Für die Zuständigkeit bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist grundsätzlich der tatsächliche Aufenthalt maßgebend. Für Blinde, die wegen Heimbetreuungsbedürftigkeit in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen leben, ist jedoch abweichend davon für die Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt, welcher vor der Aufnahme bestand, maßgebend. Das ergibt sich aus § 109 SGB XII. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Sozialhilfeträger, in deren Zuständigkeitsbereich Einrichtungen und Vollzugsanstalten gelegen sind (so genannter Schutz der Einrichtungs- bzw. Anstaltsorte). Der gewöhnliche Aufenthalt in einer solchen Institution könnte an sich sowohl die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen als auch die Kostenerstattungspflicht gegenüber einem anderen Träger der Sozialhilfe begründen. Dies schließt § 109 aus, in dem fingiert wird, dass der Aufenthalt in einer Einrichtung bzw. Vollzugsanstalt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gilt, soweit dieser Aufenthalt Bedeutung für die Zuständigkeitsregelungen des Kap. 12 SGB XII und für die Kostenerstattungsvorschriften zwischen Sozialhilfeträgern des Kap. 13 Abschn. 2 SGB XII hat. Um welche Einrichtungen es sich handelt, ist § 98 Abs. 2 SGB XII zu entnehmen, auf welchen in § 109 SGB XII verwiesen wird. Hierunter fallen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 SGB XII Institutionen, in denen der Betroffene lebt und die erforderlichen Hilfen in Form der Pflege, der Behandlung oder eines sonstigen nach SGB XII zu deckenden Bedarfs oder der Erziehung erhält. Der Leistung Begehrende muss der Betreuung durch diese Einrichtung bedürfen, so genannte Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit. Das ist der Fall, wenn der Leistung Begehrende der Fürsorge durch Andere bedarf und aus diesem Grund seine Aufnahme in die Einrichtung nützlich und zweckmäßig, wenn auch nicht unbedingt erforderlich ist (VGH BW, Urteil vom 01.12.1995, 6 S 1814/95, FEVS 46 S. 296).

Zieht dagegen der Blinde in eine Einrichtung, z. B. ein Altenheim, ohne dass Heimbetreuungsbedürftigkeit z. B. infolge von Pflegebedürftigkeit gegeben ist, bleibt es bei der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII , also am Ort der Einrichtung.

Tatsächlicher Aufenthalt (§ 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII) bedeutet die körperliche Anwesenheit des Leistungsuchenden im Bereich eines Sozialhilfeträgers - entweder eines örtlichen oder eines überörtlichen (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 98 Rn. 6; Schoch, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 98 Rn. 8). Die Vorschrift setzt voraus, dass jede Person zum gleichen Zeitpunkt immer nur einen einzigen tatsächlichen Aufenthalt haben kann. Andernfalls gäbe es in bestimmten Fällen mehrere zuständige Sozialhilfeträger, was ja gerade durch Abs. 1 Satz 1 ausgeschlossen werden soll. Es spielt keine Rolle, ob es sich bei dem tatsächlichen Aufenthalt um einen nur vorübergehenden oder um einen ständigen Aufenthalt handelt. Deshalb reicht auch eine nur kurze Aufenthaltsdauer zur Begründung der Zuständigkeit aus (Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 98 Rn. 3). Bewegt sich ein Leistungsuchender regelmäßig zwischen zwei Orten, so hängt die örtliche Zuständigkeit davon ab, welcher Ort den familiären Lebensmittelpunkt bildet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungssuchenden maßgeblich bestimmt (VGH BW, Urteil v. 23.11.1995, 6 S 941/93, FEVS 46, 449; BVerwG, Urteil v. 23.6.1994, 5 C 26/92, FEVS 45 S. 138). Ein nur kurzer Aufenthalt an einem anderen Ort beendet weder die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des Lebensmittelpunktes noch begründet er einen neuen Aufenthaltsort (BVerwG, Urteil v. 5.3.1998, 5 C 12/97, FEVS 48 S. 433; BVerwG, Urteil v. 22.12.1998, 5 C 21/97, FEVS 51 S. 146). Andernfalls würde ein ständiger Wechsel der Zuständigkeit eintreten, was ersichtlich von § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verhindert werden soll.

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