Gegen die erstinstanzlichen Urteile sowohl der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch der Sozialgerichtsbarkeit besteht das Rechtsmittel der Berufung (§§ 124 ff. VWGO, §§ 143 ff. SGG), wenn sie vom Gericht erster Instanz oder zweiter Instanz zugelassen wird (§ 124 Abs. 1 VwGO bzw. § 144 Abs. 1 SGG). Unter welchen Voraussetzungen sie zuzulassen ist, ist § 124 Abs. 2 VWGO bzw. § 144 Abs. 2 SGG zu entnehmen. Die Berufung führt dazu, dass in einer zweiten Instanz eine volle tatsächliche und rechtliche Überprüfung stattfindet (§§ 128 VwGO, 157 SGG). Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen aber kleine Unterschiede.

Nach § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen erstinstanzielle Urteile das Rechtsmittel der Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht (OVG oder VGH) zugelassen wird. Nach § 124 Abs. 2 ist die Berufung nur zuzulassen,

  1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

  1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro oder
  2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 Euro nicht übersteigt.

Diese Grenze gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Werden die oben genannten Grenzen überschritten, ist die Berufung ohne weiteres zulässig.

Über die Zulassung in den oben genannten Fällen entscheidet das Sozialgericht selbst oder, falls es die Zulassung abgelehnt hat und dagegen Beschwerde erhoben worden ist, das Landessozialgericht durch Beschluss (§ 145 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 ist die Berufung in den obigen Fällen zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Nach § 144 Abs. 3 ist das Landessozialgericht an die Zulassung durch das Sozialgericht gebunden.

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