Eingliederungszuschüsse können von den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX) nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Leistungen wegen außergewöhnlicher Belastungen von den Integrationsämtern im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 27 SchwbAV erbracht werden.
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX können zur dauerhaften Eingliederung schwerbehinderter Menschen an Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse gewähren (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Die Ausgestaltung der Eingliederungszuschüsse enthält § 34 Abs. 3 SGB IX. Absatz 3 verallgemeinert die für die Bundesagentur für Arbeit nach §§ 217 bis 224 SGB III geltenden Regelungen für Eingliederungszuschüsse für alle Rehabilitationsträger (Haufe Onlinekommentar RZ. 1 zu § 34 SGB IX). Die Eingliederungszuschüsse betragen gemäß § 34 Abs. 3 SGB IX für den Regelfall höchstens 50 vom Hundert der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte nicht übersteigen. Das förderungsfähige Arbeitsentgelt wird außerdem auf das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung (vgl. § 341 Abs. 4 SGB III) begrenzt. Bei der Berechnung der Höhe der Zuschüsse wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt.
Die Zuschüsse sollen im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistet werden. Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Leistungen in begründeten Einzelfällen jedoch um 20 Prozent erhöht und bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind vor allem bei erschwerter Vermittlung, wie sie bei blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen in aller Regel zu bejahen ist, gegeben. Die mit der Dauer der Beschäftigung erfahrungsgemäß erreichte Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers rechtfertigt es, bei einer verlängerten Förderung die bisherige Förderungshöhe zu verringern. § 34 Abs. 3 S. 3 SGB IX verpflichtet daher den Rehabilitationsträger zu einer Absenkung der Förderungshöhe um mindestens 10 v.H. in der Zeit der verlängerten Förderung. Die Leistungen können nach § 34 Abs. 1 S. 2 SGB IX unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden. Dadurch soll der Erfolg der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sichergestellt werden.
Die Eingliederungshilfe ist im SGB III, dem speziellen Leistungsgesetz für die Arbeitsförderung, im Fünften Kapitel (Leistungen an Arbeitgeber), erster Abschnitt (Eingliederung von Arbeitnehmern), erster Unterabschnitt (Eingliederungszuschüsse) geregelt. Die §§ 217 ff. SGB III bestimmen im Einzelnen folgendes: Arbeitgeber können nach dem Grundsatz in § 217 SGB III zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Zweck der Bestimmung ist es, Arbeit Suchende, deren Vermittlung aus in ihrer Person liegenden Gründen erschwert ist, trotz anfänglicher Minderleistung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Die Förderung ist nicht auf zuvor Arbeitslose bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen beschränkt (Haufe Onlinekommentar RZ. 13 zu § 217 SGB III). Die Minderleistung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung für die Leistungsgewährung. Gefördert wird nur die Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungserschwernissen, die in ihrer Person liegen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Bewerbern erschwert vermittelt werden kann. Typische Vermittlungserschwernisse können angenommen werden bei folgenden Personengruppen: Langzeitarbeitslose nach § 18 SGB III, behinderte Menschen nach § 19 SGB III, Arbeitnehmer nach Vollendung des 50. Lebensjahres, Berufsrückkehrer (Haufe Onlinekommentar RZ. 12 zu § 217 SGB III), also nicht nur bei behinderten Menschen. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Nach § 218 Abs. 1 SGB III darf der Eingliederungszuschuss für den Regelfall 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden. Lediglich in den Fällen von § 218 Abs. 2 bzw. § 219 SGB III ist eine höhere Förderung zulässig. Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann nach § 18 Abs. 2 SGB III die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Der Begriff der Behinderung richtet sich nach § 19 SGB III. Behinderte Menschen sind demnach solche, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung i.S.v. § 2 SGB IX nicht nur vorübergehend gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Behinderten Menschen stehen nach § 19 Abs. 2 SGB III diejenigen Personen gleich, denen eine Behinderung droht. § 219 SGB III erweitert den Förderungsumfang durch einen Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen. Da Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Kreis der Menschen gehören, die „wegen Art und Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind" (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 72 Abs. 1 SGB IX), greifen für die Höhe und Dauer der Förderung die besonderen Regelungen des § 219 SGB III ein. Besonders wichtig ist, dass entgegen dem Grundsatz des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB III, wonach von der Bundesagentur für Arbeit allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger nur erbracht werden dürfen, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist, gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 SGB III für Eingliederungszuschüsse nach § 219 SGB III nicht gilt. Diese dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. Nach § 219 Abs. 1 SGB III darf die Höhe des Zuschusses 70 v. H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Dauer 36 Monate nicht übersteigen. Diese Förderdauer wird in § 19 Abs. 1 letzter Satz für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen erweitert. Die Förderdauer darf bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate und bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, 96 Monate nicht übersteigen. Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten Menschen ist nach § 19 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des SGB IX hinaus eingestellt und beschäftigt wird. Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss gemäß § 219 Abs. 3 SGB III entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermindern. Er darf 30 Prozent nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksichtigt werden. Auch in den Fällen von § 218 Abs. 2 und § 219 SGB III muss eine Minderleistung vorliegen.
Nach § 220 Abs. 1 SGB III sind für die Zuschüsse berücksichtigungsfähig
- die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, sowie
- der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Der pauschalierte Anteil beträgt 20 % des Gesamtversicherungsbeitrages.
§ 221 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sieht einen Förderungsausschluss vor, wenn der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Diese Regelung hat den Sinn, so genannte Förderungsketten zu verhindern; sie ist aber nicht anwendbar, wenn es sich um die befristete Beschäftigung eines besonders schwer betroffenen, z. B. blinden Menschen handelt.
Ein Eingliederungszuschuss kann für ältere Arbeitnehmer ferner nach § 421f SGB III gewährt werden. Arbeitgeber können nach dessen Abs. 1 „zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn
- diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119 SGB III) waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen haben oder
- deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist und (bei Nr. 2) das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.“
Zweck des Gesetzes ist die Verbesserung der Beschäftigungschancen für ältere Menschen. Die Regelung gilt auch bei der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem SGB II (vgl. § 16 Abs. 1 SGB II). Im Unterschied zu den Voraussetzungen, die nach den §§ 217 ff. SGB III gefordert werden, muss eine Minderleistung nicht vorliegen.
Nach § 421f Abs. 2 SGB III richten sich die Förderhöhe und die Förderdauer nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Für das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verweist § 421f Abs. 3 auf § 220 SGB III. Dazu siehe oben.
§ 421f Abs. 4 enthält Ausschlussgründe, die Missbrauch ausschließen sollen. Die Geltung der Förderung nach § 421f ist nach dessen Abs. 5 befristet. Die Abs. 1 bis 4 gelten danach nur für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2010 erstmals begonnen haben. Diese Befristung wurde in der Vergangenheit wiederholt verlängert. Damit ist auch in der Zukunft zu rechnen.
Selbstverständlich muss der Arbeitgeber rechtzeitig, möglichst schon vor der Einstellung des Arbeitnehmers, einen Antrag auf einen Eingliederungszuschuss stellen.
Im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sind zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen Leistungen des Integrationsamtes möglich. Bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kann dem Arbeitgeber im Einzelfall ein personeller und/oder finanzieller Aufwand entstehen, der das im Betrieb übliche Maß deutlich überschreitet. Das Integrationsamt kann in diesen Fällen dem Arbeitgeber im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren (§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2e SGB IX und § 27 SchwbAV). Man unterscheidet vor allem zwischen zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen:
- Personelle Unterstützung (besonderer Betreuungsaufwand), d.h. außergewöhnliche Aufwendungen in Form von zusätzlichen Personalkosten anderer Beschäftigter, gelegentlich auch externer Betreuer. Gemeint sind damit Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitstätigkeit. Beispiele sind die Vorlesekraft für blinde Menschen (Arbeitsassistenz – vgl. 5.3.1), der betriebliche Ansprechpartner für gehörlose oder seelisch behinderte Menschen, aber auch die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskollegen bei der Arbeitsausführung sowie behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz, etwa durch den Meister bei einem geistig behinderten Menschen.
- Minderleistung/Minderleistungsausgleich, d.h. die anteiligen Lohnkosten von solchen schwerbehinderten Menschen, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb zurückbleibt. Das ist der Fall, wenn die Arbeitsleistung wenigstens 30 v.H. geringer ist als die eines nichtbehinderten Menschen in vergleichbarer Funktion.
Die Bewilligung eines Zuschusses durch das Integrationsamt an den Arbeitgeber zur (teilweisen) Abgeltung dieser außergewöhnlichen Belastungen hängt von
folgenden Grundvoraussetzungen ab:
- Der schwerbehinderte Mensch muss zu dem im SGB IX genannten besonders betroffenen Personenkreis gehören (§ 72 Abs. 1 Nr. 1a - d und § 75 Abs. 2 SGB IX). Das trifft für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen in der Regel zu.
- Er erhält das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Trotz der Notwendigkeit besonderer Betreuung bzw. der Minderleistung am Arbeitsplatz liegt noch ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen vor.
- Es sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den schwerbehinderten Menschen z.B. durch behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung oder berufliche Weiterbildung zu befähigen, ohne fremde Hilfe zu arbeiten und/oder eine seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen.
- Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei sind u.a. die Höhe der Belastung, die Größe des Betriebes, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX, ferner die Dauer der Betriebszugehörigkeit des schwerbehinderten Menschen und Möglichkeiten zur Lohnanpassung zu berücksichtigen.
Leistungen zur Abgeltung der personellen Unterstützung (besonderer Betreuungsaufwand) und der Minderleistung können auch parallel erbracht werden. Näheres - auch zur Zuschusshöhe - regeln Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften (Ministerialerlasse, Verwaltungsrichtlinien).
Danach werden folgende Leistungen gewährt: Der Zuschuss zum Ausgleich einer Minderleistung beträgt in der Regel
- bei Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht (§ 71 SGB IX) erfüllen oder ohne Beschäftigungspflicht schwerbehinderte Menschen beschäftigen, höchstens 465,00 € monatlich,
- bei Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht (§ 71 SGB IX) nicht erfüllen, höchstens 410,00 € monatlich,
- bei Arbeitgebern von psychisch behinderten Menschen höchstens 770,00 € monatlich.
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wurde § 27 SchwbAV um weitere Personengruppen ergänzt (Art. 5 Nr. 6 Buchst. a des Gesetzes). Ausdrücklich werden nun auch diejenigen schwerbehinderten Menschen benannt, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind und aus Werkstätten für behinderte Menschen kommen. Die Leistungsmöglichkeiten nach § 27 sind in Bezug auf Menschen aus WfbM dahin erweitert worden, dass Arbeitgeber Leistungen auch schon für Probebeschäftigungen und Praktika behinderter Menschen in ihren Betrieben erhalten können, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, aber eine Beschäftigung außerhalb der Werkstatt als Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben. In dieser Zeit sind die behinderten Menschen rechtlich noch nicht auf „Arbeitsplätzen" des Arbeitgebers beschäftigt, sondern rechtlich noch Werkstattbeschäftigte. In dieser Zeit haben die Rehabilitationsträger in den Werkstätten die Leistungen
weiterzuzahlen (§ 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung v. 28.3.1988, BGBl I S. 484, zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.12.2003, BGBl I S. 3022). Dies umfasst in der Praxis aber nicht die Kosten, die den Arbeitgebern für die Betreuung der Werkstattbeschäftigten in ihren Betrieben entstehen. In diesen Fällen, in denen die außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitgebers nicht durch Leistungen des Rehabilitationsträgers abgedeckt werden, soll es möglich sein, dass die Leistungen von den Integrationsämtern erbracht werden können.