Sehschärfe und Gesichtsfeld spielen für die Definition der Blindheit eine große Rolle. Sehschärfe von 1/50 besagt, dass zwei Punkte in einem Abstand von 50 Winkelminuten erkannt werden.

Mit den oben unter 5.2.1 aufgeführten Fallgruppen ist der Anwendungsbereich der Blindengeldgesetze nicht ausgeschöpft. Anträge auf Blindengeld für Sehstörungen, die von diesen Fallgruppen nicht erfasst werden, können nicht allein aus diesem Grund abgelehnt werden. Vielmehr ist gerade dann in jedem Einzelfalle eingehend zu prüfen, ob die Sehstörung nach ihrem Schweregrad als gleich schwere Beeinträchtigung zu bewerten ist.

Bei der Beurteilung, ob Blindheit vorliegt, dürfen nämlich nicht nur die Sehschärfe und die Gesichtsfeldeinschränkung herangezogen werden. Vielmehr müssen "alle Störungen des Sehvermögens" Berücksichtigung finden.

Das bedeutet, dass beim Vorliegen solcher Störungen selbst beim Überschreiten der oben angegebenen Werte Blindheit bejaht werden kann. Es muss jedoch eine Störung der Sehfunktion vorliegen.

Angaben über die GDB-Bewertung unterschiedlichster Sehbeeinträchtigungen sind der Anlage zu § 2 VersMedV "Versorgungsmedizinische Grundsätze" Teil B Nr. 4 zu entnehmen.

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