§ 11f RGR hatte nach Auffassung der Blindenselbsthilfeorganisationen keine befriedigende Lösung gebracht. Es handelte sich um eine der Armenfürsorge zuzurechnende Leistung. Die Forderung nach einer gesetzlichen Neuregelung blieb bestehen.

Der Deutsche Blindenverband strebte ein Blindengeld unabhängig von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Rentenreform von 1957 und, als diese Bemühungen gescheitert waren, durch ein eigenes Bundesblindengesetz an. Das Bundesblindengesetz sollte nicht nur ein Blindengeld, sondern auch andere Rehabilitationsleistungen enthalten. Beispiele für gesetzliche Regelungen für besondere Gruppen hilfsbedürftiger Menschen außerhalb des Armenrechts waren das Körperbehindertengesetz vom 27.02.1957 (BGBl. I, S. 147) und der Entwurf eines Tuberkulosehilfegesetzes, das 1959 in Kraft trat.

Der Deutsche Blindenverband legte deshalb 1957 den Entwurf eines Bundesblindengesetzes in der Form einer Denkschrift vor.

Wegen der angestrebten Neuregelung des Fürsorgerechts erließ der Deutsche Bundestag trotz der inzwischen ergangenen Sondergesetze für Körperbehinderte und Tbc-Kranke kein eigenes Bundesblindengesetz mehr.

Das Fürsorgerecht wurde durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30.06.1961 (BGBl I S. 815, 1875) neu gestaltet. Es trat am 01.06.1962 in Kraft.

Im BSHG wurde zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen unterschieden. Im Rahmen der Hilfen in besonderen Lebenslagen wurde im 9. Unterabschnitt in § 67 die Blindenhilfe eingeführt. Sie trat an die Stelle der Leistungen nach § 11f RGR.

Die Blindenhilfe nach § 67 BSHG wurde Blinden vom 6. Lebensjahr an gewährt. Sie betrug für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres 200,00 DM monatlich. Für Blinde, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, belief sich die Blindenhilfe auf 100,00 DM monatlich.

Die Einkommensgrenze betrug 1.000,00 DM monatlich. Sie erhöhte sich um 80,00 DM monatlich für den Ehegatten und für jede Person, die von dem Blinden überwiegend unterhalten wurde. Waren beide Ehegatten blind, so erhöhte sich die Einkommensgrenze um 250,00 DM monatlich. Für das Barvermögen, das nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beim Einsatz des eigenen Vermögens als Schonvermögen unberücksichtigt bleiben sollte, wurde für die Blindenhilfe durch die Verordnung nach § 88 Abs. 4 BSHG ein Betrag von 4.000,00 DM festgesetzt.

Der Betrag von 200,00 DM entsprach der Pflegezulage der Kriegsblinden nach § 35 BVG. Damit war eine der wichtigsten Forderungen des Deutschen Blindenverbandes erfüllt.

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