Änderungen sämtlicher Blindengeldgesetze wurden durch die Einführung einer sozialen Pflegeversicherung durch das SGB XI notwendig.

Im BSHG vom 30.06.1961 wurde für pflegebedürftige Menschen als Hilfe in besonderen Lebenslagen (Abschnitt 3, Unterabschnitt 10) mit den §§ 68 ff. eine Hilfe zur Pflege eingeführt, soweit keine Ansprüche nach anderen Gesetzen bestanden. Ansprüche nach anderen Gesetzen waren z. B. Pflegeleistungen nach dem BVG im Rahmen des Entschädigungsrechts oder nach der Reichsversicherungsordnung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 69 Abs. 3 S. 1 BSHG erhielten Pflegebedürftige, die das erste Lebensjahr vollendet hatten und so hilflos waren, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Wartung und Pflege dauernd bedurften, einen Anspruch auf ein Pflegegeld. Pflegebedürftige Personen, bei welchen eine Behinderung vorlag, welche den Pflegestufen III, IV oder V nach § 35 BVG entsprach, erhielten ein Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe III. Es hatte damit die gleiche Höhe wie die Blindenhilfe nach § 67 BSHG. Wenn die Pflegebedürftigkeit eines Blinden rein auf der Blindheit beruhte, wurde Hilfe zur Pflege wegen der Blindheit außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen. Waren für die Pflegebedürftigkeit neben der Blindheit andere Behinderungen mit ursächlich, erfolgte eine Anrechnung der Blindenhilfe in einem bestimmten Prozentsatz, welcher ab 01.01.1985 70 v. H. betrug, auf das Pflegegeld nach § 69 BSHG.

Seit Mitte der Fünfzigerjahre waren in der Bundesrepublik Deutschland Bestrebungen im Gang, das Lebensrisiko der Pflegebedürftigkeit sozialrechtlich abzusichern.

Ein Einstieg in die Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache im Rahmen der Sozialversicherung erfolgte durch das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I, S. 2477). In das SGB V wurde der sechste Abschnitt "Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit" mit den §§ 53-57 aufgenommen. Ab 01.01.1991 hatten Schwerpflegebedürftige Anspruch auf Pflegeleistungen nach §§ 55 und 57 SGB V. Bis zu 25 Pflegeeinsätze von bis zu einer Stunde Dauer im Kalendermonat konnten in Anspruch genommen werden. Die Aufwendungen der Krankenkasse für diese Pflegeeinsätze durften 750,00 DM im Monat nicht übersteigen. Nach § 57 Abs. 1 SGB V konnte die Krankenkasse auf Antrag des schwerpflegebedürftigen Versicherten anstelle der häuslichen Pflegehilfe durch die Pflegeeinsätze ein Pflegegeld von 400,00 DM je Kalendermonat zahlen, wenn die Schwerpflegebedürftigen die Pflege durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise und in ausreichendem Umfang selbst sicherstellen konnten.

Auch bei Einführung dieser Leistungen erhob sich die Frage, inwieweit das Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz bzw. die Blindenhilfe nach § 67 BSHG gekürzt werden kann, wenn ein Blinder eine dieser Leistungen der Krankenkasse erhielt. Ob bei einem Blinden Schwerpflegebedürftigkeit im Sinn von § 53 SGB V vorlag, musste im Einzelfall geprüft werden. Da sich der Zweck des Blindengeldes und der Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nur teilweise deckten, kam nur eine teilweise Anrechnung des Pflegegeldes auf das Blindengeld in Frage. In der Praxis erfolgte eine Anrechnung bis zu 200,00 DM. Auf Einzelheiten wird hier nicht näher eingegangen. Insoweit wird auf die Darstellung in der Dissertation von Demmel S. 165 ff. verwiesen.

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer sozialen Pflegeversicherung vom 26.05.1994 (BGBl. I, S. 1014) wurde das SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) erlassen. Es trat am 01.01.1995 in Kraft. Die Leistungen bei häuslicher Pflege wurden ab. 01.041995 eingeführt. Sie traten an die Stelle der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 ff. SGB V.

Als Leistungen kamen u.a. in Frage:

  1. Pflegesachleistungen (§ 36) in Form von Pflegeeinsätzen,
  2. Pflegegeld für Selbstbeschaffte Pflegehilfen (§ 37),
  3. Kombination von Geldleistungen und Sachleistungen (§ 38).

Die Pflegebedürftigkeit wurde in § 14 SGB IX gesetzlich definiert. Pflegebedürftig im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen müssen sich in vier Bereichen, nämlich dem Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung ergeben. Je nach dem Hilfebedarf wird Anspruchsberechtigten eine von drei Pflegestufen nach § 15 SGB XI zuerkannt.

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst nach § 36 Abs. 3 SGB XI je Kalendermonat:

  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 750,00 DM (jetzt 384,00 Euro),
  2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.800,00 DM (jetzt 951,00 Euro) und
  3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 2.800,00 DM (jetzt 1.432,00 Euro).

§ 37 SGB XI räumt das Recht ein, anstelle der Sachleistung des § 36 ein Pflegegeld zu wählen, wenn der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen kann. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:

  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 400,00 DM (jetzt 205,00 Euro),
  2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 800,00 DM (jetzt 410,00 Euro) und
  3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 1.300,00 DM (jetzt 665,00 Euro).

Soweit bei blinden Menschen z. B. durch weitere Behinderungen Pflegebedürftigkeit im Sinn von § 14 SGB XI vorlag, stellte sich wegen der teilweisen Zweckgleichheit des Blindengeldes nach einem Landesblindengeldgesetz oder der Blindenhilfe nach § 67 BSHG mit den Pflegeleistungen nach dem SGB XI die Frage, inwieweit die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet werden konnten. Um hier praktikable Lösungen zu schaffen und für Rechtssicherheit zu sorgen, wurden in den Landesblindengeldgesetzen und in § 67 BSHG Anrechnungsregelungen eingeführt. Die Anrechnung erfolgte nach pauschalierten Prozentsätzen.

Einige Länder nutzten die Notwendigkeit der Gesetzesänderung zu weiteren Neuregelungen. So wurde in Bayern das Gesetz über die Gewährung eines Pflegegeldes an Zivilblinde in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.01.1989 mit Wirkung vom 01.04.1995 durch das bayerische Blindengeldgesetz vom 07.04.1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.04.1995 (GVBl. S. 150) ersetzt.

In Rheinland-Pfalz wurde durch Art. 2 des Landesgesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 28.03.1995 (GVBl. S. 55) ein eigenständiges Landesblindengeldgesetz eingeführt. Es ist an die Stelle des Landespflegegeldgesetzes vom 31.10.1974 getreten. In Nordrhein-Westfalen erfolgte die Anrechnung im Rahmen der Neuregelung durch das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25.11.1997 (GV NW S. 430).

Im BSHG erhielt § 67 durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechtes vom 23.07.1996 (BGBl. I, S. 1088) eine Anrechnungsregelung für Pflegeleistungen nach dem SGB XI. In § 67 Abs. 1 wurde folgender Satz 2 eingefügt: "Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem elften Buch Sozialgesetzbuch mit bis zu 70 v. H. anzurechnen."

Auf die Anrechnungsregelungen im Einzelnen wird unter 4.5.1.2 näher eingegangen. Deshalb erübrigen sich hier weitere Ausführungen.

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