Das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen und die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII entsprechen dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG). Es entspricht dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, wenn der behinderungsbedingte erforderliche Mehraufwand in der Weise ausgeglichen wird, dass der Betroffene mit im Übrigen sozial vergleichbaren Mitgliedern der Gemeinschaft gleiche Chancen für die Entfaltung seiner Persönlichkeit hat. Der Hilfebedürftige muss dazu in die Lage versetzt werden, sich seine Umwelt anzueignen, um am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Das Bundesverfassungsgericht hat einen grundrechtlichen Anspruch auf Hilfeleistung zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ausdrücklich anerkannt und dazu festgestellt: "Gewiss gehört die Fürsorge für Hilfsbedürftige zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates. Dies schließt notwendigerweise die Sozialhilfe für die Mitbürger ein, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten." (vgl. BVerfGE, Bd. 5, S. 85, 198).

Das Sozialstaatsprinzip rechtfertigt somit auch die dem Ausgleich von Nachteilen dienende Leistungsgewährung, auch wenn die Herleitung eines subjektiven Rechts aus dem Sozialstaatsprinzip von der Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich abgelehnt wird.

Aus der Zweckbestimmung des Blindengeldes, das gerade die Möglichkeit zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und als Rehabilitationsleistung zur Eingliederung Behinderter bezweckt und ihre Chancengleichheit herbeiführen soll, ergibt sich, dass es nicht im Widerspruch zum Sozialstaatsprinzip steht, sondern diesem gerade entspricht.

Wegen des großen Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber bei der Gewährung von Leistungen an Hilfsbedürftige hat, widerspricht es auch nicht dem Sozialstaatsprinzip, dass blinde Menschen durch spezielle Gesetze eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Leistung erhalten (BVerfGE Bd. 17, 210-216; Bd. 29, 221-235; BD. 44,70-89).

Wonach suchen Sie?