Die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Studium sind im Hochschulrahmengesetz (HRG) in den §§ 27 ff. geregelt. Hier ist anzumerken, dass seit langem geplant ist, das Hochschulrahmengesetz abzuschaffen. Sobald das geschehen sein wird, sind ausschließlich die Hochschulgesetze der Länder einschlägig.

Wertvolle Tipps enthält ein vom DVBS herausgegebenes Merkblatt für Abiturienten.

Die Studienplatzvergabe erfolgt jetzt vielfach auch durch die jeweilige Universität/Fachhochschule unmittelbar. Ein zentrales Studienplatzvergabeverfahren (ZVS) besteht daneben (§ 31 Hochschulrahmengesetz (HRG)). Etwaige Härtefallanträge müssen der Bewerbung, auch wenn diese unmittelbar an eine Hochschule gerichtet wird, beigefügt werden. Wichtig ist es, die jeweilige Bewerbungsfrist zu beachten. Es handelt sich um Ausschlussfristen. Ein Härtefallantrag kann generell, d. h. für jede Hochschule und für jedes Studienfach gestellt werden, es gibt durch die Dezentralisierung des Vergabeverfahrens jedoch nicht an jeder Universität/Fachhochschule spezielle Vordrucke oder Formulare für den Härtefallantrag. In diesem Fall muss ein formloser Antrag gestellt werden.

Ein Härtefallantrag sollte folgende Begründungen enthalten:

  1. Zur Wahl des Studienortes: Der Studienort ist notwendig,
    • weil Ortskenntnisse vorhanden sind und damit die notwendigen Wege selbstständig zurückgelegt werden können,
    • weil ein soziales Umfeld vorhanden ist (Freunde, Familie etc.) und somit auf behinderungsbedingte notwendige Hilfe zurückgegriffen werden kann,
    • weil eine besonders behinderungsgerechte Infrastruktur vorhanden ist (an der Universität oder am Ort), z. B. geeignete Arbeitsplätze in Bibliotheken, verfügbare Assistenzleistungen, Orientierungshilfen und Leitsysteme im Hochschulbereich.
  2. Zum Zeitpunkt des Studienbeginns:
    • eine Wartezeit ist nicht zumutbar, weil eine sinnvolle Überbrückung nicht möglich ist (z.B. weil keine Praktika oder Aushilfsarbeiten möglich sind etc.),
    • bereits ein Zeitverlust in der Schulzeit durch die Behinderung eingetreten ist,
    • voraussichtlich wegen der Behinderung eine längere Studienzeit benötigt wird.
  3. Zur Berücksichtigung in Numerus clausus-Fächern: Wenn die verfügbaren Studienplätze nicht für alle Bewerber ausreichen (Numerus clausus) findet gemäß § 31 Abs. 3 HRG unter den Bewerberinnen und Bewerbern ein Auswahlverfahren statt. Nach § 32 Abs. 2 HRG sind dabei drei Zehntel der Studienplätze für bestimmte Bewerbergruppen vorzubehalten. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 zählen dazu auch Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Wer sich, z. B. weil die geforderte Abiturnote nicht erreicht worden ist, auf diese Bestimmung berufen will, muss das besonders sorgfältig begründen. Dazu kann auf die unter A. und B. genannten Gründe zurückgegriffen werden. Es können aber auch noch weitere Gründe angeführt werden, z. B.:
    • ein Nachteilsausgleich ist notwendig, weil die Behinderung erst im Alter von ... Jahren erworben wurde,
    • behinderungsbedingte Ausfallzeiten in der Schulzeit haben zu einem späteren Studienbeginn geführt,
    • eine Verzögerung ist eingetreten, weil Schulwechsel notwendig waren (Wechsel zwischen integrierter und segregierter Beschulung).

Dem Härtefallantrag muss eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beigefügt werden. Die Probleme sollten möglichst nachvollziehbar geschildert und ggf. durch weitere persönliche Argumente ergänzt werden.

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