Für die Beschäftigung von Blinden ist eine sinnvolle, zweckmäßige Ausstattung des Arbeitsplatzes mit speziellen Hilfsmitteln und technischen Arbeitshilfen in vielen Fällen die Voraussetzung dafür, dass die erforderliche Arbeitsleistung erbracht bzw. erleichtert werden kann. Sie können als zusätzliche technische Einrichtungen mit herkömmlichen Arbeitsmitteln verbun­den sein, z. B. in Form von Zusatzgeräten wie Braillezeilen oder Sprachausgaben für Blinde oder Bildschirmen mit Vergrößerungssoftware für Sehbehinderte. Es kann sich aber auch um singuläre Hilfsmittel handeln, wie z. B. Lese-Sprech-Geräte, ein elektronisches Notizgerät für blinde Menschen oder eine Blindenschriftmaschine.

Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger können Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen nach § 33 Abs. 8 Nr. 4 und 5 leisten.

Für die Leistung im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter sind die Einzelheiten § 19 SchwbAV und den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und der Hauptfürsorgestellen zu entnehmen. Die Leistung umfasst Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch.

Die Leistung erfolgt an den behinderten Menschen und nicht an den Arbeitgeber, wenn das Hilfsmittel bei einem Arbeitsplatzwechsel nach seiner Beschaffenheit mitgenommen werden kann.

Da der Bedarf für eine technische Arbeitshilfe behinderungsbedingt ist, werden die Kosten in aller Regel in vollem Umfang übernommen (§ 18 Abs. 2 SchwbAV). Wählen Leistungsempfänger ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwändigeren Ausführung als notwendig, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen. Wenn das Hilfsmittel auch privat genutzt wird, kann jedoch ein Eigenanteil verlangt werden; denn „Der Grund der Hilfe ist die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, nicht jedoch die Förderung der privaten Lebensgestaltung“ (VG Freiburg/Breisgau), 5. Kammer Urteil vom 15. September 2005, Az: 5 K 949/05 = Behindertenrecht 2006, S. 27-28). Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach § 81 SGB IX im Rahmen des ihm Zumutbaren den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln auszustatten, wobei auch er Leistungen des Integrationsamts erhalten kann (vgl. o. 5.3.2.1). Hilfsmittel für blinde oder sehbehinderte Personen sind häufig sehr teuer, so dass die Ausstattung dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist.

Die Frage, ob auch für die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter oder Mitglied des Betriebsrates die Ausstattung mit einem Hilfsmittel erfolgen kann, hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht 15. Kammer mit Urteil vom 27. November 2002, Az: 15 A 23/02 verneint (Behindertenrecht 2004, S. 16-18), weil Leistungen an Schwerbehinderte für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen nur zur Ausstattung des Arbeitsplatzes in Betracht kommen. Der Orientierungssatz dieser Entscheidung lautet: „Die technische Arbeitshilfe gem. SchwbAV § 19 setzt voraus, dass diese am Arbeitsplatz selbst installiert wird. Will ein Schwerbehinderter die Arbeitshilfe (hier Lesehilfe) nicht an seinem Arbeitsplatz installieren, sondern sie für Fortbildungen und im Rahmen seiner Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter und Betriebsrat verwenden, kann eine Förderung nicht erfolgen.“ Der blinde Kläger wollte für seine Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter und Mitglied des Betriebsrates ein Lese-Sprech-Gerät, um Unterlagen auch bei Sitzungen und Fortbildungen einscannen und lesen zu können. Der Arbeitsplatz des Klägers war vom Arbeitgeber mit Hilfe eines Zuschusses des Integrationsamtes behindertengerecht ausgestattet worden. Die Auffassung des Gerichts, dass die technische Arbeitshilfe am Arbeitsplatz selbst installiert werden müsse und dafür der Arbeitsplatzbegriff des § 73 Abs. 1 SGB IX maßgebend sei, ist zu eng. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll die Teilhabe am Arbeitsleben fördern. Dazu gehört auch die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter oder Mitglied des Betriebsrates. Zwar trägt der Arbeitgeber gem. § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung und gem. § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Soweit durch die Wahrnehmung dieser Ämter durch einen schwerbehinderten Menschen wegen der benötigten Hilfsmittel besonders hohe Kosten entstehen, sollte jedoch für die Förderung im Rahmen der begleitenden Hilfe zum Arbeitsleben die Zumutbarkeitsgrenze des § 81 SGB IX beachtet werden.

Der Antrag ist vor der Anschaffung an das Integrationsamt zu richten.

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