Die gesetzlichen Krankenkassen sind gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Ausstattung mit speziellen Hilfsmitteln, bei denen es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, zuständig, wenn diese zur Sicherstellung der Schulfähigkeit eines Schülers im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht unter Berücksichtigung seines individuellen Bedarfs erforderlich sind; denn beim Erwerb des Schulwissens im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht handelt es sich um ein Grundbedürfnis (vgl. BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R und Heft 3 Abschnitt 6.4.3.4 dieser Schriftenreihe in welchem dieses Urteil ausführlich behandelt wird). Solche speziellen Hilfsmittel sind z. B. etwa Blindenschriftschreibmaschinen, Lupen, Bildschirmlesegeräte, Tafelkamerasysteme oder die behinderungsbedingt notwendige Spezialausstattung eines Laptops mit Screen Reader, Braillezeile, Vergrößerungssoftware. Diese Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen umfasst dagegen nicht den benötigten PC oder Laptop, da es sich bei diesen um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinn von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt. Zur Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Ausstattung mit dem PC, Laptop oder entsprechenden Geräten für den Schulbesuch vgl. 4.3.3.3.
Zur Hilfsmittelversorgung gehört auch eine Grundeinweisung zur Bedienung des Hilfsmittels (§ 33 Abs. 1 S. 4 SGB V), nicht aber eine vollständige Windows-Schulung oder ein Kurs zum Erlernen des Zehnfingersystems.
Das Urteil des BSG vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R hat zwischenzeitlich auch im Hilfsmittelverzeichnis, welches gem. § 139 Abs. 1 SGB V vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Qualitätssicherung erstellt wird Berücksichtigung gefunden. Zum Hilfsmittelverzeichnis, seinem Aufbau und seine Bedeutung vgl. Heft 3 Abschnitt 6.3.5 dieser Schriftenreihe. Während die Kosten für Schreibgeräte für Blinde generell nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, wurden sie als Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für blinde Schüler, welche der Schulpflicht unterliegen, in die Produktgruppe 07 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V unter der Nr. 07.99.05 aufgenommen. Begründet wird das damit, dass es sich beim Erwerb der Schulbildung innerhalb der Schulpflicht um ein Grundbedürfnis handle.
Im Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 07 heißt es dazu:
"Punktschriftgriffel, -korrekturstifte und Gittertafeln werden zum manuellen Schreiben von Punktschrift auf Papier benötigt. Insbesondere Gittertafeln werden in verschiedenen Größen angeboten. Eine besondere Schreibhilfe stellen die so genannten Brailledrucker dar. Mit diesen Druckern werden so genannte erhabene Braillezeichen gedruckt bzw. geprägt. Auf diese Weise können Textinformationen für Menschen, welche die Blindenschrift beherrschen, taktil zugängig gemacht werden. Nach dem gleichen Prinzip arbeiten die so genannten Brailleschriftschreibmaschinen (Punktschriftschreibmaschinen), nur dass hier die zu schreibende Information über eine Tastatur vom Anwender direkt eingegeben werden muss. Sie werden von schulpflichtigen Kindern benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen der Schulpflicht erledigen zu können."
Für privat Krankenversicherte oder Beihilfeberechtigte können sich abweichende Regelungen ergeben.
Wenn mit dem Ende der Schulpflicht auch die Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse zur Ausstattung mit Hilfsmitteln für den Schulunterricht endet, so sind die überlassenen Geräte zurückzugeben, das heißt: die Bewilligungsbescheide enthalten regelmäßig entsprechende Anweisungen. In Einzelfällen wird sich dann jedoch die Frage stellen, ob die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für die behinderungsbedingte Ausstattung des Notebooks oder PCs nicht trotzdem bestehen bleibt. Das ist dann der Fall, wenn das Hilfsmittel nicht nur den Besuch einer weiterführenden Schule ermöglichen soll, sondern auch zur Befriedigung des allgemeinen Informationsbedürfnisses notwendig ist (vgl. Urteile des BSG vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 sowie vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 26) und dafür kein ausreichendes Hilfsmittel zur Verfügung steht. Die dafür gezogenen Grenzen müssen beachtet werden.