Die berufliche Weiterbildung wird nach § 77 SGB III nur gefördert, wenn sie notwendig ist, um Betroffene bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit etwa infolge einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses abzuwenden oder weil wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Die Förderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses ist nach § 77 Abs. 2 SGB III auch dann möglich, wenn jemand über einen Berufsabschluss verfügt, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben kann. Weitere Voraussetzung ist, dass vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Weiterbildungskosten sind nach § 79 Abs. 1 SGB III die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern.
Einzelheiten zu den Lehrgangskosten sind in § 80, zu den Fahrtkosten in § 81, für die Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung in § 82 und zu den Kinderbetreuungskosten in § 83 SGB III enthalten. Die Anforderungen an Träger sind in § 84, die Anforderungen an Maßnahmen in § 85 SGB III geregelt.
Für die Förderung bei behinderten Menschen sind die Regelungen in den §§ 97 ff. SGB III zu beachten. Auch für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen ist nach § 101 Abs. 2 die Förderung möglich, wenn sie in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden. Die berufliche Weiterbildung kann nach § 101 Abs. 5 SGB III auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind, als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder einer längeren Förderung als nicht behinderte Menschen oder einer erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben. Wenn es behinderungsbedingt erforderlich ist, können nach § 102 Abs. 1 SGB III berufliche Weiterbildungsmaßnahmen auch gefördert werden, wenn die Durchführung in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder im Rahmen einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich ist.
Die besonderen Leistungen umfassen in diesem Fall nach § 103 SGB III das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 162 und die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Die Teilnahmekosten bestimmen sich gemäß § 109 SGB III nach den §§ 33 „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“, 44 „Ergänzende Leistungen“, 53 „Reisekosten“ und 54 „Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten“ SGB IX. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung.
Zur Dauer der Förderung bestimmt § 37 Abs. 2 SGB IX: „(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden.“