Der Sozialhilfeträger ist gem. §§ 53 und 54 SGB XII Nachrangig zur Ausstattung mit Hilfsmitteln, die für den Schulbesuch benötigt werden, verpflichtet. Während des Schulbesuches im Rahmen der Schulpflicht bezieht sich diese Verpflichtung auf allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, also auf den PC oder Laptop.

Wenn der behinderungsbedingt ausgestattete Laptop nach Vollendung der Schulpflicht für den Besuch einer weiterführenden Schule benötigt wird, ergibt sich der Anspruch auf Ausstattung im Rahmen der Eingliederungshilfe gegenüber dem Sozialhilfeträger aus § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Einkommen und Vermögen ist hier die Sonderregel in § 92 SGB XII zu beachten. Weil das Hilfsmittel in diesem Fall der Leistung für die schulische Ausbildung an einer weiterführenden Schule zuzurechnen ist, wird gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII das Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen nicht berücksichtigt. Das sind der Leistungsberechtigte selbst, der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und, bei minderjährigen und unverheirateten Hilfeberechtigten auch ihre Eltern oder ein Elternteil. Zwar sind in den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 12 EinglVO Hilfsmittel, insbesondere ein Notebook/Laptop und Zusatzgeräte oder spezielle Software nicht ausdrücklich benannt. Eine Hilfe für eine angemessene Schulbildung kann jedoch unstreitig auch durch die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Betracht kommen (vgl. Behrend in: jurisPK, SGB XII, § 92 Randnr. 27.1), da darunter alle Maßnahmen zu fassen sind, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angestrebten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern, um so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 54 Randnr. 33, mwN). vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.11.2010 - L 5 KR 23/10.

Wie ist nun die Rechtslage, wenn von einem blinden oder hochgradig sehbehinderten Schüler für die Schule lediglich ein Notebook oder Laptop erforderlich ist, welcher als solcher nicht als Hilfsmittel ausgestaltet ist, aber zwecks Teilhabe am Schulunterricht mit speziellen Komponenten, wie z.B. einer Braillezeile oder einer Tafelkamera verbunden werden muss? In diesem Fall fällt zwar das behinderungsbedingte Hilfsmittel, also die Braillezeile oder die Tafelkamera zur Herstellung der Schulfähigkeit im Rahnen der allgemeinen Schulpflicht gem. § 33 Abs. 1 SGB V in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse (vgl. dazu 4.3.3.2), nicht aber das Notebook oder der Laptop als solche, da es sich bei diesem um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Zur Ausstattung mit dem Notebook oder Laptop ist deshalb der Sozialhilfeträger gem. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglHV verpflichtet, und zwar gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII unabhängig von Einkommen und Vermögen der Einstandsgemeinschaft im Sinn von § 19 Abs. 3 SGB XII verpflichtet. Vgl. dazu Urteil des LSG Saarland vom 24.10.2013 AZ. L 11 SO 14/12. Diesem Urteil liegt die Klage eines hochgradig sehbehinderten Schülers zugrunde, der integrativ die Realschule an seinem Heimatort besucht. Aufgrund seiner Sehbehinderung ist er auf ein Tafelkamerasystem angewiesen. Das System besteht aus einer schwenkbaren Kamera, mit der sowohl das Tafelbild als auch im Nahbereich das Schulheft oder Schulbuch aufgenommen und auf dem angeschlossenen Laptop vergrößert dargestellt werden kann. Die Tafelkamera und die Vergrößerungssoftware zahlte die Krankenversicherung. Streitig war jedoch die Frage, von wem die Kosten für das handelsübliche Laptop übernommen werden müssen. Das Gericht urteilte, dass das Laptop vom Sozialhilfeträger zu zahlen ist, und zwar ohne die sonst im Sozialhilferecht geltende Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Schülers und seiner Eltern. Letzteres bedeutet nicht, dass das Sozialamt jedem behinderten Schüler ein Laptop einkommens- und vermögensunabhängig zur Verfügung stellen muss. Dies kommt nur dann zum Tragen, wenn der Schulbesuch ohne Laptop nicht möglich ist. Beim Behinderungsausgleich für die soziale Teilhabe, also zum Surfen, Mailen und Chatten, zahlt das Sozialamt nur unter der Voraussetzung, dass der betroffene Jugendliche bzw. bei Minderjährigkeit seine Eltern sozialhilfebedürftig sind. Vgl. dazu Christiane Möller in der Zeitschrift "Gegenwart" Ausgabe 04/2014 des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband). Vgl. dazu auch Urteil des SG Ulm vom 08.10.2012, AZ.: S 2 SO 1090/11. Die blinde Schülerin benötigte einen Laptop für den Schulbesuch. Die Kosten für die Braillezeile waren von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden. Unschädlich sei es, wie im Urteil festgestellt wird, dass der Laptop auch für außerschulische Zwecke benutzt werden könne, da das Hilfsmittel vorrangig für die Schule erforderlich sei.

"Als Fazit aus der neueren Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich: Solange die allgemeine Schulpflicht besteht (meist bis zur 9. bzw. 10. Klasse), sind die Krankenkassen für die Bereitstellung der behinderungsspezifischen Hilfsmittelkomponenten verantwortlich. Das Laptop als Basisgerät sowie alle Hilfsmittel, die nach Absolvierung der Schulpflicht benötigt werden, sind demgegenüber vom Sozialhilfeträger zu zahlen - sofern das Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Schulträgers vorsieht (Christiane Möller aaO.)."

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