsen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) und Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 1 S. 3). Zur Abwehr wird dabei in aller Regel auf § 109 SGB XII bzw. noch auf § 109 BSHG verwiesen. § 109 SGB XII lautet: "Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 (SGB XII) und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt."

Gemäß dieser Vorschrift wird im Zusammenhang mit den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Sozialämter und über die interne Kostenerstattung zwischen den Sozialämtern fingiert, dass der Aufenthalt in einer Einrichtung kein "gewöhnlicher Aufenthalt" ist.

Das gleiche Problem besteht beim Zuzug in eine Einrichtung in Brandenburg und Rheinland-Pfalz. In Brandenburg (§ 4 Abs. 1) und in Rheinland-Pfalz (§ 3 Abs. 1) wird nämlich Blinden in einer Einrichtung überhaupt kein Blindengeld gewährt. Nur wenn das Blindengeldgesetz des Ursprungslandes eine grenzüberschreitende Regelung für die Aufnahme in einer Einrichtung in einem anderen Land enthält, bleibt nach Maßgabe dieser Sonderregelungen der Blindengeldanspruch gegenüber dem Wegzugsland erhalten.

Grenzüberschreitende Regelungen, nach welchen Blindengeld auch bei Aufnahme in eine Einrichtung in einem anderen Land gewährt wird, enthalten die Blindengeldgesetze von Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 1 S. 2), Bremen (§ 1 Abs. 1 S. 2), Hamburg (§ 1 Abs. 2 Nr. 2), Mecklenburg-Vorpommern (§ 1 Abs. 1 S. 2), Niedersachsen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 2) (für Blinde, nicht jedoch für Sehbehinderte), Sachsen-Anhalt (§ 1 Abs. 1 S. 2), Schleswig-Holstein( § 1 Abs. 1 S. 2) und Thüringen (§ 1 Abs. 1 S. 2). Zum Begriff der Einrichtung vgl. oben 6.4.4. Die grenzüberschreitenden Regelungen in den Gesetzen von Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Thüringen weisen dabei die Einschränkung auf, dass das Blindengeld in einer Einrichtung im übrigen Bundesgebiet nur geleistet wird, wenn kein Blindengeldanspruch nach dem Landesblindengeldgesetz des Zuzugslandes besteht. Wenn sowohl ein Blindengeldanspruch nach dem Landesblindengeldgesetz des Zuzugslandes, weil dieses keine Abwehrklausel enthält, als auch nach dem Landesblindengeldgesetz des Ursprungslandes besteht, weil dieses eine grenzüberschreitende Regelung ohne Einschränkung enthält, ist das Wahlrecht des Blinden zu beachten.

Bedeutsam zum Problem der grenzüberschreitenden Regelungen ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2008 AZ.: 16 A 3089/07. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die 1908 geborene Klägerin zog im Jahr 2001 von ihrer Wohnung in Thüringen unmittelbar in ein Pflegeheim in Nordrhein-Westfalen. Im Jahre 2007 erblindete sie und beantragte Landesblindengeld nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Obwohl das GHBG von Nordrhein-Westfalen nicht auf § 109 SGB XII sondern in § 7 nur allgemein auf das SGB verweist, wurde der Antrag abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2007, AZ.: 21 K 3634/07 zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom OVG Münster im Berufungsverfahren mit seinem Urteil vom 24.04.2008 AZ.: 16 A 3089/07 durch Aufhebung des ablehnenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides abgeändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Blindengeld nach dem GHBG von Nordrhein-Westfalen zu gewähren. Da man nicht ausschließen kann, dass auch in anderen Bundesländern Behörden und Gerichte auf die Idee kommen könnten, der § 109 SGB XII sei auch ohne ausdrückliche Verweisung anzuwenden, ist das Urteil des OVG Münster auch außerhalb Nordrhein-Westfalens von nicht zu unterschätzender Bedeutung.

In RN. 24 geht das OVG auf die Frage ein, ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte, weil das Landesblindengeldgesetz für Thüringen einen Blindengeldanspruch auch bei Unterbringung in einer Einrichtung in einem anderen Bundesland gewährt, wenn in dem betreffenden Land kein Anspruch auf ein Blindengeld besteht. Das OVG stellt dazu fest: "Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das Fehlen eines billigenswerten Rechtsschutzinteresses entgegen. Daran würde es nur mangeln, wenn der Klägerin ein gleichwertiger, aber einfacher zu realisierender Weg zur Verfügung stünde, Blindengeld zu erlangen. Das ist aber nicht der Fall. Insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, sich anstelle der Inanspruchnahme des Beklagten unter Berufung auf das dortige Blindengeldrecht an den für ihren früheren Wohnort in F. zuständigen Träger der Blindenhilfe zu wenden....abgesehen davon, dass sich dieser Anspruch für blinde Menschen, die in einer Einrichtung leben, auf 50 Euro beläuft (§ 2 Abs. 2 ThürBliGG 2008) und damit deutlich unter dem in Nordrhein-Westfalen gewährten Betrag liegt, bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürBliGG 2008, dass blinde Menschen, die sich wie die Klägerin in stationären Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes - also außerhalb des Landes Thüringen - aufhalten und zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hatten, nur unter der weiteren Voraussetzung einen Anspruch auf Blindengeld haben, dass sie am Ort der Einrichtung nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften keinen solchen Anspruch haben. Die Geltendmachung eines Blindengeldanspruchs nach dem ThürBliGG 2008 setzt somit für den betroffenen Personenkreis voraus, dass vorab die Blindengeldberechtigung nach dem Recht des Einrichtungsorts geprüft wird. Da - wie noch zu zeigen sein wird - die sachlichen Voraussetzungen für einen gegen den Beklagten gerichteten Blindengeldanspruch nach § 1 GHBG gegeben sind, würde der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürBliGG 2008 eingreifen."

Zur Begründetheit des Anspruchs der Klägerin auf das Blindengeld nach § 1 GHBG stellt das OVG in RN. 25 fest: dass bei der Klägerin die einzelnen Voraussetzungen für die Blindengeldgewährung vorliegen. Interessant sind folgende Sätze: "Es ist auch nichts vorgetragen, was für einen Leistungsausschluss nach § 6 Abs. 2 GHBG spricht. Allein das hohe Alter und die Heimpflegebedürftigkeit der Klägerin geben nichts für die Annahme her, sie könne das Blindengeld nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden; hiergegen spricht insbesondere die im GHBG getroffene Wertung, denn gemäß § 2 GHBG führt der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung bzw. gemäß § 3 Abs. 2 und 3 GHBG der Empfang von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nur zu anteiligen Kürzungen, aber nicht zum vollständigen Wegfall des Blindengeldanspruchs."

Auf die Frage des "gewöhnlichen Aufenthalts" in Nordrheinwestfalen bei Unterbringung in einer Einrichtung geht das OVG in RN 26 und 27 ein. Das OVG stellt zunächst fest, dass das GHBG in § 1 Abs. 2 auf den allgemeingültigen Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" Bezug nimmt. Bei der Auslegung dieses Begriffs wiederum kann, so das OVG, die Legaldefinition in § 30 Abs. 1 SGB I herangezogen werden. Und daraus ergibt sich eindeutig, dass die seit 6 Jahren in einem Heim in NRW lebende Klägerin dort auch ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" hat. (Nicht genug damit: Das OVG hat sogar noch ein Protokoll aus dem Jahre 1970 herangezogen, demzufolge im Sozialausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags auf eine Anfrage hin ausdrücklich erklärt wurde, auch diejenigen Blinden aus anderen Bundesländern, die in Heimen und Anstalten des Landes wohnen, würden sich im Land NRW "aufhalten". – RN 28 und 29 des Urteils).

In den RN 31 ff nimmt dann das OVG zur entscheidenden Frage Stellung, nämlich zur Frage, ob der "gewöhnliche Aufenthalt" in NRW durch § 109 SGB XII wieder aufgehoben wird? Ist der § 109 SGB XII hier überhaupt anzuwenden? Das OVG verneint das mit zahlreichen Gegenargumenten. Es stellt fest:

"Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in N. /S. und damit im Land Nordrhein-Westfalen ist auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil gemäß § 109 SGB XII der Aufenthalt unter anderem in einer Einrichtung iSv § 98 Abs. 2 SGB XII nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, des SGB XII gilt. Denn § 7 GHBG verweist nur insoweit auf das Sozialgesetzbuch, als darin vorbehaltlich entsprechender Bestimmungen im GHBG Regelungen über das Verwaltungsverfahren oder die Zuständigkeit getroffen sind. ((...)) die Regelung des persönlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Aufenthaltsverhältnisse (§ 1 Abs. 2 GHBG) ist demgegenüber nicht verfahrensrechtlicher Natur, sondern betrifft eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung, die überdies im GHBG abschließend geregelt ist und gerade nicht in dem Sinne ausfüllungsbedürftig ist, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs ergänzend heranzuziehen wären. Im Übrigen handelt es sich auch bei der vom Beklagten angeführten Bestimmung des § 109 SGB XII (iVm § 98 Abs. 2 SGB XII) weder um eine verfahrensrechtliche Regelung noch um eine solche Bestimmung, die sich als umfassende und auf andere Rechtsbereiche ausstrahlende Normierung - etwa des Prinzips des Schutzes der Anstaltsorte - verstehen lässt. Denn § 109 SGB XII beschränkt die Reichweite des dort geregelten "Ausschlusses des gewöhnlichen Aufenthalts" ausdrücklich auf das Zwölfte Kapitel ("Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe") und auf den Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels des SGB XII ("Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe") des SGB XII. Schließlich spricht auch die - oben näher dargestellte - Strukturverschiedenheit zwischen der landesrechtlich geregelten Blinden- und Gehörlosenhilfe einerseits und des Sozialhilferechts andererseits gegen eine das Regelungsgefüge des GHBG ergänzende bzw. modifizierende Heranziehung spezifisch sozialhilferechtlicher Vorschriften oder Strukturprinzipien.

- Das nächste Argument ist, dass "§ 109 SGB XII im Rahmen seines - wie gesehen - beschränkten Anwendungsbereichs lediglich fingiert, dass der Aufenthalt in einer Einrichtung (...) keinen gewöhnlichen Aufenthalt (...) darstellt, und damit indirekt den Grundsatz bestätigt, dass ansonsten der Aufenthalt in einer Einrichtung gerade doch als gewöhnlicher Aufenthalt zu bewerten ist. (RN 35 des Urteils)"

Zum Schluss beschäftigt sich das Gericht in RN 36 damit, dass Das GHBG eine grenzüberschreitende Regelung für die eigenen "Landeskinder" hat, die nach Umzug in ein anderes Bundesland wegen der dort geltenden Regelung zum Schutz des "Anstaltslandes" leer ausgehen. Daraus könne man aber nicht schließen, dass auch das eigene Land den "Schutz des Anstaltslandes" beanspruche und die zugezogenen Heimbewohner entsprechend behandeln wolle. diesen Gedanken weist das OVG zurück indem es feststellt: "Eine gleichsam spiegelbildliche Anwendung des (Kompensations-)Gedankens dergestalt, dass Bewohner von Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen, die wie die Klägerin vormals ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland hatten, nicht blindengeldberechtigt seien, wäre weder mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 GHBG bzw. den entsprechenden Vorläuferregelungen noch - wie oben dargelegt - mit den gesetzgeberischen Absichten und Vorstellungen zu vereinbaren. Gegen ein solches Normverständnis spricht auch, dass in anderen landesrechtlichen Bestimmungen - zu verweisen ist insoweit insbesondere auf § 12 Abs. 6 des Landespflegegesetzes - spezielle Ausschlussregelungen getroffen worden sind, wenn Leistungen mit sozialer Zielsetzung "Landeskindern" vorbehalten sein sollen."

Sonderregelungen für den Fall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, der Sicherungsverwahrung, der Unterbringung auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder der anderweitigen Unterbringung auf Grund einer sonstigen richterlichen Entscheidung enthalten die Landesblindengeldgesetze von Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 3), Brandenburg (§ 4 Abs. 2), Hamburg (§ 5 Buchst. b) und c), Hessen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), Mecklenburg-Vorpommern (§ 6 Abs. 1 Buchst. c), Niedersachsen (§ 6 Abs. 1 Buchst. c), Rheinland-Pfalz (§ 5 Abs. 2), Sachsen-Anhalt (§ 3 Abs. 3), Schleswig-Holstein (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) und Thüringen (§ 2 Abs. 3).

Bei diesen Regelungen sind drei Varianten vorhanden: Nach den Landesgesetzen von Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 3), Brandenburg (§ 4 Abs. 2), Hessen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), Mecklenburg-Vorpommern (§ 6 Abs. 1 Buchst. c) (Unterbringung nur auf Grund eines strafrechtlichen Urteils), Niedersachsen (§ 6 Abs. 1 Buchst. c) (Unterbringung nur auf Grund eines strafrechtlichen Urteils), Rheinland-Pfalz (§ 5 Abs. 2) und Schleswig-Holstein (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) (Unterbringung nur auf Grund eines strafrechtlichen Urteils) wird der Anspruch völlig ausgeschlossen. Nach den Landesgesetzen von Sachsen-Anhalt (§ 3 Abs. 3) (bei Freiheitsstrafen nur, wenn diese mehr als drei Monate betragen) und Thüringen (§ 2 Abs. 3) wird das Blindengeld im gleichen Umfang wie bei der Unterbringung in einer Einrichtung gekürzt. Nach dem Blindengeldgesetz von Hamburg (§ 5 Buchst. b) und c) (bei Freiheitsstrafen mit der Einschränkung, dass diese mehr als drei Monate betragen müssen), kann das Blindengeld versagt werden. Es ist also eine Ermessensentscheidung zu treffen. Für die Ausübung des Ermessens kommt es darauf an, ob trotz der mit der Unterbringung verbundenen Fürsorgepflicht blindheitsbedingte Mehraufwendungen bestehen bleiben. Der Zweck des Blindengeldes muss bei der Ausübung des Ermessens beachtet werden. Gegebenenfalls ist das Blindengeld nicht vollständig zu versagen, sondern nur zu kürzen.

Für die Blindenhilfe enthält § 72 SGB XII keine Regelung, ob diese während der richterlichen Unterbringung z. B. auch in einer Justizvollzugsanstalt gewährt werden kann. Auch in solchen Fällen können blindheitsbedingte Mehraufwendungen vorhanden sein. Bei den entsprechenden Einrichtungen handelt es sich um keine Einrichtungen im Sinn von § 13 Abs. 2 SGB XII (vgl. oben 6.4.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.11.1976 - V C 7.76 -, welches zu § 67 BSHG ergangen war (der früheren Anspruchsgrundlage für die Blindenhilfe), festgestellt, dass es nicht auszuschließen sei, dass ein Blinder auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe blindheitsbedingte Mehraufwendungen haben kann, so dass die bestimmungsgemäße Verwendung der Blindenhilfe durch oder für ihn möglich ist. Die Blindenhilfe kann nicht allein mit der Begründung völlig versagt werden, dass für den Lebensunterhalt des Blinden während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe umfassend gesorgt sei. Die Gewährung der Blindenhilfe ist, wie das Bundesverwaltungsgericht hervorhebt, davon abhängig, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Blinden möglich ist. Das wird auch für den Fall der Strafhaft zu Recht bejaht. Weil eine Einzelprüfung, in welchem Umfang blindheitsbedingte Mehraufwendungen bestehen, nicht möglich ist, hält das Bundesverwaltungsgericht die Herabsetzung der Blindenhilfe auf die Hälfte für zulässig, wobei in der Entscheidung offen gelassen wird, ob die Kürzung auf eine analoge Anwendung von § 67 Abs. 3 oder auf § 67 Abs. 4 S. 2 gestützt werden kann, weil insoweit keine Revision eingelegt worden war. § 72 SGB XII enthält keine Bestimmung mehr, wie sie in § 67 Abs. 4 BSHG enthalten war. Danach war die Kürzung oder Versagung der Blindenhilfe möglich, soweit die bestimmungsmäßige Verwendung nicht möglich war. Nach der jetzigen Rechtslage sollte § 72 Abs. 3 SGB XII analog angewendet und die Blindenhilfe auf die Hälfte gekürzt werden.

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