Das Kindergeld ist eine Steuervergütung, die der Steuerpflichtige wegen der mit dem Unterhalt von Kindern verbundenen Belastungen erhält, weil er bis zur Gewährleistung des Existenzminimums des Kindes steuerlich nicht steuerpflichtig ist. Zum Existenzminimum eines Kindes gehört neben Ernährung und Unterkunft auch der Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (§ 31 Satz 1 EStG). Das Kindergeld ist nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 31 Satz 2 EStG steuerlicher Ausgleich und zugleich familienfördernde Sozialleistung. Der Kindergeldanspruch ist vom Einkommen des Steuerpflichtigen unabhängig. Es muss aber bei der Familienkasse von dem nach § 62 EStG Berechtigten beantragt werden (§ 67 EStG).

Wenn ein Antrag auf Kindergeld gestellt wird, wird zunächst das Kindergeld jeweils für den laufenden Monat ausbezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Bei der Steuerveranlagung prüft das Finanzamt von sich aus, ob die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG für die Familie günstiger wäre. In diesem Fall wird im Rahmen der Lohn- und Einkommenssteuerveranlagung dann das Kindergeld mit der Steuerermäßigung, die sich durch die Kinderfreibeträge ergibt, verrechnet (§ 31 Satz 4 EStG).

Die Anspruchsberechtigung auf Kindergeld für Kinder im Sinn von § 63 EStG ergibt sich aus § 62 EStG. Nach § 62 Abs. 1 EStG ist Anspruchsberechtigt, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Unter welchen Voraussetzungen nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer Kindergeld erhalten, ist § 62 Abs. 2 EStG zu entnehmen.

Für welche Kinder Kindergeld geleistet wird, ergibt sich aus § 63 EStG, der auch auf § 32 Abs. 1 EStG verweist. Danach zählen zu den Kindern nicht nur die leiblichen und adoptierten Kinder, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Pflegekinder, sowie vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten und vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

Nach § 63 Absatz 1 Satz 2 EStG gelten § 32 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Daraus folgt, dass nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG der Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind unabhängig von seinem Alter besteht, wenn es "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist". Dazu, wann ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten vgl. die Ausführung in Abschnitt 7.

Das Vermögen behinderter Kinder hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld.

Wenn ein behindertes Kind in einer Behinderteneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Unterkunft und Verpflegung erhält, kann der Sozialhilfeträger den Kindergeldanspruch nicht im Wege der Erstattung gegenüber der Kindergeldkasse in Anspruch nehmen. Es fehlt schon an der Gleichartigkeit der Leistungen. Bei der Unterkunft und Verpflegung handelt es sich um eine Sachleistung, beim Kindergeld um eine Geldleistung (BFH 8. Senat Urteil vom 7. Dezember 2004, Az: VIII R 59/04,). Damit hat sich der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, das in seinem Urteil vom 29. September 1994 (Az: 5 C 56/92) entschieden hat, dass das Kindergeld nicht als Kostenbeitrag zum Lebensunterhalt in einer Internatsschule herangezogen werden kann. In diesem Rechtsstreit ging es um die Internatskosten für einen blinden Schüler der Deutschen Blindenstudienanstalt in Marburg.

Ein Kindergeldanspruch besteht nach § 65 EStG nicht, wenn für das Kind eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

  1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
  3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

Wenn in den oben genannten Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen) der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 66 EStG ist, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5,00 Euro beträgt.

Die Höhe des Kindergeldes beträgt nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184,00 Euro, für dritte Kinder 190,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215,00 Euro (Stand 2015). Mit geringfügigen Erhöhungen in den nächsten Jahren ist zu rechnen.

Weitere Informationen sind im Internet unter www.familienkasse.de zu finden. Hingewiesen wird auch auf eine Broschüre, herausgegeben vom Bundesamt für Finanzen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zum Familienlastenausgleich Kinderzuschläge als Ergänzung zum Kindergeld gewährt werden, wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern zwar zur Sicherung ihres Existenzminimums, nicht aber zur Sicherstellung des Existenzminimums der Kinder reicht. Auf diese Sozialleistung wird hier nicht eingegangen. Informationen sind aber im Internet unter www.Kinderzuschlag.de zu finden.

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