Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben werden (§ 74 Abs. 1 S. 1 VWGO, § 87 SGG). Die Klage ist vor den Verwaltungsgerichten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben (§ 81 Abs. 1 VWGO). In der Sozialgerichtsbarkeit ist sie bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 90 SGG).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben bzw. beigefügt, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (§ 82 Abs. 1 VWGO, § 92 SGG). Solche Beweismittel können z. B. ärztliche Atteste oder Gutachten sein.

Für die Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit gelten übereinstimmende Verfahrensgrundsätze.

Besonders wichtig ist der Ermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO, § 103 SGG). Nach dem Ermittlungsgrundsatz ist im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Beibringungsgrundsatz die Aufklärung des Sachverhalts dem Gericht und nicht den Parteien des Rechtstreits überantwortet. Das Gericht ist weder an das Parteivorbringen gebunden noch ist ein Beweisantritt seitens der Parteien notwendig. Allerdings gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast. Lassen sich rechtserhebliche Tatsachen wie z. B. das Vorliegen von Blindheit im Sinn der Blindengeldgesetze nicht beweisen, so geht das zu Lasten der Partei, die daraus Rechte herleiten könnte. Die Klage wird dann als unbegründet abgewiesen.

In Blindengeldstreitigkeiten kann § 109 SGG hilfreich sein. Die Vorschrift lautet:

"(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist."

Eine entsprechende Vorschrift ist in der VWGO nicht vorhanden. Trotzdem kann selbstverständlich ein entsprechender Beweisantrag gestellt werden.

Das Verfahren endet im ersten Rechtszug durch Urteil oder Gerichtsbescheid, sofern nicht ein Vergleich geschlossen, die Klage zurückgenommen oder der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird (§ 107 ff. VWGO für Urteile, § 84 VWGO für Gerichtsbescheide; § 125 SGG für Urteile § 105 SGG für Gerichtsbescheide).

Hinzuweisen ist auf den Anspruch Blinder auf Zugänglichmachung der verfahrensrechtlich erheblichen Dokumente in einer für sie zugänglichen Form, gemäß § 191a GVG, der von den Sozialgerichten aufgrund des § 202 SGG und von den Verwaltungsgerichten aufgrund des § 173 VwGO anzuwenden ist.

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