Wenn Sozialleistungsträger gegen Leistungsempfänger Rückzahlungs- oder Erstattungsansprüche haben (vgl. 8.4), geht diese Verpflichtung beim Tod der Leistungsempfänger als Nachlassverbindlichkeit auf den oder die Erben über. Für Erstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungsempfänger nach § 103 SGB XII (dazu vgl. 8.4.2) wird das ausdrücklich in § 103 Abs. 2 SGB XII festgestellt. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
Für Sozialhilfeleistungen enthält § 102 SGB XII eine darüber hinausgehende Verpflichtung zum Kostenersatz. Das gilt auch für die ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Der Anspruch nach § 102 entsteht mit dem Tod des Sozialhilfeempfängers kraft Gesetzes.
Kostenersatzpflichtig ist der Erbe des Sozialhilfeempfängers, daneben aber auch der Erbe des Ehegatten oder des Lebenspartners des Sozialhilfeempfängers, wenn dieser vor dem Sozialhilfeempfänger verstirbt. Die Haftung des Erben des vorverstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners folgt daraus, dass auch der nicht Sozialhilfe beziehende Ehegatte oder Lebenspartner nach § 19 SGB XII i.V.m. § 90 SGB XII den dort normierten Vermögensschutz genießt und daher der Sinn der Erbenhaftung auch hier dessen Haftung gebietet (Haufe Onlinekommentar RZ. 6 zu § 102 SGB XII).
Die Ersatzpflicht des Erben ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen (§ 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Nach § 102 Abs. 3 SGB XII ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen
- soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
- soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340,00 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
- soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
Es handelt sich um Freibeträge, die bei der Geltendmachung des Ersatzanspruches zu berücksichtigen sind. Der Erstattungsanspruch besteht nur in Höhe des Nachlasses welcher diese Freibeträge übersteigt. Wer verwandt ist und deshalb nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 den Freibetrag von 15.340,00 Euro zugebilligt bekommt, richtet sich nach § 1589 BGB.
Eine besondere Härte (Ziffer 3) kann vorliegen, wenn persönliche oder wirtschaftliche Umstände (VGH BW, Urteil v. 7.10.1992, NJW 1993 S. 2955) vorliegen, die in ihrer
Gewichtigkeit für den betroffenen Erben den Voraussetzungen der Nr. 2 vergleichbar sind. Eine solche Situation kann gegeben sein, wenn die pflegende Person weder Ehegatte noch Verwandter, sondern ein verschwägerter oder auch nur befreundeter Erbe die Pflege bis zum Tode über längere Zeiträume hinweg übernommen hat (VGH BW, Urteil v. 14.3.1990, 6 S 1913/89, FEVS 41 S. 205) oder wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr gegeben war, weil der Leistungsempfänger in einer stationären Einrichtung untergebracht werden musste. Auch wenn der Erbe unter Einsatz seines Einkommens und seiner Arbeitskraft erhebliche Investitionen im Hinblick auf das zum Nachlass gehörende Wohngrundstück getätigt und dem (verstorbenen) Sozialhilfeempfänger quasi ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht verschafft hat, liegt eine besondere Härte i.S.d. Nr. 3 vor (VG Oldenburg, Urteil v. 3.11.2000, 13 A 5506/97, ZfF 2002 S. 159).
Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nach § 102 Abs. 1 S. 3 SGB XII nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartners geleistet worden sind.
Die Ersatzpflicht des Erben gehört nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGB XII zu den Nachlassverbindlichkeiten. Nach § 102 Abs. 2 S. 2 haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Wegen dieser eingeschränkten Haftung kommt es auf seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht an.
Der Anspruch entsteht unmittelbar auf Grund des Gesetzes, so dass es dazu keines Verwaltungsaktes bedarf. Der Anspruch muss aber durch einen Verwaltungsakt, der den Anspruch konkret begründet und beziffert, geltend gemacht werden.