Die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben wird nicht nur durch die ihnen zu gewährenden Leistungen nach den §§ 33 ff. des SGB IX sowie den Regelungen in den Spezialgesetzen, z.B. nach den §§ 112 bis 128 SGB III, sondern auch durch Leistungen an Arbeitgeber gefördert.

Alle Rehabilitationsträger sowie die Integrationsämter beraten Arbeitgeber grundsätzlich unentgeltlich über die für sie möglichen Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Für die Beratung zur behinderungsgerechten Ausstattung neuer oder vorhandener Arbeitsplätze stehen Technische Beratungsdienste der Rehabilitationsträger zur Verfügung.

Die Infobroschüre Behinderte Menschen im Beruf - Leistungen an Arbeitgeber der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) bietet einen Überblick über die Leistungen, die Voraussetzungen und die zuständige Bewilligungsstelle.

Welche Leistungen an Arbeitgeber insbesondere in Frage kommen, ist § 34 SGB IX zu entnehmen. Dieser lautet: 
 

§ 34 Leistungen an Arbeitgeber

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 (SGB IX) können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als

  1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
  2. Eingliederungszuschüsse,
  3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
  4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden.

(2) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden und sollen bei Ausbildungsmaßnahmen die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr zu zahlenden monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht übersteigen.

(3) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betragen höchstens 50 vom Hundert der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen; die Leistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistet werden. Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Leistungen um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht werden. Werden sie für mehr als ein Jahr geleistet, sind sie entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindestens um zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Bei der Berechnung nach Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungszuschüsse werden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen beendet werden; dies gilt nicht, wenn

  1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigung beenden oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht haben oder
  2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.

Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt; ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.“

Welche Leistungen die Integrationsämter an Arbeitgeber erbringen können, ergibt sich aus § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX. Es kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln an Arbeitgeber auch Geldleistungen erbringen, insbesondere

  1. zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen,
  2. für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener,
  3. für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt worden sind,
  4. für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und
  5. für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d SGB IX sowie von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 75 Abs. 2 SGB IX verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde.

Leistungen an Arbeitgeber enthält auch das dritte Kapitel des SGB III.

§ 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen lautet:

„(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht.“

Zuschüsse sind zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen möglich.

Nach § 73 Abs. 1 SGB III können Arbeitgeber für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung behinderter und schwerbehinderter Menschen im Sinn von § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des SGB IX, d.h. wenn diese zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden, durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.Die monatlichen Zuschüsse sollen gem. § 73 Abs. 2 SGB III regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

Nach § 73 Abs. 3 SGB III kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 % des nach § 91 SGB III zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts für die Dauer eines Jahres gewährt werden, wenn schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung vom ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

Die Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben kann durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses gefördert werden. Nach § 88 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen sogenannten „Eingliederungszuschuss“ zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss gem. § 90 Abs. 1 SGB III bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des SGB IX und ihnen nach § 2 Abs. 3 des SGB IX von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate, Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sogar bis zu 96 Monate betragen (§ 90 Abs. 2 SGB IX). Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist gem. § 90 Abs. 3 SGB III zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des SGB IX hinaus eingestellt und beschäftigt wird. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.

Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern (§ 90 Abs. 4 SGB III).

Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1Nummer 3 Buchstabe a bis d des SGB IX sind schwerbehinderte Menschen,

  1. die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 72 Abs. 1 SGB IX),
  2. die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des SGB III, also ein Jahr und länger arbeitslos sind,
  3. die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt eingestellt werden,
  4. die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden

Für den Eingliederungszuschuss ist gem. § 91 SGB III das vom Arbeitgeber regelmäßig bezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berücksichtigen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt. Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. § 92 SGB III bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Förderung ausgeschlossen ist oder der Eingliederungszuschuss ganz oder teilweise zurückbezahlt werden muss.

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