Zur Verpflichtung, die Kosten für die Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten zu übernehmen, wenn diese für den Schulbesuch notwendig ist, vgl. Urteil des SG Detmold vom 21.07.2009 Az.: S 2 SO 46/09. Die Klägerin in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit ist im Alter von fünf Jahren erblindet und leidet zudem an akustischen Wahrnehmungsstörungen. Sie besucht eine Schule für Blinde und Sehbehinderte in Form einer Halbtagsschule. Die zunächst bei der Krankenkasse beantragte Übernahme der Kosten für ein Training zur Erlangung lebenspraktischer Fähigkeiten wurde von dieser am 07.12.2007 mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers oder des Sozialhilfeträgers abgelehnt. Mit Bescheid vom 28.10.2008 wurde die Übernahme der Kosten im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugesagt und es wurden die für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen angefordert. Die Gewährung der Hilfe sei von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig. Die Klägerin lehnte mit Schriftsatz vom 07.11.2008 die Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab, da es um eine schulische Maßnahme gehe, die unabhängig vom Einkommen und Vermögen zu gewähren sei. Mit Bescheid vom 02.12.2008 lehnte der Beklagte die Gewährung der Eingliederungshilfe ab. Zwar habe die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII. Auch die Notwendigkeit der Durchführung des LPF-Kurses werde im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft anerkannt. Die Kostenübernahme sei jedoch von den Einkommens-und Vermögensverhältnissen abhängig. Die Erteilung der erbetenen Angaben sei von der Klägerin ausdrücklich abgelehnt worden. Deshalb seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufzuklären gewesen. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Das SG Detmold hat den Anspruch auf Kostenübernahme unabhängig von Einkommen und Vermögen anerkannt. In der Begründung dieses Urteils heißt es:
"Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des bereits durchgeführten LPF-Trainings nicht nur unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen, sondern unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen und insbesondere auch unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern. Denn bei der LPF-Trainingsmaßnahme als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII handelt es sich um eine schulische Maßnahme im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII betreffend die Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen. (...)Es liegt hier zur Überzeugung der Kammer eine schulische Maßnahme im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII vor. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich (beim LPF-Training) um einen Lehrinhalt im Sinne des Schulrechts handelt. Es kommt vielmehr auf die Bedeutung für die Integration des behinderten Menschen an. Denn § 92 SGB XII stellt eine Ausnahmevorschrift zum strikten Bedürftigkeitsgrundsatz in der Sozialhilfe dar. Diese Ausnahmevorschrift hat ihren Ursprung in der Tatsache, dass im SGB XII zwei Themenkomplexe geregelt sind, die eigentlich nichts miteinander zu tun haben, nämlich einmal die klassische Sozialhilfe im Sinne der finanziellen Existenzsicherung und zum anderen die Hilfe für behinderte Menschen. Das sozialpolitische Anliegen, die Situation der Eltern behinderter Kinder zu verbessern, ist im SGB XII systemfremd (Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, § 92 Rd. 13). In der Kommentierung wird hierzu dargelegt, dass das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) hätte konsequent den Weg zu einem echten Leistungsgesetz beschreiben sollen. (Schellhorn a.a.O.). Dass dies nicht geschehen ist und deshalb manche Regelung der Eingliederungshilfe im BSHG und nun auch im SGB XII systemfremd ist, darf allerdings nicht dazu führen, die Vorschriften vor allem auch des Absatz 2 zu Lasten der berechtigten Personen eng auszulegen. (...)Zur Überzeugung der Kammer werden in dem LPF-Kurs in Unterrichtsform Schlüsselqualifikationen vermittelt, auf die jeder Mensch allgemein angewiesen ist. Die Sehfähigkeit spielt eine entscheidende Rolle bei der Aneignung, Planung und Steuerung motorischer Handlungen. Die Blindheit verhindert insoweit das automatische Erlernen entsprechender Handlungsstrategien im Alltag. Es müssen spezielle "nicht-sehend-gerechte Methoden" zur Alltagsbewältigung erlernt werden, wie sich aus dem Bericht des Instituts für Rehabilitation "Iris" vom 10.10.2007 ergibt. Insbesondere handelt es sich dabei auch nicht um einen Hobbykurs wie etwa dem Schwimmen, Reiten oder Blockflöte spielen, was viele andere Jugendliche auch machen und das dann selbstverständlich von den Eltern finanziert werden muss."
Vgl. auch Urteil des SG Düsseldorf v. 12.09.2008 - S 22 (29) SO 7/07 und Urteil des SG Hamburg v. 28.11.2011 - S 43 SO 254/11
Die Ausführungen zum Anspruch auf Leistungen zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten und zur Kostenübernahme als Leistungen der Eingliederungshilfe gelten, wie sich aus dem Urteil des SG Detmold ergibt, "nicht nur für die integrierte Beschulung an einer Regelschule, sondern grundsätzlich auch beim Besuch einer auf die Behinderung des Kindes zugeschnittenen Sonderschule, denn auch dort ist ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht ausgeschlossen" (vgl. auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 30. September 2008 - L 8 SO 801/08 ER -, juris und LSG Baden-Württemberg vom 28.06.2007 - L 7 SO 414/07
Dieser Entscheidung des SG Detmold ist zuzustimmen.
Auskünfte über Angebote durch Rehabilitationslehrer erteilen die Blindenselbsthilfeorganisationen und der Bundesverband der Rehabilitationslehrer /-Lehrerinnen für Blinde und Sehbehinderte e.V. www.rehalehrer.de.