Zuschüsse an Arbeitgeber zur Einrichtung von Arbeitsplätzen oder zu technischen Arbeitshilfen für behinderte Menschen im Betrieb, d.h. für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, erbringen die Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX und für die Bundesagentur für Arbeit § 237 SGB III). Für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen kommen z. B. in Frage die Ausstattung eines Liftes mit Sprachausgabe oder Brailleschrift, Orientierungshilfen im Betriebsgelände und in den Gebäuden, die Ausstattung von Geräten mit Sprachausgaben oder Brailleschriftdisplays bzw. Großbildschirmen und Vergrößerungssoftware. Die Zuschüsse erhält der Arbeitgeber nur, wenn er nicht aufgrund des § 81 Abs. 4 Nr. 4 und 5 verpflichtet ist, entsprechende Arbeitshilfen oder Einrichtungen zu stellen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nicht, soweit die Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die für die Beschäftigung blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen erforderlichen Einrichtungen sind häufig sehr kostenaufwändig, so dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.
Bei den Leistungen zur Arbeitsplatzausstattung an Arbeitgeber aus der Ausgleichsabgabe sind diejenigen nach dem 2. Abschnitt, 1. Unterabschnitt „Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen“ (§ 15 SchwbAV) und diejenigen nach dem 2. Abschnitt, 2. Unterabschnitt „Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben“ (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 a) und § 26 SchwbAV) zu unterscheiden.
In § 15 SchwbAV geht es um die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, ohne dass bereits ein Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter besteht. Der Arbeitsplatz soll vielmehr erst geschaffen werden. Da in solchen Fällen die Arbeitsplatzausstattung häufig noch innerhalb eines Rehabilitationsverfahrens erfolgt, ist in vielen Fällen der Rehabilitationsträger, z. B. der Rentenversicherungsträger oder der Unfallversicherungsträger vorrangig zuständig (vgl. oben); denn die Bezuschussung technischer Arbeitshilfen an behinderte Menschen und ihre Arbeitgeber gehört zum Leistungskatalog der Rehabilitationsträger (vgl. § 33 Abs. 8 Nr. 4 und § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).
Die Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben setzen demgegenüber ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Dazu vgl. unten.
Arbeitgeber können also unter bestimmten Voraussetzungen nach § 15 SchwbAV von den Integrationsämtern finanzielle Zuschüsse zu den Investitionskosten für die Schaffung neuer geeigneter Ausbildungs- und Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen erhalten. Zu den förderungsfähigen Kosten gehören die gesamten Investitionskosten für den neuen Arbeitsplatz und nicht nur die besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen. Bei der Bemessung der Zuschüsse wird insbesondere auf das Maß der Beeinträchtigung des behinderten Menschen, für welchen der Arbeitsplatz geschaffen werden soll, die Höhe der Investitionskosten, den Rationalisierungseffekt, die Höhe der behinderungsbedingten Mehraufwendungen sowie die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers abgestellt. Dieser soll sich in einem angemessenen Verhältnis an der Finanzierung der Gesamtkosten beteiligen.
Die Leistung wird gewährt, wenn der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die gesetzliche Verpflichtung nach § 71 SGB IX hinaus eingestellt wird, bzw. der Arbeitsplatz einem im Arbeitsleben nach § 71 Abs. 1 S. 2 oder § 72 SGB IX besonders Betroffenen zugute kommt. Das sind schwerbehinderte Frauen (§ 71 Abs. 1 S. 2) bzw. schwerbehinderte Menschen,
- a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
- b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder
- c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
- d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
- e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene
Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
- schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 72 Abs. 1 SGB IX).
Blinde oder hochgradig Sehbehinderte fallen häufig unter eine dieser Gruppen.
Die Leistung wird nach § 15 SchwbAV ferner gewährt, wenn der schwerbehinderte Mensch vor seiner Einstellung mehr als 12 Monate arbeitslos oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt war, die Einstellung zur Erfüllung der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 5 Satz 1 SGB IX erfolgt (vgl. dazu 5.2 insbesondere 5.2.5) oder das Beschäftigungsverhältnis ohne Umsetzung auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden würde.
Für den Leistungsumfang gilt in der Praxis: Behinderungsbedingte Kosten werden in der Regel in voller Höhe bezuschusst.
Bei nicht behinderungsbedingten Maßnahmen beläuft sich der Förderbetrag auf 50 v.H. der förderfähigen Kosten, jedoch auf nicht mehr als 51.130,00 € je Platz.
Die Hälfte des Förderbetrags wird als Zuschuss, die andere Hälfte als Darlehen ausgezahlt. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Aufteilung zwischen Zuschuss und Darlehen erfolgen.
Auch als begleitende Hilfe im Arbeitsleben können die Integrationsämter Investitionshilfen an Arbeitgeber im Rahmen der behinderungsgerechten Gestaltung bestehender Arbeitsplätze und des Arbeitsumfeldes gewähren (§ 26 Abs.1 Nr. 1 - 3 SchwbAV).
Zu den Leistungen an Arbeitgeber zur Arbeitsplatzausstattung als begleitende Hilfe zum Arbeitsleben bestimmt § 26 SchwbAV:
„(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für folgende Maßnahmen erhalten:
- die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte,
- die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, insbesondere wenn eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Dauer auch von weniger als 18 Stunden, wenigstens aber 15 Stunden, wöchentlich wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist,
- die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch der nach den Nummern 1 bis 3 geförderten Gegenstände,
- sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Betrieben oder Dienststellen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann.
Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 (Sicherstellung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht), Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 (behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze) und 5 (Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen) und Abs. 5 Satz 1 (Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen) des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht und erfüllt wird sowie ob schwerbehinderte Menschen ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Erfüllung der besonderen Beschäftigungspflicht gegenüber bei der Teilhabe am Arbeitsleben besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 und § 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt werden.
(3) § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."
Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt. Sie können nur erbracht werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden.
Die vorrangige Verpflichtung anderer Leistungsträger ist auch hier zu beachten.
Zu beachten ist auch hier, dass gemäß § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX eine Verpflichtung des Arbeitgebers nicht besteht, soweit sie für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Ausstattung von Arbeitsplätzen für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen ist häufig sehr kostenaufwändig. Das ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit und bei der Bemessung der Leistungen an den Arbeitgeber zu beachten.
Die geförderten Arbeitsplätze müssen für einen bestimmten Zeitraum schwerbehinderten Beschäftigten vorbehalten bleiben. Die Bindungsfrist orientiert sich an der üblichen Nutzungsdauer und der steuerlichen Abschreibungszeit. Scheidet der schwerbehinderte Mensch während der Dauer der Bindungsfrist aus, muss der geförderte Arbeitsplatz wieder mit einem schwerbehinderten Menschen für den Rest des Bindungszeitraumes besetzt werden; ansonsten ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.
Nach der Praxis der Integrationsämter werden folgende Leistungen erbracht:
Für behinderungsbedingte Kosten werden bei der Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsstätten sowie bei der behinderungsgerechten Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Zuschüsse gegeben, und zwar bis zu
- 50 v.H. der notwendigen Kosten, wenn das Beschäftigungspflichtsoll nicht erfüllt ist,
- 75 v.H. der notwendigen Kosten, wenn der Anteil der beschäftigten schwerbehinderten Menschen zwar unter dem Beschäftigungspflichtsoll, aber über dem Landesdurchschnitt liegt,
- 100 v.H. der notwendigen Kosten, wenn die Beschäftigungspflicht erfüllt wird oder der Arbeitgeber nach § 71 SGB IX nicht beschäftigungspflichtig ist.
Für nicht behinderungsbedingte Kosten können Förderleistungen erbracht werden, wenn diese Maßnahmen notwendig sind, um dauerhaft eine behindertengerechte Beschäftigung zu ermöglichen. Die Leistung beträgt in diesen Fällen bis zu 50 v.H. der notwendigen Kosten; sie ist auf 51.130,00 € pro Arbeitsplatz begrenzt und wird je zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen ausgezahlt. In Einzelfällen können bis zu 75 v.H. des Förderbetrags als Zuschuss bewilligt werden.