In der Zeit vom Inkrafttreten des BSHG (01.06.1962) bis zur Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen Demokratischen Republik am 03.10.1990 treten drei Entwicklungsphasen deutlich hervor:
- die Zeit der Weiterentwicklung der Blindengeldregelungen in Bund und Ländern einschließlich des 3. Änderungsgesetzes zum BSHG vom 25.03.1974, in Kraft getreten am 01.04.1974,
- die Phase der Reformbestrebungen, mit dem Bemühen, § 67 BSHG abzuschaffen und
- die Zeit der Sparmaßnahmen ab dem zweiten Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981.
Die Blindenselbsthilfeorganisationen hielten auch nach Einführung der Blindenhilfe auf Bundesebene durch § 67 BSHG an ihrer Forderung auf ein Blindenpflegegeld, unabhängig von Einkommen und Vermögen, fest. Sie strebten dieses Ziel auf Landesebene durch Landesgesetze an; denn § 67 BSHG wurde in der Folgezeit zwar mehrfach verbessert, aber eine Blindenhilfe unabhängig von Einkommen und Vermögen war im Rahmen des BSHG nicht zu erreichen.
Durch das zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14.08.1969, das am 01.10.1969 in Kraft trat, wurde die Blindenhilfe für Anspruchsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, an den Mindestbetrag der Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 BVG gekoppelt. Für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, betrug sie 50% dieses Betrages. Die Blindenhilfe erhöhte sich damit auf 275,00 DM bzw. 137,50 DM monatlich.
Da die Leistungen nach dem BVG in die Dynamisierung der Renten nach den Sozialversicherungsgesetzen einbezogen worden waren, bedeutete das auch die Einführung einer dynamischen Anpassung der Blindenhilfe im entsprechenden Ausmaß.
Das zweite Änderungsgesetz zum BSHG brachte weiter eine Erhöhung der Einkommensgrenzen. Der Grundbetrag nach § 81Abs. 2 BSHG belief sich für die Blindenhilfe künftig auf 1.200,00 DM. Der Ehegattenzuschlag betrug, wenn beide Ehegatten blind waren, 300,00 DM monatlich.
Das dritte Änderungsgesetz zum BSHG vom 25.03.1974, welches am 01.04.1974 in Kraft trat, brachte endlich auch für blinde Heimbewohner eine Erhöhung der Blindenhilfe und ihre Dynamisierung. Sie betrug künftig 50% der Blindenhilfe für Blinde außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen.
Auf die Länder wirkte sich die Einführung einer Blindenhilfe nach § 67 BSHG in zweifacher Weise aus: Soweit in den Ländern Erlasse bestanden, die sich auf § 35 RGR stützten und erweiterte Leistungen gegenüber § 11f RGR gewährten, verloren sie mit dem Inkrafttreten des BSHG ihre Gültigkeit. Das galt für Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die Blindengeldgesetze von Bayern, Berlin und Saarland sowie der Blindengelderlass für Hessen blieben demgegenüber gültig. Sie stellten eigenständige Rechtsquellen dar.
In diesen Ländern wurde das Blindengeld ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. In Berlin betrug das Blindengeld zum Zeitpunkt der Einführung der Blindenhilfe, wie diese nach § 67 BSHG, 200,00 DM monatlich. In Bayern (120,00 DM monatlich), Hessen (110,00 DM monatlich) und im Saarland (110,00 DM monatlich) lag es niedriger. In diesen Ländern hatten Blinde, soweit ihr Einkommen und Vermögen unter den Grenzen des BSHG lag, einen Ergänzungsanspruch, der sich auf die Differenz zu 200,00 DM richtete. Die Blindenselbsthilfeorganisationen in diesen Ländern strebten danach, dass ihre Gesetze erhalten blieben und die Höhe des Blindengeldes der Blindenhilfe im BSHG angeglichen wurde. In den anderen Bundesländern ging das Bestreben dahin, Landesblindengeldgesetze mit einer einkommens- und vermögensunabhängigen Leistung zu erreichen. Die Blindenselbsthilfeorganisationen begründeten ihre Forderungen neben dem Sinn und Zweck der Blindenhilfe vor allem mit dem Ziel, für blinde Menschen in der Bundesrepublik gleiche Lebensbedingungen zu erreichen. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass nur etwa 1,5 % der Blinden ein Einkommen oder Vermögen oberhalb der für das BSHG geltenden Grenzen hätten. Dass sich praktisch alle blinden Menschen einer ständigen Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterziehen müssten, sei bei dieser Situation unzumutbar. Außerdem sei damit ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden. Tatsächlich wurden in den folgenden Jahren in allen Ländern Landesblindengeldgesetze erlassen. Mit zu dieser Entwicklung hat auch beigetragen, dass sich bei der Anwendung von § 67 BSHG in der Praxis viele Härtefälle ergaben. Auf Einzelheiten der Entwicklung in den Ländern kann hier nicht eingegangen werden. Vgl. dazu die unter 3.2.1 wiedergegebene Zeittafel und die ausführliche Darstellung in der Dissertation von Demmel S. 129 ff.
Mit dem Erlass der Blindengeldgesetze in allen Ländern war ein Stand erreicht, um den die Selbsthilfeorganisationen der Blinden seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland gerungen hatten. Das Blindengeld wurde zwar nicht aufgrund eines Bundesgesetzes gewährt, es hatte aber die gleiche Höhe wie die Pflegezulage der Kriegsblinden nach § 35 Abs. 1 BVG. Die Leistungen erfolgten nach den Landesgesetzen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen. Sowohl die Höhe der Leistungen als auch die Voraussetzungen waren in allen Ländern gleich. Das führte mit dazu, dass von mehreren Seiten § 67 BSHG für überflüssig gehalten und dessen Abschaffung vorgeschlagen wurde. Solche Vorschläge kamen vor allem von den Spitzenverbänden der Landkreise und Gemeinden und vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge. Die Vorschläge hatten auch damit zu tun, dass schon 12 Jahre nach Erlass des BSHG eine Diskussion darüber einsetzte, ob ein Kernbereich dieses Gesetzes, nämlich die Hilfen in besonderen Lebenslagen, mit den Prinzipien des Sozialhilferechts, nämlich dem Grundsatz der Subsidiarität und der Individualisierung des Hilfebedarfs, vereinbar sei oder ob die Grenze zur Versorgungsleistung überschritten worden war. Die Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge wandten sich vor allem gegen pauschalierte Sozialhilfeleistungen wie die Mehrbedarfsregelung in § 24 BSHG im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Blindenhilfe nach § 67 BSHG und das Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 69 Abs. 4 S. 2 BSHG.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge stellte die Notwendigkeit eines Blindengeldes nicht in Abrede. Er hielt die Landesgesetze für ausreichend.
Die Blindenselbsthilfeorganisationen setzten sich für den Erhalt von § 67 BSHG ein. Sie betonten, dass § 67 eine Leitfunktion habe. In mehreren Landesblindengeldgesetzen wurde hinsichtlich der Höhe des Blindengeldes und der Definition der Blindheit auf § 67 BSHG verwiesen. Außerdem waren die Landesblindengeldgesetze nicht harmonisiert. Vor allem bei einer Aufenthaltsverlegung in ein anderes Bundesland konnte deshalb jeglicher Blindengeldanspruch nach einem Landesblindengeldgesetz verloren gehen. Hier kam § 67 BSHG eine Auffangfunktion zu. Die Blindenselbsthilfeorganisationen konnten ihre Auffassung auf ein 1977 vorgelegtes Rechtsgutachten der Professoren Scholler und Krause stützen.
Im Deutschen Bundestag kam es zu einem breiten Konsens aller Parteien, der dazu führte, dass das BSHG in seiner Struktur erhalten blieb und auch § 67 BSHG nicht abgeschafft wurde. Das ist umso bemerkenswerter, als die infolge der Ölkrise einsetzende Rezession in der Mitte der 70er Jahre zu einer Wende in der sozialpolitischen Gesetzgebung führte. Mit dem ersten Haushaltsstrukturgesetz vom 18.12.1975 begann eine lange Reihe von Kürzungsgesetzen im Sozialbereich.
Erste Bestrebungen, im Rahmen der Sparmaßnahmen der öffentlichen Hand Leistungen nach Landesblindengeldgesetzen einzuschränken, erfolgten in Berlin und in Rheinland-Pfalz. Ziel dieser Bestrebungen war es insbesondere, die Koppelung hinsichtlich der Höhe des Blindengeldes an die Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 BVG abzuschaffen und das Blindengeld zu kürzen.
In Berlin sah der Entwurf des sechsten Gesetzes zur Änderung des Blinden- und Hilflosengesetzes vom 16.10.1981 die Abkoppelung des Pflegegeldes für Blinde und Hilflose von den Regelungen nach § 35 BVG sowie das Einfrieren auf der gegenwärtigen Höhe vor. Nach Anhörung der Vertreter der Betroffenenverbände am 11.11.1981 vor dem sozialpolitischen Ausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin wurde dieser Gesetzesänderungsvorschlag zurückgezogen.
Schwerwiegende Eingriffe erfolgten beim Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz durch das Landesgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (Haushaltsfinanzierungsgesetz) vom 18.12.1981 mit Wirkung ab 1.1.1982. Die Höhe des Pflegegeldes wurde sowohl vom Bundesversorgungsgesetz als auch vom Bundessozialhilfegesetz abgekoppelt und auf 750,00 DM festgeschrieben. Schwerstbehinderte, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatten, erhielten 50 % dieses Betrages. Schwerbehinderte in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhielten kein Pflegegeld mehr. Außerdem wurde eine Karenzzeit eingeführt. Das Pflegegeld wurde erst ab Beginn des 13. Monats, nachdem die Voraussetzungen gegeben waren, gewährt.
Die mühsam erreichte Einheitlichkeit hinsichtlich der Höhe der Blindengeldleistungen in den Landesgesetzen war mit der Gesetzesänderung in Rheinland-Pfalz erstmals verlorengegangen. Sie wurde nie wieder erreicht.
Das zweite Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 brachte auf Bundesebene Einschnitte in zahlreichen Sozialleistungsgesetzen. So wurde die Selbstbeteiligung in der Krankenversicherung erhöht, im Arbeitsförderungsgesetz, im Ausbildungsförderungsgesetz und beim Wohngeld kam es zu Einschränkungen von Rechtsansprüchen. Das Kindergeld und die Sozialhilfeleistungen wurden gekürzt.
Eine gravierende Änderung erfuhr durch das zweite Haushaltsstrukturgesetz auch die Blindenhilfe nach § 67 BSHG. § 67 Abs. 2 erhielt folgende Fassung: "Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750,00 DM, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375,00 DM gewährt." Auf dieser Höhe wurde die Blindenhilfe bis zum 01.07.1984 eingefroren. Von diesem Zeitpunkt an sollte sie sich jeweils um denselben Prozentsatz erhöhen, um welchen die Renten aus der sozialen Rentenversicherung steigen. Die Dynamisierung wurde zwar ausgesetzt, blieb aber erhalten. Diese Regelung bedeutete aber eine Abkoppelung von der Pflegezulage, welche Kriegsblinde nach § 35 BVG erhalten. Eine der sozialpolitischen Hauptforderungen der Blindenselbsthilfeorganisationen der Zivilblinden erlitt damit einen schweren Schlag.
Die Änderung von § 67 BSHG hatte erhebliche Auswirkungen auf die Landesblindengeldgesetze. Mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz wurde in den Landesblindengeldgesetzen für die Höhe des Blindengeldes jeweils auf § 35 BVG verwiesen. Die Landesgesetzgeber mit Ausnahme von Berlin und Hessen änderten diese Bestimmungen und nahmen künftig auf § 67 BSHG Bezug. Eine abweichende Entwicklung trat in Bayern ein. Die Bezugnahme auf das BVG blieb zwar bestehen. Da die Höhe des Blindengeldes in Bayern jedoch vom 01.07.1983 bis zum 01.07.1985 bei 788,00 DM eingefroren wurde, war auch in Bayern die Einheitlichkeit mit der Pflegezulage nach § 35 BVG verloren gegangen. Eine ausführliche Darstellung der Entwicklung in den Ländern findet sich in der Dissertation von Demmel auf S. 149 ff.
Nicht nur die Einheitlichkeit der Blindengeldleistungen mit der Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 BVG, sondern auch die Einheitlichkeit der Blindengeldleistungen nach den Landesgesetzen war verloren gegangen.