Hier geht es um die Frage, ob der Gleichheitssatz einen Schutz gegen den Abbau des Blindengeldrechtes bieten kann.
Dabei müssen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. im Licht des Sozial- und Rechtsstaatsprinzips gesehen werden, denn die Grundrechte sind Konkretisierungen dieser elementaren Prinzipien des Grundgesetzes.
Diesen Prinzipien sind die Prüfungsmaßstäbe für zulässige Eingriffe in Sozialleistungen zu entnehmen:
- Bestands- und Vertrauensschutz,
- Übermaßverbot (allgemeines Verhältnismäßigkeitsprinzip) mit den Teilaspekten
- Geeignetheit,
- Erforderlichkeit und
- Verhältnismäßigkeit sowie
- soziale Gerechtigkeit.
Da wegen des vorangegangenen Tuns des Gesetzgebers bei der Gewährung von Sozialleistungen die Vermutung überdies für die Verfassungsmäßigkeit dieser Leistungen spricht, ergibt sich daraus eine Begründungspflicht des Gesetzgebers für beabsichtigte Einschränkungen. Diese Begründungspflicht wird durch Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG noch verstärkt, weil diese Vorschrift die Förderung der Eingliederung behinderter Menschen nicht nur zulässt, sondern als Staatsziel fordert. Nimmt der Staat Leistungen, die der sozialen Eingliederung dienen, zurück, darf er nicht ohne weiteres bei diesem Kernbereich der Sozialstaatlichkeit beginnen, sondern muss andere Einsparungsmöglichkeiten ernsthaft in Betracht ziehen. In seiner Gesetzesbegründung muss insofern zum Ausdruck kommen, warum gerade Leistungen zum Nachteilsausgleich für behinderte Menschen notwendig zurückgenommen werden müssen, um einem vorrangigen Belang gerecht zu werden. Das fordert auch der Vertrauensschutz auf den Bestand gewährter Leistungen. Im Zusammenhang mit Eingriffen in Sozialleistungen wird im Rahmen der Berücksichtigung öffentlicher Belange, d. h. im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung, vom Gesetzgeber häufig auf die Notwendigkeit der Haushaltssanierung hingewiesen. In einer zum Kindergeld ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84 - = BVerfGE Bd. 82, 60 105 wurde die Haushaltssanierung als zu beachtender öffentlicher Belang anerkannt, das gegenüber dem Interesse der Klägerin auf Fortbestand eines ungekürzten Kindergeldes überwiege. Vgl. auch BVerfGE Bd. 29, 402 und BVerfGE Bd. 33, 301 (333) sowie zum Blindengeldgesetz von Nordrhein-Westfalen Urteil des OVG NRW vom 13.12.2001 - Az: 16 A 847/00, in welchem festgestellt wurde, dass die Kürzung des Blindengeldes nach § 2 Abs 1 S 2 GHBG ab Vollendung des 60. Lebensjahres nicht verfassungswidrig sei.
Es zeigt sich, dass Eingriffe in das Blindengeldrecht zwar sorgfältig begründet werden müssen, der verfassungsrechtliche Schutz aber relativ gering ist. Vgl. dazu Demmel, Dissertation S. 526 ff.