In den neuen Bundesländern waren nach der Wiedervereinigung Landesorganisationen für Blinde und Sehbehinderte entstanden. Diese traten 1990 dem Deutschen Blindenverband (jetzt Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband) bei.
Die Landesblindenorganisationen der neuen Bundesländer traten an ihre Landesparlamente und Landesregierungen mit dem Verlangen nach Landesblindengeldgesetzen heran. Diese Bemühungen wurden vom Deutschen Blindenverband durch eine Resolution unterstützt. Diese war vom außerordentlichen Verbandstag, der am 15. und 16.11.1991 in Schwerin stattfand, beschlossen worden.
Wenn in den neuen Bundesländern keine Landesblindengeldgesetze ergangen wären, hätten Blinde allein den an Vermögens- und Einkommensgrenzen gebundenen Anspruch auf Blindenhilfe nach § 67 BSHG in der durch den Einigungsvertrag geltenden Fassung gehabt. Das hätte eine wesentliche Rechtsungleichheit zwischen den neuen und den alten Bundesländern zur Folge gehabt.
Die Bemühungen der Landesblindenorganisationen im Beitrittsgebiet und des Deutschen Blindenverbandes hatten Erfolg. Folgende Gesetze wurden erlassen:
Am 31.01.1992 das Landesblindengeldgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (GBl. S. 62). Die Höhe des Blindengeldes richtete sich nach § 67 BSHG in der für das Beitrittsgebiet geltenden Fassung. Das bedeutete, dass das Blindengeld für Volljährige monatlich 600,00 DM und nicht wie die Blindenhilfe in den alten Bundesländern 920,00 DM betrug. Bemerkenswert war, dass auch hochgradig Sehbehinderte ein Blindengeld in Höhe von 25 % des für Blinde geltenden Betrages erhielten.
Am 11.02.1992 das Landesblindengeldgesetz von Sachsen (GVBl. S. 53). Das volle Blindengeld wurde auf 600,00 DM festgesetzt. Eine Anpassungsregel enthielt dieses Gesetz nicht. Hochgradig Sehbehinderte erhielten ebenfalls eine Leistung nach diesem Gesetz.
Am 08.05.1992 in Brandenburg das Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte (GVBl. I, S. 168). Das Pflegegeld betrug für Volljährige 600,00 DM monatlich.
Am 19.06.1992 das Gesetz über das Blindengeld im Lande Sachsen-Anhalt (GVBl. S. 565). Für die Höhe des Blindengeldes wurde auf § 67 BSHG in der für die neuen Bundesländer geltenden Fassung verwiesen. Es betrug damit für Volljährige 600,00 DM. Hochgradig Sehbehinderte mit einem Sehvermögen von weniger als 1/25 waren ebenfalls anspruchsberechtigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes). Sie erhielten ein Pflegegeld in Höhe von 30,00 DM monatlich.
Am 21.07.1992 das thüringische Gesetz über das Blindengeld (GVBl. S. 355). Für die Höhe wurde auf § 67 BSHG in der für die neuen Bundesländer geltenden Fassung verwiesen. Das Blindengeld betrug damit ursprünglich für Volljährige ebenfalls 600,00 DM monatlich.
Die Gesetze traten jeweils rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft.
In Berlin ergab sich die Geltung des Gesetzes über Pflegeleistungen (PflegeG), wie das Berliner Gesetz seit 01.07.1986 genannt wurde, im ehemaligen Ostsektor aufgrund des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29.09.1990 (GVBl. S. 2119). Nach Nr. 11 Abschnitt V der Anlage 2 zu diesem Gesetz belief sich das Pflegegeld ab 01.01.1991 auf rund 59% und ab 01.11.1992 auf 80% des in den Westbezirken gewährten Pflegegeldes. Ab 01.04.1995 erfolgte durch Gesetz vom 22.12.1994 (GVBl. S. 520) die Angleichung des Pflegegeldes für ganz Berlin.
Die Entwicklung der Landesblindengeldgesetze verlief in der Folgezeit auch in den neuen Bundesländern uneinheitlich.