Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Rechte sind in § 95 SGB IX geregelt. Sie decken sich teilweise mit den Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretungen, gehen aber darüber hinaus.

Nach § 95 Abs. 1 S. 1 fördert sie die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Abs. 1 Satz 2 benennt in einer nicht abschließenden Aufzählung Aufgaben, die von der Schwerbehindertenvertretung zu erfüllen sind.

Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Das können z. B. besondere Vereinbarungen zugunsten schwerbehinderter Menschen über Arbeitszeiten sein.

Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es ausdrücklich, darüber zu wachen, dass die dem Arbeitgeber nach den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber nicht gegenüber einzelnen schwerbehinderten Menschen, sondern gegenüber der Gruppe schwerbehinderter Menschen allgemein obliegt. Im Einzelnen handelt es sich bei den in § 95 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 aufgeführten Paragraphen um folgende Verpflichtungen:

  • Verpflichtung des Arbeitgebers, auf wenigstens 5 Prozent seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71),
  • Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen (§ 72),
  • Verpflichtung der Arbeitgeber zu prüfen, ob Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 81),
  • Besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber (§ 82),
  • Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung (§ 83),
  • Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Prävention (§ 84).

Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen.

Das sind der Arbeitgeber, die innerbetrieblichen Interessenvertretungen (Betriebsrat, Personalrat usw.), aber auch Stellen außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle, die mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben befasst sind, also die Arbeitsagenturen, die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger.

Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist es Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Menschen entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, mit dem Arbeitgeber hierüber zu verhandeln.

Der schwerbehinderte Mensch, der in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist, ist nicht verpflichtet, sich mit Anregungen und Beschwerden an die Schwerbehindertenvertretung zu wenden; er kann sich auch unmittelbar an den Arbeitgeber wenden. Wenn er sich an die Schwerbehindertenvertretung wendet, ist diese, sofern ihr die Anregung oder Beschwerde berechtigt erscheint, zur Verhandlung mit dem Arbeitgeber verpflichtet.

Nach § 95 Abs. 1 S. 3 ist die Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, behinderte Menschen des Betriebes oder der Dienststelle, die (noch) nicht als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind, bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörden der Versorgungsverwaltung auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit zu unterstützen. Diese Unterstützung besteht in der Beratung und Hilfestellung beim Ausfüllen der Anträge. Bei der Unterstützung zur Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen geht es um behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindesten 30, aber weniger als 50 (§ 2 Abs. 3 SGB IX) und damit um den Erhalt des Arbeitsplatzes.

Damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben wahrnehmen kann, sind ihr in § 95 Rechte eingeräumt.

Nach § 95 Abs. 1 S. 4 kann sie in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen auch das mit der nächst höchsten Stimmenzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Diese Möglichkeit wurde geschaffen, weil das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht von einem mehrköpfigen Organ, sondern allein von einer Person wahrgenommen wird.

§ 95 Abs. 2 Satz 1 gibt der Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, ein Recht auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung und Anhörung. Erfasst sind auch Maßnahmen oder Anordnungen des Arbeitgebers, die zwar möglicherweise schwerbehinderte Menschen nicht unmittelbar und ausschließlich betreffen, sie aber berühren, also mitbetreffen können.

Der Schwerbehindertenvertretung ist mit der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 95 Abs. 2 Satz 2 beschreibt die Folgen der Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift bestimmt, dass Maßnahmen des Arbeitgebers, die die Interessen schwerbehinderter Menschen berühren und bei denen die Schwerbehindertenvertretung entgegen der Verpflichtung in Satz 1 weder unterrichtet noch angehört wurde, nicht durchgeführt oder vollzogen werden darf. Die Entscheidung des Arbeitgebers ist jedoch nicht unwirksam, sondern lediglich auszusetzen. Die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

§ 95 Abs. 2 Satz 3 gibt der Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 SGB IX, also bei der Prüfung durch den Arbeitgeber, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei geht es um die Unterrichtung durch den Arbeitgeber über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und eingegangene Bewerbungen schwerbehinderter Menschen, die sich unmittelbar bei dem Arbeitgeber beworben haben. Es geht auch um die Erörterung von Vermittlungsvorschlägen und Bewerbungen, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und entgegen dem Votum der Schwerbehindertenvertretung statt eines schwerbehinderten einen nichtbehinderten Menschen einstellen möchte.

Im Rahmen der Beteiligung nach § 81 Abs. 1 SGB IX sowie darüber hinaus in allen Fällen, in denen auch ohne eine konkrete Stellenausschreibung Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen, hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Bewerbungsunterlagen und auf Beteiligung an den Vorstellungsgesprächen bezieht sich auf behinderte und nicht behinderte Bewerber. Das ist notwendig, damit die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Beteiligung eine begründete Stellungnahme zur Stellenbesetzung abgeben kann.

Unterstützung leistet die Schwerbehindertenvertretung auch bei der Akteneinsicht. Der schwerbehinderte Mensch hat wie jeder Beschäftigte das Recht auf Einsicht in seine Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers. Hierbei ist die Hinzuziehung der betrieblichen Interessenvertretung, also des Betriebs- oder Personalrats, sofern der Beschäftigte dies ausdrücklich wünscht, übliche Praxis. § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB IX räumt dem schwerbehinderten Menschen daneben ausdrücklich das Recht ein, die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass die Schwerbehindertenvertretung über den Inhalt der bekannt gewordenen Daten Stillschweigen zu bewahren hat, es sei denn, die Schwerbehindertenvertretung ist hiervon ausdrücklich entbunden worden.

Damit die speziellen Interessen behinderter Mitarbeiter zur Sprache gebracht werden können, gibt § 95 Abs. 4 Satz 1 der Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen teilzunehmen. Voraussetzung ist nicht, dass Angelegenheiten, welche schwerbehinderte Menschen betreffen, behandelt werden. Das Teilnahmerecht besteht ausdrücklich für alle Sitzungen. Das Teilnahmerecht ergibt sich auch aus § 32 Betriebsverfassungsgesetz. Es wird aber in der Spezialregel des § 95 Abs. 4 auf die Ausschüsse der genannten Gremien sowie den Arbeitsschutzausschuss ausgedehnt. Die Schwerbehindertenvertretung hat in den Sitzungen kein Stimmrecht, sondern nur ein Teilnahmerecht und damit die Möglichkeit, auf die Entscheidungen argumentativ einzuwirken. Sie hat ferner das Recht, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der betrieblichen Interessenvertretung, wie auch der Ausschüsse und der eventuell bestehenden Arbeitsgruppen setzen zu lassen. Gemäß § 95 Abs. 4 Satz 2 hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, Beschlüsse der betrieblichen Interessenvertretung, in welchen sie eine Verletzung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen sieht oder vor denen sie von dem Arbeitgeber entgegen der in § 95 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Unterrichtung und Anhörung nicht beteiligt worden ist, zu beanstanden, mit der Folge, dass diese Beschlüsse der betrieblichen Interessenvertretung oder der Ausschüsse für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen sind. In dieser Frist soll eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden (§ 35 Abs. 1 BetrVG). § 35 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass nach Ablauf der Frist von einer Woche über die Angelegenheit neu zu beschließen ist. Wenn der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert wird, kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

§ 95 Abs. 5 SGB IX gibt der Schwerbehindertenvertretung das Recht, zu Besprechungen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber und den betrieblichen Interessenvertretungen hinzugezogen zu werden. Nach diesen Bestimmungen sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben in diesen so genannten Monatsbesprechungen über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

Nach § 95 Abs. 6 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, wenigstens einmal jährlich alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu einer Versammlung einzuladen. Zweck einer solchen Versammlung ist die Unterrichtung der beschäftigten schwerbehinderten Menschen über die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung. In dieser Versammlung hat der Arbeitgeber auch über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu berichten. Das sieht § 83 Abs. 3 SGB IX ausdrücklich vor.

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist es wichtig, dass die Schwerbehindertenvertretung an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und dass sie dort ein Rederecht hat. In § 95 Abs. 8 SGB IX wird klargestellt, dass dieses Recht auch dann besteht, wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind. Diese Regelung ist erforderlich, weil Betriebs- und Personalversammlungen nicht öffentlich sind.

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