Für die Landesgesetze von Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg ist das Sozialgesetzbuch X nicht anwendbar. Damit scheidet ein Erstattungsanspruch im Verhältnis zu anderen Leistungsträgern nach den §§ 102 ff. SGB X aus. Ein Erstattungsanspruch in diesen Fällen kann sich für Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen jedoch aus dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach den Grundsätzen über die öffentlich-rechtliche Erstattung ergeben.