Es muss sich um Kinder im Sinn von § 32 EStG handeln. Dazu vgl. die Ausführungen in Abschnitt 7.
Bis zu welchem Alter ein Kind zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 32 Abs. 4 und 5 EStG. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG ist ein Kind ohne altersmäßige Beschränkung zu berücksichtigen, wenn es "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist." Dazu, wann das der Fall ist, vgl. die Ausführungen im Abschnitt 7.
Zur Höhe der Freibeträge heißt es in § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2:
"(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht."