Einige für die Beschäftigung behinderter Menschen und die ihnen gegenüber bestehende Fürsorgepflicht wichtige Regelungen enthält auch das zehnte Kapitel des zweiten Teiles des SGB IX mit der Überschrift „Sonstige Vorschriften“.

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen nach § 124 SGB IX von Mehrarbeit freigestellt. Diese Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S. des § 73 Abs. 1 oder auf einer Stelle i.S. des § 73 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ausgeübt wird, die nicht als Arbeitsplatz gilt. Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit haben deshalb auch schwerbehinderte Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen.

Die Vorschrift stellt kein Verbot von Mehrarbeit dar. Die Freistellung erfolgt deshalb nur, wenn der schwerbehinderte Mensch dies ausdrücklich verlangt.

Unter Mehrarbeit i.S. des § 124 ist nicht die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen hinausgehende tägliche Arbeitszeit zu verstehen. Sind z. B. regelmäßig 7 Stunden vereinbart und wird im Rahmen des Direktionsrechts eine Arbeit von 8 Stunden verlangt, so steht dem der Anspruch auf Befreiung von Mehrarbeit nicht entgegen. Nur eine über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit i.S.d. § 124 SGB IX (BAG, Urteil v. 8.11.1989, AZ 5 AZR 642/88). Würden im obigen Beispiel 9 Stunden Arbeit verlangt, so müsste der schwerbehinderte Arbeitnehmer 8 Stunden arbeiten, also eine Überstunde leisten. Hinsichtlich der neunten Stunde könnte er Befreiung von Mehrarbeit verlangen. Das ergibt sich aus dem Schutzzweck des § 124, schwerbehinderte Menschen nicht zu überfordern und dafür zu sorgen, dass ihnen genügend Zeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verbleibt. Es kommt deshalb nicht auf die tarifliche Arbeitszeit, die kürzer aber auch länger als 8 Stunden täglich sein kann, sondern auf die gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an. Die Möglichkeit, die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich nach § 3 Satz 2 ArbZG zu verlängern, bleibt wegen des Schutzzweckes von § 124 SGB IX außer Betracht. Sie stellt Mehrarbeit i.S.d. § 124 SGB IX dar (BAG 9. Senat Urteil vom 3. Dezember 2002, Az: 9 AZR 462/01 - Behindertenrecht 2003, 150-154). Das heißt aber auch, dass Überstunden bis zur gesetzlich zugelassenen Stundenzahl von 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich vom Arbeitgeber sehr wohl verlangt werden können.

Ein Anspruch auf Einhaltung der 5-Tage-Woche oder die Befreiung von der Nachtarbeit ergibt sich nach der oben zitierten Rechtsprechung des BAG aus § 124 SGB IX nicht. Nachtarbeit ist nach § 6 ArbZG zulässig. Sie kann sich jedoch im Einzelfall aus der Regelung des § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX ergeben, nach der schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit haben können, wenn dies zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich ist (s. o.).

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