Erstattungsansprüche können sich auch gegen Schadenersatzpflichtige richten. Zu denken ist z. B. an Schadensersatzansprüche gegen eine Privatperson, die durch eine unerlaubte Handlung die Blindheit verursacht hat und deshalb nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig ist bzw. gegen einen Kraftfahrzeughalter, der nach § 7 i.V.m § 11 StVG bzw. den Führer eines Kraftfahrzeuges, der nach § 18 StVG zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Rechtsgrundlage für die Landesblindengeldgesetze, welche auf das SGB X verweisen und für den Sozialhilfeträger ist § 116 SGB X.
Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein Schadensersatzanspruch über, soweit der Sozialleistungsträger auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
Solche Sozialleistungen sind das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen und die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, wenn die Erblindung auf das Schadensereignis zurückzuführen ist. Dass durch Verweisung auf das SGB X in einem Landesblindengeldgesetz zivilrechtliche Schadensersatzforderungen auf den Träger des Landesblindengeldes übergehen, hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Urteil vom 05.07.1993 - lZ BR 5/92 - bestätigt. Aufgrund der Zweckbestimmung der Blindengeldleistungen, blindheitsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen, geht nur der Anspruch auf Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz BGB, § 11 StVG) über. Dagegen gehen Schadensersatzleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BGB § 843 Abs. 1 S. 1 1. Alternative, StVG § 11) bzw. wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) nicht auf den Träger des Blindengeldes über. Hinsichtlich der verminderten Erwerbsfähigkeit fehlt es an der Zweckidentität. Der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB) bezweckt einerseits einen angemessenen Ausgleich für immateriellen Schaden, andererseits liegt ihm der Genugtuungsgedanke zu Grunde. Der Ausgleich dieses Schadens ist nicht Gegenstand einer Sozialleistung.
Der Forderungsübergang erfolgt, sobald und soweit die Voraussetzungen vorliegen, kraft Gesetzes. Er ist nicht von einer Anzeige abhängig. Eine solche ist jedoch zweckmäßig, damit der Schuldner nicht gemäß § 407 BGB, der auf den gesetzlichen Forderungsübergang Anwendung findet (§ 412 BGB) infolge von Unkenntnis gegenüber dem neuen Gläubiger mit befreiender Wirkung leistet.
Für die Landesgesetze, welche nicht auf das SGB X verweisen, fehlt es an einer § 116 SGB X entsprechenden Vorschrift in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen. Ein Forderungsübergang findet deshalb nicht statt. Die Träger des Landesblindengeldes nach dem Blindenhilfegesetz von Baden-Württemberg (§ 5 Abs. 4) und nach dem Landesblindengeldgesetz für Hessen (§ 4 Abs. 2 S. 1) können vom Blindengeldempfänger allerdings die Rückerstattung der Blindengeldleistung in Höhe der nachbezahlten Schadensersatzleistung verlangen, weil hier diese Leistungen auf das Landesblindengeld anrechenbar sind.
Ein solcher Erstattungsanspruch ist zwar auch im Landesblindengeldgesetz für Hamburg (§ 6 Abs. 4) enthalten, nach § 3 Abs. 1 sind aber nur Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erhält, anzurechnen.
Ein Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII kann sich schließlich auch aus § 103 SGB XII ergeben; denn nach § 103 Abs. 1 S. 1 ist nicht nur der Leistungsberechtigte (dazu vgl. 8.4.2), sondern auch jeder andere zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, welcher nach Vollendung des 18. Lebensjahres für einen anderen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat.
Nicht das Herbeiführen als solches, sondern nur das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen der Sozialhilfebedürftigkeit führt zum Kostenersatz. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen die Voraussetzungen schafft, die die Sozialhilfeleistungen auslösen. Überwiegend wird vertreten, dass sich
der Vorsatz nicht auf den Erfolg - die Gewährung von Sozialhilfe - beziehen muss (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 103 Rn.
7); Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 92a Rn. 17). Da es sich um einen quasi-deliktischen Anspruch handelt (Schellhorn/Schellhorn, BSHG-Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 92a Rn. 6; BVerwG, Urteil v. 23.9.1999, 5 C 22/99, FEVS 51 S. 341) und eine Haftung für unbeabsichtigte oder unvorhersehbare Folgen außer im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Haftung als Ausnahme nicht in Betracht kommt, muss sich der Vorsatz auch auf die Folge, die Sozialhilfebedürftigkeit beziehen mit der Maßgabe, dass diese nicht beabsichtigt, wohl aber mindestens billigend in
Kauf genommen worden sein muss (Haufe Onlinekommentar RZ. 18 zu § 103 SGB XII). Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nahe liegende Überlegungen einfacher Art nicht anstellt und das unbeachtet lässt, was jedem in der Situation sofort einleuchten würde (vgl. auch § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Auch in Fällen grober Fahrlässigkeit muss sich der Schuldvorwurf auf den Erfolg - die Herbeiführung der Sozialhilfe - beziehen (Haufe Onlinekommentar RZ. 19 zu § 103 SGB XII).
Der Anspruch entsteht unmittelbar Kraft Gesetzes und muss zur Entstehung nicht erst durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden. Die vollstreckbare Heranziehung zum Kostenersatz muss jedoch in einem begründeten, die genaue Zahlungssumme bezeichnenden Leistungsbescheid erfolgen (Haufe Onlinekommentar RZ. 20 Vorbemerkung zu §§ 102 ff. SGB XII).
Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt nach § 103 Abs. 3 S. 1 SGB XII in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Der Anspruch auf Kostenersatz, der mit einem bestandskräftigen Leistungsbescheid geltend gemacht wurde, erlischt nicht, sondern verjährt nach § 52 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 197 BGB in 30 Jahren.