Für bereits ausbezahlte Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gilt, wie beim Landesblindengeld, dass dieses in die Erbmasse fällt.
Für die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Anspruchs auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gelten gemäß § 37 SGB I die §§ 56 ff. SGB I, soweit keine Spezialregelungen eingreifen. Nach § 59 S. 2 SGB I erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen nur wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind, noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Daraus folgt, dass, wenn über den Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ein Verwaltungsverfahren nicht anhängig war, obwohl Blindheit vorlag, der Anspruch erlischt.
Aber auch wenn bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig war, aber der Anspruch bis zum Tod des Anspruchsberechtigten noch nicht zuerkannt war, tritt keine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I oder Erbfolge nach § 58 SGB I ein; denn der Vorbehalt des § 37 SGB I erfasst nicht nur Abweichungen, die sich aus einer ausdrücklichen Regelung ergeben, sondern auch solche Abweichungen, die nach den geltenden Strukturprinzipien eines Sozialleistungsbereiches zwingend sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.1979 - V C 79.77 = BVerwGE, Bd. 58, S. 68 - ergangen zur Pflegehilfe in Form des Pflegegeldes nach § 69 BSHG). Die Blindenhilfe wird als pauschalierte Geldleistung erbracht, hat aber dennoch nicht den Charakter einer rentengleichen Dauerleistung, sondern ist Hilfe zur Überwindung einer konkreten Notsituation (BVerwG, Urteil v. 15.11.1967, V C 71.67, FEVS 15 S. 361). Aus diesem Grund sind Ansprüche aus § 72 SGB XII grundsätzlich nicht vererblich, wenn sie bis zum Tode des Leistungsberechtigten noch nicht zugesprochen und die Gewährung von Blindenhilfe nicht wegen eines säumigen Verhaltens der Sozialhilfebehörde unterblieben ist (Haufe Onlinekommentar zu SGB XII RN 3 zu § 72; BVerwG, Urteil v. 31.08.1966, V C 162.65, FEVS 14 S. 92; OVG Hamburg, ZfSH/SGB 1985 S. 474).