Schwerbehinderte Menschen können Zuschüsse für Aufwendungen erhalten, die durch die Teilnahme an Maßnahmen der inner- und außerbetrieblichen Bildung entstehen.
Rechtsgrundlage für die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ist § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX.
Im Rahmen der begleitenden Arbeitshilfe können die Integrationsämter nach §§ 102 Abs. 3 1. e SGB IX, 24 SchwbAV schwerbehinderten Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen leisten. Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.
Die Maßnahmen müssen nach Art, Dauer und Umfang den behinderungsbedingten Bedürfnissen entsprechen. Für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen sind vielfach spezielle Lehrgänge notwendig, weil bei der Vermittlung der Lehrinhalte visualisierende Methoden ausscheiden. Häufig ist es notwendig, Arbeitsmaterial in einer blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen zugänglichen Form, z. B. Brailleschrift, Großdruck oder auf Datenträger, zu erstellen oder in eine solche Form umzusetzen.
Spezielle Fortbildungsmaßnahmen werden auch von den Selbsthilfeorganisationen der blinden und sehbehinderten Menschen angeboten. Ob eine entsprechende Maßnahme gefördert werden kann, wird auf Antrag vom für die Organisation zuständigen Integrationsamt festgestellt. Auf eine entsprechende Genehmigung ist bei der Beantragung der Förderung von den behinderten Menschen hinzuweisen.