§ 99 SGB IX enthält in Abs. 1 die Verpflichtung des Arbeitgebers, des Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98) sowie der betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat § 93) und der Schwerbehindertenvertretung (§ 94) zur engen Zusammenarbeit zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle.
§ 99 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber und sein Beauftragter, die betrieblichen Interessenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen sowie die mit der Durchführung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht befassten Behörden, also im Wesentlichen die Agenturen für Arbeit und die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen haben. Die Rehabilitationsträger sind in § 6 SGB IX aufgeführt.
§ 99 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, also die Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers, Verbindungspersonen zu den mit der Durchführung der Aufgaben im Wesentlichen befassten Behörden, also der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern sind. Die Aufgaben der Verbindungspersonen sind im Einzelnen nicht festgelegt, es geht aber um die gegenseitige Unterstützung bei der Durchführung der Aufgaben.