Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er nach § 4 KSchG innerhalb der kurzen Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Diese Ausschlussfrist läuft auch wenn der Arbeitnehmer beim Betriebsrat Einspruch gegen die nach seiner Meinung sozial ungerechtfertigte Kündigung einlegt. Es muss also auch in diesem Fall innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung geklagt werden. Liegt eine Änderungskündigung im Sinn von § 2 KSchG vor, ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. Das ist bei schwerbehinderten Arbeitnehmern in aller Regel der Fall; denn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX mit Ausnahme der in § 90 SGB IX genannten Fälle der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Es genügt also nicht, dass der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung erst stellt, wenn er die Kündigung dem schwerbehinderten Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochen hat.
Bei der Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zu einer Kündigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, welcher mit Widerspruch bzw. bei negativem Widerspruchsbescheid mit Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 88 Abs. 4 SGB IX). Daraus folgt, dass mit Zugang der Kündigung die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG auch dann zu laufen beginnt, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer gegen die Zustimmung Widerspruch erhoben hat. Das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht und das Widerspruchsverfahren bzw. gegebenenfalls das Klageverfahren gegen die Zustimmung vor dem Verwaltungsgericht laufen parallel. Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht muss auf jeden Fall, und zwar auch dann erhoben werden, wenn keine Entscheidung des Integrationsamtes vorliegt. Eine Kündigung ohne dessen Zustimmung ist zwar nichtig, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht aber dennoch nicht überflüssig. Denn der schwerbehinderte Arbeitnehmer braucht, um seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegen den Arbeitgeber durchsetzen zu können, eine vollstreckbare Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Um nichts zu versäumen, wird geraten, folgendermaßen vorzugehen:
Sobald die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung zugegangen ist, muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Widerspruch gegen die Zustimmung beim Integrationsamt einlegen (Frist: 1 Monat) und im Falle einer ungünstigen Entscheidung der Widerspruchsstelle Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben (Frist: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides),
- Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist, sondern fortbesteht.
Im Kündigungsschutzprozess überprüft das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung nach den allgemeinen Bestimmungen des KSchG. Zusätzlich muss das Arbeitsgericht feststellen, ob bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmung des Integrationsamtes vorhanden war oder nicht. Ob die Zustimmung wirksam bzw. rechtmäßig erteilt worden ist oder nicht, darf das Arbeitsgericht nicht selbstständig überprüfen. Insoweit ist es an das Ergebnis des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht gebunden. Deshalb kann das Arbeitsgericht grundsätzlich erst nach Abschluss des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht abschließend entscheiden. Wenn das Arbeitsgericht trotzdem bereits abschließend entschieden hat, obwohl das Widerspruchs- und Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen waren, muss das Arbeitsgerichtsverfahren im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens mit Hilfe einer so genannten Restitutionsklage wieder aufgegriffen werden, wenn die Zustimmung vom Verwaltungsgericht rechtskräftig als unrichtig verworfen worden ist. Nach § 79 Arbeitsgerichtsgesetz gelten für dieses Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ff.) entsprechend. Nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist die Restitutionsklage möglich, wenn eine Partei eine Urkunde erlangt, und damit vorlegen kann, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Restitutionsklage muss nach § 585 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat erhoben werden. Diese Frist beginnt mit dem Erhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts.