Die Wiedervereinigung Deutschlands wirkte sich auch auf die Entwicklung beim Blindengeld aus.
Nach dem Fall der Mauer und der Öffnung der Grenzen am 09.11.1989 trat die Deutsche Demokratische Republik durch den Einigungsvertrag vom 31.08.1990 mit Wirkung zum 03.10.1990 der Bundesrepublik Deutschland bei. Damit war die Wiedervereinigung vollzogen. Gleichzeitig wurden die in der DDR neu gebildeten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Der Ostteil von Berlin wurde in das Land Berlin eingegliedert.
Blindengeldgesetze wie in den alten Bundesländern gab es in der DDR zwar nicht. Blinde und hochgradig Sehbehinderte erhielten dort jedoch seit vielen Jahren einkommens- und vermögensunabhängige Ausgleichsleistungen. Bereits am 07.07.1948, also vor Gründung der DDR, erging eine Anordnung der deutschen Wirtschaftskommission über die Gewährung von Pflegegeld an pflegebedürftige Sozialrentner. Diese Anordnung galt für die Länder der sowjetischen Besatzungszone. Danach erhielten alle rentenanspruchsberechtigten Blinden (Kriegs- und Zivilblinde) ein Pflegegeld von 20,00-60,00 Reichsmark. Dieses Pflegegeld war unabhängig von ihrem Arbeitseinkommen. Eine gesetzliche Grundlage erhielt das Blindengeld in der DDR durch die Verordnung über die weitere soziale Sicherung der Blinden und anderer Schwerstbehinderter vom 18.06.1959 in der Fassung der Rentenverordnung vom 23.11.1974. Sehschwache mit einem Sehvermögen bis zu 1/25 erhielten Pflegegeld der Stufe I in Höhe von 30,00 Mark monatlich, hochgradig Sehschwache mit einem Sehvermögen von weniger als 1/50 (Stufe II) 40,00 Mark monatlich und Blinde, d. h. Personen mit einem Sehvermögen von 1/200 und weniger (Stufe III), 120,00 Mark monatlich. Bei zusätzlichen Behinderungen wurde Pflegegeld nach Stufen IV - VI gewährt. Diese Bestimmungen galten nach dem Einigungsvertrag bis zum 31.12.1991 weiter.
Die Frage war, ob bis zu diesem Datum der Erlass von Landesblindengeldgesetzen in den neuen Bundesländern, welche denen in den alten Bundesländern entsprachen, erreicht werden konnte. Nur dadurch war es möglich, das in der Bundesrepublik bestehende System der Blindengeldleistungen (Blindenhilfe nach § 67 BSHG bzw., vorrangig Leistungen nach den Landesblindengeldgesetzen) auf das Beitrittsgebiet zu erstrecken.