Als die Landesblindenselbsthilfeorganisationen nach dem Zweiten Weltkrieg den Gedanken eines Blindengeldes zum Ausgleich für die durch die Blindheit gegebenen Nachteile für die Zivilblinden aufgriffen, mussten sie ihre Forderung an die jeweiligen Landesgesetzgeber herantragen.

Für die Länder bot sich die Möglichkeit, das Problem durch die Gewährung höherer Fürsorgerichtsätze aufgrund von § 6 der Fürsorgepflichtverordnung vom 13.02.1924 zu lösen. Dazu genügten Verwaltungsrichtlinien. Sie konnten aber auch ein Blindengeld aufgrund eines Landesgesetzes einführen, wobei Übergangsregelungen bis zum Erlass einer einheitlichen Regelung in einem künftigen zu schaffenden deutschen Bundesstaat oder eigenständige Gesetze in Frage kamen.

Bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung aufgrund von § 11f der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (eingefügt durch Art. 4 des Fürsorgeänderungsgesetzes vom 20.08.1953, BGBl. I, S. 967) kam es nur in Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz zu einer gesetzlichen Regelung. In den übrigen Bundesländern - mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein - erhielten blinde Fürsorgeempfänger erhöhte Fürsorgeleistungen. Nordrhein-Westfalen und Berlin erließen zwar keine Gesetze, sondern Verwaltungsvorschriften, durch welche der Personenkreis der Berechtigten über die Fürsorgeempfänger hinaus ausgedehnt und ein Blindengeld eingeführt wurde, das dem aufgrund der Gesetze in Bayern und Hessen entsprach.

Eine besondere Situation bestand im Saarland. Es war nach dem Zweiten Weltkrieg als autonomes Gebiet wirtschaftlich Frankreich angeschlossen worden. Nach Ablehnung des Saarstatuts in einer Volksabstimmung 1955 erfolgte der politische Anschluss an die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1957 und der wirtschaftliche Anschluss am 06.07.1959. Bereits zur Zeit der Autonomie erhielten Zivilblinde ab 01.07.1950 aufgrund des Blindheitshilfegesetzes vom 22.06.1950 (ABL 50, S. 750) ein Blindengeld. Diese Blindheitshilfe war zunächst einkommensabhängig. Ab 01.02.1952 erfolgte die Leistung aufgrund des Änderungsgesetzes vom 29.01.1952 unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Zur ersten gesetzlichen Regelung in einem Bundesland kam es in Bayern. Nach den bereits 1947 vom bayerischen Blindenbund aufgenommenen Bemühungen um ein Blindengeldgesetz verabschiedete der bayerische Landtag schließlich in seiner Plenarsitzung vom 28.09.1949 einstimmig das nunmehr von der Regierung vorgelegte "Gesetz über die Gewährung von Blindengeld an Friedensblinde" (GVBl. S. 255). Es trat mit Wirkung vom 01.10.1949 in Kraft. Das Blindengeld in Höhe von 75,00 DM erhielten Friedensblinde ab Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit sie nicht über wesentliche Einkünfte verfügten. Es entsprach in der Höhe dem Pflegegeld, welche Kriegsblinde in Bayern auf Grund des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte vom 26.03.1947 (GVBl. S. 107) erhielten.

1953 wurde das Gesetz über die Gewährung von Blindengeld an Friedensblinde durch das Zivilblindenpflegegeldgesetz vom 19.06.1953 (GVBl. S. 177) ersetzt. Rückwirkend ab 1.4.1953 erfolgte die Gewährung des Blindenpflegegeldes unabhängig von Einkommen und Vermögen. Damit war ein entscheidender Fortschritt, der für die Landesblindengeldgesetze bis zur Gegenwart bestimmend bleiben sollte, erreicht.

Hessen war das zweite Land, das ein Blindengeldgesetz erließ. Mit Wirkung vom 01.09.1950 trat das hessische Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 19.07.1950 (GVBl. S. 149) in Kraft. Das Blindenpflegegeld wurde allerdings nur bei Bedürftigkeit gewährt. Sowohl die Höhe als auch die Bestimmung der Bedürftigkeit wurden nicht im Gesetz, sondern in einer Durchführungsverordnung geregelt.

Nach der Einführung einer bundesweiten fürsorgerechtlichen Blindenpflegegeldleistung durch § 11f RGR wurde das hessische Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 19.07.1950 durch das Gesetz über die Aufhebung des Gesetzes über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 12.04.1954 (GVBl. S. 75) mit Ablauf des 31.05.1954 wieder aufgehoben.

Erst durch das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 25.10.1977 (GVBl. I, S. 414) kam es in Hessen erneut zur Einführung eines Blindengeldes aufgrund eines Landesgesetzes. Von diesem Zeitpunkt an wurde es unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.

Als drittes Land schuf Nordrhein-Westfalen eine Landesregelung. Diese erfolgte allerdings nicht in der Form eines Gesetzes, sondern durch Runderlass des Sozialministers über Blindenpflegegeld vom 21.04.1951 (MBl. S. 476, Az. III A/5).

Auch in Berlin konnte zunächst keine gesetzliche Regelung erreicht werden. Probleme bereitete vor allem der Sonderstatus, nämlich die Einteilung in vier Besatzungssektoren. Eine Regelung, welche vorher geltende Fürsorgerichtlinien ablöste, erfolgte für Westberlin durch die Richtlinie des Senators für Sozialwesen vom 07.07.1952, Az. II C 4. Mit Wirkung vom 01.08.1952 wurde das Blindenpflegegeld auf monatlich 90,00 DM erhöht. Das entsprach der damaligen Regelung in Bayern.

Eine gesetzliche Regelung erfolgte in Berlin erst mit Wirkung vom 01.09.1954 durch das Gesetz über die Gewährung von Blindenpflegegeld vom 04.08.1954 (GVBl. S. 492).

Die Vertreter der Sozialministerien der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg trafen am 15.12.1952 in Hannover eine Absprache dahingehend, dass auch diese Länder bis zum Erlass eines Bundesgesetzes Übergangsregelungen schaffen wollten. Daraufhin fasste am 23.12.1952 die niedersächsische Landesregierung den Beschluss, dass Zivilblinde in Niedersachsen ab 01.01.1953 ein Pflegegeld in Höhe des doppelten Fürsorgerichtsatzes erhalten sollten. Wesentlich war, dass nicht mehr nur Fürsorgeempfänger berechtigt waren. Entsprechende Richtlinien wurden in Bremen und Hamburg erlassen. Die jeweiligen Runderlasse traten am 01.04.1953 in Kraft. In Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein wurden vor Inkrafttreten von § 11f RGR keine entsprechenden Richtlinien erlassen.

Eine Übergangslösung wurde aufgrund der Sechs-Länder-Besprechung vom 15.12.1952 auch in Rheinland-Pfalz getroffen; hier allerdings nicht durch einen Fürsorgeerlass, sondern durch das Landesgesetz über die Gewährung von Blindenpflegegeld an Zivilblinde vom 12.05.1953. Nach § 14 dieses Gesetzes war die Geltung bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung beschränkt. Das Gesetz verlor deshalb mit Wirkung ab 01.10.1953 seine Gültigkeit, weil zu diesem Datum § 11f RGR in Kraft trat. Erst das Landespflegegeldgesetz vom 31.10.1974 (GVBl. S. 466) brachte mit Wirkung ab 01.07.1974 wieder ein Blindengeld auf landesrechtlicher Grundlage.

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