Als Schutz gegen den Abbau von Sozialrechten kommt die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) in Betracht.

Das Bundesverfassungsgericht räumt sozialversicherungsrechtlichen Positionen (Ansprüchen und Anwartschaften) einen sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ergebenden Bestandsschutz ein. Voraussetzung für den Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist. Diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie aber nur dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen, also Versicherungsbeiträgen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl. BVerfGE, Bd. 53, S. 257-290; BVerfGE, Bd. 97, S. 271-297).

Damit scheiden nach der Rechtsprechung von vorneherein alle sozialen Sicherungssysteme bzw. Sozialleistungen aus dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG aus, die nicht beitrags-, sondern steuerfinanziert sind. Das trifft für die Blindengeldleistungen zu. Daran ändert nichts, dass in der Literatur die Versagung des Eigentumsschutzes für steuerfinanzierte Sozialleistungen kritisiert wird (vgl. Demmel Dissertation S. 520 ff.).

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