Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG führt durch sein Diskriminierungsverbot zu einer Verstärkung der Anforderungen auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Verstärkt werden die Gehalte des Sozialstaatsprinzips zugunsten behinderter Menschen. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verbietet nicht nur eine Benachteiligung behinderter Menschen (Abwehrfunktion). Er steht ihrer Begünstigung und Förderung nicht im Wege, sondern rechtfertigt diese, wenn sie der Eingliederung in die Gesellschaft und der Sicherung der Chancengleichheit dient. Hinsichtlich der Schaffung der Chancengleichheit handelt es sich um einen Auftrag an den Staat, also ein Staatsziel. Deshalb können aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG keine unmittelbaren subjektiven Rechte hergeleitet werden. Als objektive Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Integration behinderter Menschen liefert Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG eine Rechtfertigung für Begünstigungen, die dem Nachteilsausgleich behinderter Menschen dienen. Das bedeutet für das Blindengeldrecht, dass es nicht nur mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG vereinbar ist, sondern dass es aus dieser Bestimmung eine Rechtfertigung erfährt.

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