Nach § 98 SGB IX ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen Beauftragten für Angelegenheiten behinderter Menschen zu bestellen. Diese Verpflichtung ist nicht nur auf die Arbeitgeber beschränkt, die aufgrund ihrer Betriebsgröße zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind.
Aufgabe des Beauftragten ist es, den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich zu vertreten. Mit dieser Anforderung verbindet der Gesetzgeber die Erwartung, dass der Arbeitgeber regelmäßig nur Mitarbeiter, die Personalentscheidungen treffen und dabei für die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verantwortlich sind, als Beauftragte bestellen, da nur so eine sachgerechte Vertretung in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen gewährleistet sei (Haufe Onlinekommentar RZ. 3 zu § 98 SGB IX). Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Mit diesem Wunsch ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass dadurch die besonderen behindertenspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen schwerbehinderter Menschen auch in die Arbeit der Arbeitgeberbeauftragten einfließen können. Wenn es unter den Beschäftigten mit der Befugnis der verantwortlichen Vertretung keine schwerbehinderte Person gibt, kann der Beauftragte zur Befolgung der Anforderung, dass es sich um einen schwerbehinderten Menschen handeln soll, nicht aus dem Personenkreis anderer Beschäftigter, unter denen sich schwerbehinderte Menschen befinden, bestellt werden.
Die Aufgaben des Beauftragten sind in § 98 Satz 3 SGB IX mit der Formulierung „Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden“ nur allgemein und nicht abschließend beschrieben. Zu den Aufgaben gehört u. a. die Überwachung der Beschäftigungspflicht. Hierzu erhält der Beauftragte für jeden Betrieb oder jede Dienststelle eine Abschrift des Verzeichnisses der bei dem Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (§ 80 Abs.1) und eine Kopie der von dem Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit zu erstattenden Anzeige nach § 80 Abs. 2.
Zu den Aufgaben gehört weiter, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seine Pflichten im Zusammenhang mit der Besetzung freier Arbeitsplätze erfüllt (§ 81 Abs. 1) und die Rechte der schwerbehinderten Menschen, der betrieblichen Interessenvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung gewahrt sind.