Wenn ein Gerichtsbescheid ergeht, können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 VWGO bzw. § 105 Abs. 2 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
- Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
- Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
- Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
- mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.