Die Erblindung oder Sehbehinderung kann zu psychosozialen Problemlagen führen, die eine Teilhabe am Arbeitsleben erschwert. In solchen Fällen sollte die Hilfe durch Integrationsfachdienste oder psychosoziale Dienste, welche im Auftrag und unter Verantwortung der Rehabilitationsträger bzw. der Integrationsämter tätig werden (§ 111 SGB IX) in Anspruch genommen werden. Ziel der Hilfen muss sein, die Erwerbsfähigkeit des blinden oder von Blindheit bedrohten Menschen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Zu diesen Hilfen gehört nicht nur die Betreuung des Hilfebedürftigen, sondern auch die Beratung von Arbeitgebern, Vorgesetzten und Kollegen bei psychosozialen Fragen.
Psychosoziale Hilfen können im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit sowohl von den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 - 5 SGB IX) als auch von den Integrationsämtern erbracht werden.
Rechtsgrundlage für die Rehabilitationsträger ist § 33 Abs. 6 SGB IX, Rechtsgrundlage für die Integrationsämter § 102 Abs. 2 S. 4 SGB IX, wonach die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen umfassen.
§ 33 Abs. 6 bestimmt - entsprechend der Regelung in § 26 Abs.3 SGB IX -, dass zu den Leistungen zur Teilhabe nach Abs. 1 auch die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen psychosozialen Leistungen gehören; hierzu zählen bei Bedarf auch Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme benötigter Leistungen (Nr. 7) sowie die Beteiligung von Integrationsfachdiensten (Nr. 8).
Das Integrationsamt kann gemäß § 102 Abs. 2 S. 5 SGB IX bei der Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen.
Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört nach § 110 Abs. 2 Nr. 6 die Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung (im Einzelnen vgl. zu den Integrationsfachdiensten 5.3.4). Die Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste oder psychosozialen Dienste erfolgt im Auftrag der Rehabilitationsträger oder der Integrationsämter (§ 111 Abs. 1 SGB IX). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vereinbaren nach § 113 Abs. 2 SGB IX mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfachdienste, eine gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger sowie zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die den Integrationsfachdiensten bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen. Die Integrationsämter dürfen für die Erstattung der Kosten Mittel aus der Ausgleichsabgabe verwenden (§ 113 Abs. 1 SGB IX, § 27a SchwbAV).
Der Integrationsfachdienst muss nach § 112 Abs. 1 SGB IX, der psychosoziale Dienst gemäß § 28 SchwbAV nach seiner personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung zur Durchführung von Maßnahmen der psychosozialen Betreuung geeignet sein. Es müssen insbesondere Fachkräfte eingesetzt werden, welche über eine geeignete Berufsqualifikation, z. B. für diesen Bereich als Sozialpädagoge oder Psychologe, eine psychosoziale Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen.