Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird beim SGB II immer von der Bedarfsgemeinschaft ausgegangen.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in den §§ 19 ff. SGB II geregelt. Diese Leistungen werden auch während der Eingliederungsmaßnahmen in das Arbeitsleben erbracht. Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung,
- unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.
Dieser Zuschlag ist jedoch kein Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, sondern wird zusätzlich gewährt.
Auf die Leistungen ist das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen anzurechnen.
Das Arbeitslosengeld II kann die alleinige Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sein, aber auch die Versicherungsleistung, Arbeitslosengeld oder unzureichendes Arbeitseinkommen aufstocken. Das Arbeitslosengeld II ist dem Sozialhilferecht nachgebildet.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345,00 Euro.
Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2 (§ 20 Abs. 3).
Die Regelleistungen sind dynamisiert. Die Regelleistung nach Absatz 2 wird gemäß § 20 Abs. 4 jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Leistungen für Mehrbedarfe, welche nicht durch die Regelleistungen abgedeckt sind, sind in § 21 Abs. 2 bis 5 aufgeführt. Es handelt sich in den Abs. 2, 3 und 5 um Mehrbedarfe für
- werdende Mütter,
- allein für die Pflege und Erziehung Minderjähriger sorgender Personen,
- aus medizinischen Gründen erforderliche kostenaufwändige Ernährung.
Nach § 21 Abs. 4 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Dieser Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, zuerkannt werden.
Die Summe des insgesamt berücksichtigten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen (§ 21 Abs. 6).
Für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der durch die Blindheit einer Person erforderliche zusätzliche Raumbedarf ist zu berücksichtigen. In DIN 18025 Teil 2 werden als Mehrbedarf 15 qm angesetzt.
An unter 25-jährige Hilfebedürftige werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung herbeizuführen (§ 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II). Die Regelung soll sicherstellen, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen (BT-Drs. 16/1696, S. 27).
Innerhalb des Zeitraumes von 2 Jahren nach Bezug des Arbeitslosengeldes nach dem SGB III wird ein sich aus § 24 SGB II ergebender Zuschlag zum Regelbedarf gewährt. Dadurch soll ein zu großer Absturz des Einkommens vermieden werden.
Der Sicherung des Lebensunterhalts dient auch das Sozialgeld. Dieses erhalten nach § 28 Abs. 1 SGB II erwerbsunfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ haben. Diese gehen dem Sozialgeld vor. Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher von teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld. Sie können bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem Kapitel 4 des SGB XII „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ beantragen.
Das Sozialgeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei gelten nach § 28 SGB II ergänzend folgende Maßgaben:
- Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung,
- Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden auch an behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird,
- 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen,
- nicht erwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen „G“ sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
Das bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigende Einkommen ergibt sich aus § 11 SGB II. Einkommen sind danach grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Was vom Einkommen abzuziehen ist, wie z. B. Steuern und Versicherungsbeiträge, enthält § 11 Abs. 2 SGB II. Einnahmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, enthält § 11 Abs. 3. Dazu zählen auch Einnahmen, die einem bestimmten Zweck dienen. Deshalb zählen das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen bzw. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder Leistungen nach dem SGB XI (soziale Pflegeversicherung) nicht zum Einkommen.
Was als Vermögen einzusetzen ist, ist § 12 SGB II zu entnehmen. Als Vermögen sind danach alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 SGB II Freibeträge abzusetzen, und zwar nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750,00 Euro nicht übersteigen, ferner ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1a), außerdem Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet bzw. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250,00 Euro nicht übersteigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 3). Schließlich ist noch ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
Nach § 12 Abs. 3 sind als so genanntes Schonvermögen außerdem nicht zu berücksichtigen:
- angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
- ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
- Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
- Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Regelungen für das einzusetzende Einkommen und Vermögen sind ähnlich, aber etwas großzügiger gestaltet als nach dem elften Kapitel „Einsatz des Einkommens und Vermögens“ (§§ 82 ff. für das Einkommen und §§ 90 ff. für das Vermögen) im SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII), bzw. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII).